Im Kanton Zürich unterliegen nach StG ZH 45 rückkaufsfähige Rentenversicherungen der Vermögenssteuer, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist. Nach bisheriger Praxis wurde bei Rentenversicherungen nach Beginn des Rentenlaufs keine Vermögenssteuer erhoben, auch wenn die Versicherung rückkaufsfähig blieb.
Gemäss Bundesgericht ist diese Praxis harmonisierungswidrig. Denn StHG 13 sieht, wie auch StG ZH 38, vor, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt.
Aufgrund dieses Urteils hat das Steueramt des Kanton Zürichs mit Mitteilung vom 23. August 2012 bekannt gegeben, dass es seine Praxis anpassen wird. Neu wird bei rückkaufsfähigen Rentenversicherung der Rückkaufswert auch nach Beginn des Rentenlaufs der Vermögenssteuer unterliegen. Massgebend wird der Rückkaufswert am Ende der Steuerperiode sein.
Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtiger gilt diese neue Praxis ab der Steuerperiode 2013.