Im Entscheid 4A_466/2011 (ital.; zur amtl. Publ. vorgesehen) hatte sich das Bundesgericht mit dem Verhältnis zwischen zwingendem Recht und Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) auseinanderzusetzen.
Hintergrund war ein GAV für die Angestellten von Altersheimen im Kanton Tessin. Der GAV enthielt u.a. die Bestimmung, dass Feiertagsentschädigungen im Falle von Krankheit, Unfall und Ferien nicht geschuldet seien.
Zwei Gewerkschaften gelangten an die kantonale paritätische Kommission für Altersheime, damit diese überprüfe, ob die Bestimmung in Einklang mit BGE 132 III 172 bzw. Art. 329d Abs. 1 OR stehe. Die paritätische Kommission entschied im Grundsatz, der genannte BGE sei rückwirkend “anzuwenden”.
Gegen den Entscheid der paritätischen Kommission gelangten vier Altersheime, die den GAV unterzeichnet hatten, an die im GAV vorgesehene “Spezielle Rekurskommission”. Diese ist in Form eines Schiedsgerichts konstituiert. Die Spezielle Rekurskommission schützte den Entscheid der paritätischen Kommission im Wesentlichen und hielt fest, die fragliche Bestimmung im GAV widerspreche Art. 329d Abs. 1 OR und sei daher nichtig.
Gegen diesen Entscheid gelangten die vier Altersheime ans Bundesgericht mit der Rüge, die genannten Kommissionen hätten nicht die Kompetenz, eine Bestimmung des GAV zu annullieren bzw. zu ändern; dazu sei vielmehr die Unterzeichnung aller Parteien des GAV nötig.
Das Bundesgericht verweist zunächst auf die Artikel der ZPO bzw. des BGG, die auf die Anfechtung eines inländischen Schiedsspruchs anwendbar sind (vgl. Artt. 389 Abs. 1 ZPO, 393 ZPO, 77 BGG).
In der Sache selbst hielt das Bundesgericht im Rahmen seiner Willkürprüfung zunächst fest, bei Art. 329d Abs. 1 OR handle es sich gemäss Art. 362 OR um eine zulasten der Arbeitnehmenden nicht abänderbare Norm. Weiter verwies das Bundesgericht auf Art. 356c Abs. 1 OR, wonach der Abschluss sowie die Änderung und Aufhebung eines GAV der schriftlichen Form bedürfen; daraus ergebe sich, dass die Kompetenz zur Abänderung eines GAVs ausschliesslich den Vertragsparteien zustehe. Schliesslich bestimme Art. 358 OR, dass das zwingende Recht des Bundes und der Kantone den Bestimmungen eines GAVs vorgehe; dies bedeute, dass eine zwingende Gesetzesbestimmung, die zu einer Bestimmung in einem GAV in Widerspruch steht, direkt anwendbar ist (E. 4.3., mit Verweis auf Kommentarstellen).
Insgesamt kam das Bundesgericht zum Schluss, das Schiedsgericht, welches sich die Kompetenz angemasst habe, den GAV abzuändern, habe einen im Ergebnis willkürlichen Schiedsspruch gefällt und damit offensichtlich Art. 356c Abs. 1 OR verletzt.