4A_197/2018: Rückforderung aus Kollektiv-Taggeldversicherung; Verjährung; selbständiges Forderungsrecht der versicherten Arbeitnehmerin

Die Beschw­erdegeg­ner­in war als Angestellte der C. AG im Rah­men ein­er Kollek­tiv-Taggeld­ver­sicherung bei der Beschw­erde­führerin ver­sichert. Die Ver­sicherung stellte fest, die Arbeit­nehmerin habe auf der Krankmel­dung einen Jahres­lohn von CHF 85’000 angegeben. Das tat­säch­liche Einkom­men belaufe sich jedoch gemäss IK-Auszug auf CHF 10’000. Die Beschw­erde­führerin klagte deshalb auf Rück­zahlung zu viel geleis­teter Taggelder.

Das Ver­sicherungs­gericht des Kan­tons Aar­gau wies die Klage wegen Ver­jährung ab. Die dage­gen gerichtete Beschw­erde wies das Bun­des­gericht ab (Urteil 4A_197/2018 vom 13. Dezem­ber 2018).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, die Rück­forderung könne nur auf die Bes­tim­mungen über die ungerecht­fer­tigte Bere­icherung abgestützt wer­den. Die eingeklagte Forderung war deshalb verjährt.

Das Bun­des­gericht hielt wörtlich das Fol­gende fest:

3.2. Gemäss der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung sind nicht alle Rück­er­stat­tungsansprüche betr­e­f­fend Leis­tun­gen, die im Umfeld eines Ver­trages erbracht wur­den, ver­traglich­er Natur. Wer ohne jeglichen Vor­be­halt in (ver­meintlich­er) Erfül­lung eines Ver­trags mehr leis­tet als das ver­traglich Geschuldete, kann die Dif­ferenz bloss auf der Grund­lage des Bere­icherungsrechts zurück­fordern […]. In diesem Sinn ver­jähren auch Rück­forderungsansprüche im Ver­hält­nis zwis­chen dem Ver­sicher­er und dem Ver­sicherungsnehmer nach Art. 67 OR und nicht nach Art. 46 VVG […]. Anders ver­hält es sich immer­hin, wenn die erbrachte Leis­tung tat­säch­lich ver­traglich geschuldet, aber eine spätere Abrech­nung vor­be­hal­ten war  […].

Die Vorin­stanz schloss, es fehle ein Ver­trag, auf den die Rück­er­stat­tungspflicht der Beschw­erdegeg­ner­in gegenüber der Beschw­erde­führerin abgestützt wer­den kön­nte. Zwar sta­tu­iere Zif­fer 34.2 der AVB der Beschw­erde­führerin, dass vom Ver­sicherungsnehmer oder der ver­sicherten Per­son zu Unrecht bezo­gene Leis­tun­gen an den Ver­sicher­er zurück­zuer­stat­ten seien. Die AVB seien jedoch nur für die Ver­tragsparteien verbindlich, nicht hinge­gen für die Beschwerdegegnerin.
3.3. Der Beschw­erde­führerin gelingt es nicht, diese Beurteilung als bun­desrechtswidrig auszuweisen:
Wohl ste­ht nach Art. 87 VVG dem­jeni­gen, zu dessen Gun­sten eine kollek­tive Unfall- oder Kranken­ver­sicherung abgeschlossen wor­den ist, mit dem Ein­tritt des Unfalls oder der Krankheit ein selb­ständi­ges Forderungsrecht gegen den Ver­sicher­er zu. Diese Bes­tim­mung dient dem Schutz des Ver­sicherten vor ein­er ander­weit­i­gen Ver­wen­dung der Ver­sicherungsleis­tun­gen durch den Ver­sicherungsnehmer. Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung wer­den die Arbeit­nehmer damit jedoch nicht zu Ver­tragsparteien des Ver­sicherungsver­trages; vielmehr stip­uliert Art. 87 VVG eine Art echt­en Ver­trag zugun­sten Drit­ter […]. Tat­säch­lich ist bere­its aus diesem Grund nicht erkennbar, worin im Ver­hält­nis zwis­chen der Beschw­erde­führerin als Ver­sichererin und der Beschw­erdegeg­ner­in als Ver­sichert­er die ver­tragliche Grund­lage beste­hen soll, auf welche die Rück­er­stat­tung der zu Unrecht erbracht­en Leis­tun­gen gestützt wer­den könnte.
Die Auf­fas­sung der Vorin­stanz ste­ht ent­ge­gen der Beschw­erde­führerin auch nicht im Wider­spruch zu Art. 3 Abs. 3 VVG, wonach bei Kollek­tivverträ­gen, die anderen Per­so­n­en als dem Ver­sicherungsnehmer einen direk­ten Leis­tungsanspruch ver­lei­hen, der Ver­sicherungsnehmer verpflichtet ist, diese Per­so­n­en über den wesentlichen Inhalt des Ver­trages sowie dessen Änderun­gen und Auflö­sung zu unter­richt­en. Das­selbe gilt für die von der Beschw­erde­führerin zitierte Lit­er­aturstelle (HÄBERLI/HUSMANN, Kranken­taggeld, ver­sicherungs- und arbeit­srechtliche Aspek­te, 2015, S. 22 Rz. 84). Wohl wird darin all­ge­mein aus­ge­führt, gültig ein­be­zo­gene AVB seien bei Kollek­tivverträ­gen “auch für die Ver­sicherten, also die Arbeit­nehmer, bindend”. Die Autoren beziehen diese Aus­sage jedoch auf den Umstand, dass sich die  Leis­tungsansprüche der Ver­sicherten nach den Vere­in­barun­gen zwis­chen dem Ver­sicher­er und dem Ver­sicherungsnehmer bes­tim­men. Dem­nach ergibt sich daraus nicht, dass eine ver­tragliche Grund­lage für die Rück­forderung von Leis­tun­gen beste­ht, die vom Ver­sicher­er ohne ver­tragliche Pflicht an den Ver­sicherten erbracht wurden.
Schliesslich kann die Beschw­erde­führerin auch nichts zu ihren Gun­sten bele­gen, wenn sie sich auf die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung beruft, wonach bei einem Ver­tragsrück­tritt nach Art. 109 Abs. 1 OR das Ver­tragsver­hält­nis in ein Liq­ui­da­tionsver­hält­nis umge­wan­delt werde und die Rück­leis­tungspflicht­en als ver­tragliche zu qual­i­fizieren seien und den ver­traglichen Ver­jährungs­fris­ten unter­stün­den […]. Dass hier ein ver­gle­ich­bares Liq­ui­da­tionsver­hält­nis vor­liegt, macht die Beschw­erde­führerin zu Recht nicht gel­tend. Das Bun­des­gericht hat es im Übri­gen abgelehnt, dieselbe Rechts­fig­ur auch auf Fälle anzuwen­den, in denen die Leis­tun­gen gestützt auf einen nichti­gen, ange­focht­e­nen oder wider­rufe­nen Ver­trag erbracht wurden […].
Aus den dargelegten Grün­den ist es nicht zu bean­standen, wenn die Vorin­stanz geschlossen hat, auf die vor­liegende Rück­er­stat­tungspflicht seien die bere­icherungsrechtlichen Ver­jährungsregeln anwendbar. […]