4A_89/2012: Rückforderung zuviel bezahlter Vorschüsse vom Anwalt: vertragliche Grundlage

Das BGer äussert sich zur Recht­snatur der Rück­forderung wegen Schlechter­fül­lung gekürzten, im Voraus akon­to bezahlten Hon­o­rars des Beauf­tragten (hier eines Anwalts; die Tat­sache der Schlechter­fül­lung war nicht mehr strittig).

Das BGer qual­i­fiziert den Rück­forderungsanspruch gle­ich wie das OGer ZH als Vorin­stanz als ver­traglichen Anspruch. Es geht von der beste­hen­den Recht­sprechung aus, wonach ver­traglich vere­in­barte, zuviel geleis­tete Akon­tozahlun­gen auf ver­traglich­er Grund­lage zurück­ge­fordert wer­den kön­nen, sofern die Parteivere­in­barung die spätere Abrech­nung vor­sah (BGE 130 III 504 E. 6.4; anders bei Sal­doziehung; hier erfol­gt die Kor­rek­tur ein­er Fehlleis­tung bere­icherungsrechtlich; BGE 133 III 356 E. 3.2.2). Entschei­dend ist also, ob eine (stillschweigende oder aus­drück­liche) Abrech­nungspflicht vere­in­bart und nicht durch Saldierung aufge­hoben wor­den ist.

Das BGer hält hier fest, dass

die Vere­in­barung von Akon­tozahlun­gen […] in der Regel die aus­drück­liche oder stillschweigende Abrede auf Rück­leis­tung eines Akon­to-Über­schuss­es [enthält]. Die im Rah­men des Auf­tragsver­hält­niss­es dem Beschw­erde­führer von den Beschw­erdegeg­n­ern bezahlten Hon­o­rar­vorschüsse erfol­gten dem­nach unter dem Vor­be­halt der Rück­forderung, soweit sie das effek­tiv geschuldete Hon­o­rar über­steigen wür­den. Ergibt sich — wie vor­liegend -, dass wegen unsorgfältiger Man­dats­führung, die zu einem für den Auf­tragge­ber voll­ständig unbrauch­baren Resul­tat führte, über­haupt keine Vergü­tung geschuldet ist, erweisen sich die geleis­teten Akon­tozahlun­gen ins­ge­samt als über­schiessende Zahlun­gen, die auf ver­traglich­er Basis zurück­ge­fordert wer­den können.