Das BGer äussert sich zur Rechtsnatur der Rückforderung wegen Schlechterfüllung gekürzten, im Voraus akonto bezahlten Honorars des Beauftragten (hier eines Anwalts; die Tatsache der Schlechterfüllung war nicht mehr strittig).
Das BGer qualifiziert den Rückforderungsanspruch gleich wie das OGer ZH als Vorinstanz als vertraglichen Anspruch. Es geht von der bestehenden Rechtsprechung aus, wonach vertraglich vereinbarte, zuviel geleistete Akontozahlungen auf vertraglicher Grundlage zurückgefordert werden können, sofern die Parteivereinbarung die spätere Abrechnung vorsah (BGE 130 III 504 E. 6.4; anders bei Saldoziehung; hier erfolgt die Korrektur einer Fehlleistung bereicherungsrechtlich; BGE 133 III 356 E. 3.2.2). Entscheidend ist also, ob eine (stillschweigende oder ausdrückliche) Abrechnungspflicht vereinbart und nicht durch Saldierung aufgehoben worden ist.
Das BGer hält hier fest, dass
die Vereinbarung von Akontozahlungen […] in der Regel die ausdrückliche oder stillschweigende Abrede auf Rückleistung eines Akonto-Überschusses [enthält]. Die im Rahmen des Auftragsverhältnisses dem Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern bezahlten Honorarvorschüsse erfolgten demnach unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit sie das effektiv geschuldete Honorar übersteigen würden. Ergibt sich — wie vorliegend -, dass wegen unsorgfältiger Mandatsführung, die zu einem für den Auftraggeber vollständig unbrauchbaren Resultat führte, überhaupt keine Vergütung geschuldet ist, erweisen sich die geleisteten Akontozahlungen insgesamt als überschiessende Zahlungen, die auf vertraglicher Basis zurückgefordert werden können.