Kt. ZH: Gutachten zur steuerlichen Behandlung von persönlichen Holdinggesellschaften

Der Kan­ton Zürich pub­liziert das Gutacht­en von Prof. Madeleine Simonek zur steuer­lichen Behand­lung von per­sön­lichen Hold­ingge­sellschaften (s. amtliche Mit­teilung).

Eine per­sön­liche Hold­ingge­sellschaft liegt ins­beson­dere da vor, wo eine natür­liche Per­son in ihrem Pri­vatver­mö­gen gehal­tene Wertschriften (z.B. Aktien und Zinspa­piere) in eine von ihr beherrschte Kap­i­talge­sellschaft ein­bringt, deren Funk­tion über­wiegend im Hal­ten und Ver­wal­ten dieser Wertschriften beste­ht. Die per­sön­liche Hold­ingge­sellschaft kann wesentliche Steuer­vorteile mit sich brin­gen. So kön­nen die Wertschriften (inklu­sive Beteili­gun­gen von weniger als 5 Prozent) vor­erst ohne Steuer­fol­gen gegen Aktionärs­dar­lehen, Aktienkap­i­tal oder Reser­ven aus Kap­i­talein­la­gen in die Gesellschaft einge­bracht wer­den. Die Erträge der einge­bracht­en Wertschriften fall­en for­t­an in der Gesellschaft an, wo sie bei den Staats- und Gemein­des­teuern bei Erfül­lung der Voraus­set­zun­gen des Hold­ing­priv­i­legs nicht mehr besteuert wer­de­nund bei der direk­ten Bun­dess­teuer unter Umstän­den vom Beteili­gungsabzug prof­i­tieren. Auf Ebene des Gesellschafters fall­en keine Einkom­menss­teuern an, falls dieser nur Rück­zahlun­gen des Aktionärs­dar­lehens, des Aktienkap­i­tals oder der Reser­ven aus Kap­i­talein­la­gen erhält. Allfäl­lige Auss­chüt­tun­gen der Gesellschaft wer­den gestützt auf das Teil­satzver­fahren bzw. das Teilbesteuerungsver­fahren nur zum hal­ben Steuer­satz bzw. im Umfang von 60% besteuert.

Das Gutacht­en sollte namentlich die Frage klären, inwiefern dem Ein­satz solch­er Gesellschaften steuer­rechtliche Gren­zen geset­zt sind. Prof. Simonek kam u.a. zu fol­gen­den Schlüssen, denen sich das kan­tonale Steuer­amt anschliesst:

  • Anwen­dung des Kap­i­talein­lageprinzips und der Teilbesteuerung von Div­i­den­den kann nicht auf aktive Gesellschaftenbeschränkt werden.
  • Der Geset­zge­ber hat es bewusst unter­lassen, neben der Min­dest­beteili­gungsquote von 10 Prozent für die Teilbesteuerung der Div­i­den­den weit­erge­hende Voraus­set­zun­gen zu ver­lan­gen, namentlich einen Vor­be­las­tung­stest oder die Erstreck­ung der 10%-Mindestbeteiligungsquote auf indi­rekt gehal­tene Beteiligungen.
  • Der Tatbe­stand der Transponierung kann nicht über eine tele­ol­o­gis­che Ausle­gung auf Beteili­gun­gen, die 5%-Mindestquote nicht erfüllen, aus­gedehnt werden.
  • Dass eine per­sön­liche Hold­ingge­sellschaft keine Infra­struk­tur besitzt, nur mit Eigenkap­i­tal aus­ges­tat­tet ist oder auf den ihr von ihrem Anteilsin­hab­er gewährten Dar­lehen keine Zin­sen entrichtet, ist für sich nicht ungewöhn­lich. Die Gesellschaft muss allerd­ings mit den­jeni­gen Mit­teln und mit der­jeni­gen Infra­struk­tur aus­ges­tat­tet sein, die sie für die Ver­fol­gung ihres Gesellschaft­szwecks benötigt.
  • Die Nich­tan­erken­nung der per­sön­lichen Hold­ingge­sellschaft infolge steuer­rechtlichen Durch­griffs erscheint dage­gen zuläs­sig, wenn (i) die rechtliche Selb­ständigkeit der Kap­i­talge­sellschaft vom herrschen­den Anteilsin­hab­er nicht beachtet wird oder (ii) weit­ere Ele­mente hinzukom­men, die in ihrer Gesamtheit nach der bun­des­gerichtlichen Prax­is als abson­der­lich und ungewöhn­lich qualifizieren.
  • Steuerumge­hung in Form eines steuer­rechtlichen Durch­griffs scheint nicht möglich, wenn (i) die per­sön­liche Hold­ingge­sellschaft sel­ber oder mit­tels ihrer Tochterge­sellschaften eine (echte) unternehmerische Tätigkeit ausübt oder (ii) für die Ein­bringung des pri­vat­en Wertschriftenbe­standes in eine per­sön­liche Hold­ingge­sellschaft nicht steuer­lich motivierte Gründe vorherrschend sind, son­dern z.B. haf­tungsrechtliche oder erbrechtliche Gründe.
  • Steuerumge­hung in Form eines steuer­rechtlichen Durch­griffs scheint möglich, wenn die ein­brin­gende natür­liche Person(i) die (Steuer-)Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft mis­sachtet oder (ii) die Gewinne der Gesellschaft unter Verzicht auf jegliche Div­i­den­de­nauss­chüt­tun­gen und Zin­sen auf gewährten Dar­lehen sys­tem­a­tisch auf dem Weg über die steuer­freie Rück­er­stat­tung von Kap­i­talein­la­gen bzw. von Dar­lehen zukom­men lässt und sich dieses Vorge­hen nicht mit anderen als steuer­lichen Motiv­en begrün­den lässt.
  • Bew­er­tung von Beteili­gun­gen an per­sön­lichen Hold­ingge­sellschaften für die Ver­mö­genss­teuer erfol­gt nach Rz. 38 des SSK-Kreiss­chreiben 28; eine Spezial­be­w­er­tung ist ausgeschlossen.