Kanton Zürich: Praxisänderung bei der Besteuerung von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen

Im Kan­ton Zürich unter­liegen nach StG ZH 45 rück­kaufs­fähige Renten­ver­sicherun­gen der Ver­mö­genss­teuer, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist. Nach bish­eriger Prax­is wurde bei Renten­ver­sicherun­gen nach Beginn des Renten­laufs keine Ver­mö­genss­teuer erhoben, auch wenn die Ver­sicherung rück­kaufs­fähig blieb.

Gemäss Bun­des­gericht ist diese Prax­is har­mon­isierungswidrig. Denn StHG 13 sieht, wie auch StG ZH 38, vor, dass das gesamte Rein­ver­mö­gen der Ver­mö­genss­teuer unterliegt.

Auf­grund dieses Urteils hat das Steuer­amt des Kan­ton Zürichs mit Mit­teilung vom 23. August 2012 bekan­nt gegeben, dass es seine Prax­is anpassen wird. Neu wird bei rück­kaufs­fähi­gen Renten­ver­sicherung der Rück­kauf­swert auch nach Beginn des Renten­laufs der Ver­mö­genss­teuer unter­liegen. Mass­gebend wird der Rück­kauf­swert am Ende der Steuer­pe­ri­ode sein.

Aus Grün­den der Gle­ich­be­hand­lung aller Steuerpflichtiger gilt diese neue Prax­is ab der Steuer­pe­ri­ode 2013.