Die B. AG (Beschwerdegegnerin, Versicherungsmaklerin) vermittelte der A. Stiftung (Beschwerdeführerin, Versicherungsnehmerin) in den letzten Monaten des Jahres 2012 vier Versicherungsverträge für das Jahr 2013. Im Dezember 2012 kündigte die A. Stiftung den Versicherungsmaklervertrag mit sofortiger Wirkung, was sie im Januar 2013 den Versicherern mitteilte. Sämtliche Courtagen seien ausschliesslich an den neuen Versicherungsmakler auszubezahlen.
In der Folge versuchte die B. AG erfolglos, bei drei Versicherern eine Courtage erhältlich zu machen. Der vierte Versicherer kündigte an, die bereits bezahlte Courtage zurückzufordern. Die Versicherer stellten sich auf den Standpunkt, die Courtage sei an denjenigen Makler auszurichten, der bei Geltungsbeginn des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer mit dem Maklermandat betraut sei.
Die B. AG klagte darauf gegen die A. Stiftung. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage ab. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess dagegen die Berufung gut und schützte die Klage der B. AG. Das Bundesgericht wiederum hiess die Beschwerde gut und wies die Klage der B. AG ab (Urteil 4A_152/2016 vom 26. August 2016).
Das Bundesgericht ergriff die Gelegenheit und äusserte sich ausführlich zum Entschädigungsmodell für Versicherungsmakler. Im vorliegenden Fall war die Vermittlung von Bruttopolicen zu beurteilen. Bei diesem Modell wird im Versicherungsmaklervertrag vereinbart, die Entschädigung des Versicherungsmaklers erfolge über die Courtage, die ihm der Versicherer ausrichtet. Der Versicherer rechnet die Courtage in die offerierte Versicherungsprämie mit ein, wodurch die Courtage wirtschaftlich betrachtet durch den Versicherungsnehmer finanziert wird (E. 4.1.2).
Gemäss Bundesgericht konnte die vertragliche Vereinbarung nur so verstanden werden, dass die B. AG auf eine direkte Zahlung seitens der A. Stiftung verzichtete und sich dafür die Courtage der Versicherer ausbedingte. Der B. AG stand deshalb kein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Courtage gegen den Versicherungsmakler zu (E. 4.6.2 und 4.6.3).
Weiter untersuchte das Bundesgericht die zeitliche Abgrenzung der Courtageansprüche bei einem Wechsel des Versicherungsmaklers. Usanzgemäss wird die Courtage bei einem Maklerwechsel nicht pro rata temporis abgerechnet. Der Anspruch auf die Courtage entsteht erst nach Beginn des Versicherungsmaklervertrages mit der Fälligkeit der Versicherungsprämie und damit zeitlich verzögert zu den bis dahin erbrachten Maklerleistungen. Die Versicherer waren deshalb im Jahr 2013 nicht verpflichtet, der B. AG eine Courtage zu entrichten, obwohl sie die für dieses Jahr abgeschlossenen Versicherungsverträge vermittelt hatte (E. 5.2).