WEKO erlässt Empfehlung zur Öffnung der Taxi-Märkte

Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion emp­fiehlt Kan­to­nen und Gemein­den, orts­frem­den Taxi­di­en­sten eine möglichst freie Ent­fal­tung zu gewähren. Eine Unter­suchung des Sekre­tari­ates der Wet­tbe­werb­skom­mis­sion habe näm­lich ergeben, dass zahlre­iche kan­tonale und kom­mu­nale Erlasse zum Tax­igewerbe Mark­tzutrittss­chranken für orts­fremde Taxi­di­en­ste enthal­ten, die nicht im Ein­klang mit dem Bin­nen­mark­t­ge­setz (BGBM, SR 943.02) stehen.
Die Empfehlung der Wet­tbe­werb­skom­mis­sion zeige deshalb anhand der Tax­ivorschriften der Kan­tone Bern, bei­der Basel sowie der Städte Zürich und Win­terthur auf, welche Vorschriften die kan­tonalen und kom­mu­nalen Märk­te gegeneinan­der abschot­ten und darum gegen das BGBM ver­stossen. Konkret beziehen sich die Empfehlun­gen dabei ins­beson­dere auf die bin­nen­mark­tkon­forme Ver­gabe von Konzes­sio­nen für die Nutzung öffentlich­er Taxi­s­tand­plätze sowie die Voraus­set­zun­gen für die Zuläs­sigkeit ein­er Zusatzbe­wil­li­gung für orts­fremde Taxi­di­en­ste.
Zum Hin­ter­grund der Empfehlung erwäh­nte die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion mitunter, dass bei den zuständi­gen Behör­den wie auch im Tax­igewerbe sel­ber offen­bar grosse Ungewis­sheit über die Recht­slage gemäss BGBM beste­he. Dies führe regelmäs­sig zu Auseinan­der­set­zun­gen zwis­chen orts­frem­den und ort­san­säs­si­gen Taxi­di­en­sten sowie der zuständi­gen Gewer­be­polizei. Da der Geset­zge­ber zudem bei Erlass des BGBM ins­beson­dere auf die “Bere­iche mit region­al beschränk­tem Mark­tzutritt” abgezielt habe und das lokal unter­schiedlich reg­ulierte Tax­igewerbe in der Botschaft namentlich erwäh­nte, sehe sich die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion umso mehr ver­an­lasst, mit­tels Empfehlung die konkreten Mark­tzutrittsrechte für orts­fremde Taxi­di­en­ste zu definieren.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Pressemit­teilung vom 29. März 2012 (PDF), Empfehlung vom 27. Feb­ru­ar 2012 (PDF)