Der Kanton Zürich publiziert das Gutachten von Prof. Madeleine Simonek zur steuerlichen Behandlung von persönlichen Holdinggesellschaften (s. amtliche Mitteilung).
Eine persönliche Holdinggesellschaft liegt insbesondere da vor, wo eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehaltene Wertschriften (z.B. Aktien und Zinspapiere) in eine von ihr beherrschte Kapitalgesellschaft einbringt, deren Funktion überwiegend im Halten und Verwalten dieser Wertschriften besteht. Die persönliche Holdinggesellschaft kann wesentliche Steuervorteile mit sich bringen. So können die Wertschriften (inklusive Beteiligungen von weniger als 5 Prozent) vorerst ohne Steuerfolgen gegen Aktionärsdarlehen, Aktienkapital oder Reserven aus Kapitaleinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Die Erträge der eingebrachten Wertschriften fallen fortan in der Gesellschaft an, wo sie bei den Staats- und Gemeindesteuern bei Erfüllung der Voraussetzungen des Holdingprivilegs nicht mehr besteuert werdenund bei der direkten Bundessteuer unter Umständen vom Beteiligungsabzug profitieren. Auf Ebene des Gesellschafters fallen keine Einkommenssteuern an, falls dieser nur Rückzahlungen des Aktionärsdarlehens, des Aktienkapitals oder der Reserven aus Kapitaleinlagen erhält. Allfällige Ausschüttungen der Gesellschaft werden gestützt auf das Teilsatzverfahren bzw. das Teilbesteuerungsverfahren nur zum halben Steuersatz bzw. im Umfang von 60% besteuert.
Das Gutachten sollte namentlich die Frage klären, inwiefern dem Einsatz solcher Gesellschaften steuerrechtliche Grenzen gesetzt sind. Prof. Simonek kam u.a. zu folgenden Schlüssen, denen sich das kantonale Steueramt anschliesst:
- Anwendung des Kapitaleinlageprinzips und der Teilbesteuerung von Dividenden kann nicht auf aktive Gesellschaftenbeschränkt werden.
- Der Gesetzgeber hat es bewusst unterlassen, neben der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent für die Teilbesteuerung der Dividenden weitergehende Voraussetzungen zu verlangen, namentlich einen Vorbelastungstest oder die Erstreckung der 10%-Mindestbeteiligungsquote auf indirekt gehaltene Beteiligungen.
- Der Tatbestand der Transponierung kann nicht über eine teleologische Auslegung auf Beteiligungen, die 5%-Mindestquote nicht erfüllen, ausgedehnt werden.
- Dass eine persönliche Holdinggesellschaft keine Infrastruktur besitzt, nur mit Eigenkapital ausgestattet ist oder auf den ihr von ihrem Anteilsinhaber gewährten Darlehen keine Zinsen entrichtet, ist für sich nicht ungewöhnlich. Die Gesellschaft muss allerdings mit denjenigen Mitteln und mit derjenigen Infrastruktur ausgestattet sein, die sie für die Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks benötigt.
- Die Nichtanerkennung der persönlichen Holdinggesellschaft infolge steuerrechtlichen Durchgriffs erscheint dagegen zulässig, wenn (i) die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft vom herrschenden Anteilsinhaber nicht beachtet wird oder (ii) weitere Elemente hinzukommen, die in ihrer Gesamtheit nach der bundesgerichtlichen Praxis als absonderlich und ungewöhnlich qualifizieren.
- Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint nicht möglich, wenn (i) die persönliche Holdinggesellschaft selber oder mittels ihrer Tochtergesellschaften eine (echte) unternehmerische Tätigkeit ausübt oder (ii) für die Einbringung des privaten Wertschriftenbestandes in eine persönliche Holdinggesellschaft nicht steuerlich motivierte Gründe vorherrschend sind, sondern z.B. haftungsrechtliche oder erbrechtliche Gründe.
- Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint möglich, wenn die einbringende natürliche Person(i) die (Steuer-)Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft missachtet oder (ii) die Gewinne der Gesellschaft unter Verzicht auf jegliche Dividendenausschüttungen und Zinsen auf gewährten Darlehen systematisch auf dem Weg über die steuerfreie Rückerstattung von Kapitaleinlagen bzw. von Darlehen zukommen lässt und sich dieses Vorgehen nicht mit anderen als steuerlichen Motiven begründen lässt.
- Bewertung von Beteiligungen an persönlichen Holdinggesellschaften für die Vermögenssteuer erfolgt nach Rz. 38 des SSK-Kreisschreiben 28; eine Spezialbewertung ist ausgeschlossen.