Die Beschwerdegegnerin war als Angestellte der C. AG im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung bei der Beschwerdeführerin versichert. Die Versicherung stellte fest, die Arbeitnehmerin habe auf der Krankmeldung einen Jahreslohn von CHF 85’000 angegeben. Das tatsächliche Einkommen belaufe sich jedoch gemäss IK-Auszug auf CHF 10’000. Die Beschwerdeführerin klagte deshalb auf Rückzahlung zu viel geleisteter Taggelder.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage wegen Verjährung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 4A_197/2018 vom 13. Dezember 2018).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Rückforderung könne nur auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung abgestützt werden. Die eingeklagte Forderung war deshalb verjährt.
Das Bundesgericht hielt wörtlich das Folgende fest:
3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht alle Rückerstattungsansprüche betreffend Leistungen, die im Umfeld eines Vertrages erbracht wurden, vertraglicher Natur. Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung eines Vertrags mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz bloss auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern […]. In diesem Sinn verjähren auch Rückforderungsansprüche im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer nach Art. 67 OR und nicht nach Art. 46 VVG […]. Anders verhält es sich immerhin, wenn die erbrachte Leistung tatsächlich vertraglich geschuldet, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten war […].
Die Vorinstanz schloss, es fehle ein Vertrag, auf den die Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin abgestützt werden könnte. Zwar statuiere Ziffer 34.2 der AVB der Beschwerdeführerin, dass vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen an den Versicherer zurückzuerstatten seien. Die AVB seien jedoch nur für die Vertragsparteien verbindlich, nicht hingegen für die Beschwerdegegnerin.3.3. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese Beurteilung als bundesrechtswidrig auszuweisen:Wohl steht nach Art. 87 VVG demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Versicherten vor einer anderweitigen Verwendung der Versicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden die Arbeitnehmer damit jedoch nicht zu Vertragsparteien des Versicherungsvertrages; vielmehr stipuliert Art. 87 VVG eine Art echten Vertrag zugunsten Dritter […]. Tatsächlich ist bereits aus diesem Grund nicht erkennbar, worin im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Versichererin und der Beschwerdegegnerin als Versicherter die vertragliche Grundlage bestehen soll, auf welche die Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen gestützt werden könnte.Die Auffassung der Vorinstanz steht entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 VVG, wonach bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle (HÄBERLI/HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 22 Rz. 84). Wohl wird darin allgemein ausgeführt, gültig einbezogene AVB seien bei Kollektivverträgen “auch für die Versicherten, also die Arbeitnehmer, bindend”. Die Autoren beziehen diese Aussage jedoch auf den Umstand, dass sich die Leistungsansprüche der Versicherten nach den Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestimmen. Demnach ergibt sich daraus nicht, dass eine vertragliche Grundlage für die Rückforderung von Leistungen besteht, die vom Versicherer ohne vertragliche Pflicht an den Versicherten erbracht wurden.Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten belegen, wenn sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, wonach bei einem Vertragsrücktritt nach Art. 109 Abs. 1 OR das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt werde und die Rückleistungspflichten als vertragliche zu qualifizieren seien und den vertraglichen Verjährungsfristen unterstünden […]. Dass hier ein vergleichbares Liquidationsverhältnis vorliegt, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Das Bundesgericht hat es im Übrigen abgelehnt, dieselbe Rechtsfigur auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Leistungen gestützt auf einen nichtigen, angefochtenen oder widerrufenen Vertrag erbracht wurden […].Aus den dargelegten Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, auf die vorliegende Rückerstattungspflicht seien die bereicherungsrechtlichen Verjährungsregeln anwendbar. […]