4A_152/2016: Entschädigung des Versicherungsmaklers (amtl. Publ.)

Die B. AG (Beschw­erdegeg­ner­in, Ver­sicherungs­mak­lerin) ver­mit­telte der A. Stiftung (Beschw­erde­führerin, Ver­sicherungsnehmerin) in den let­zten Monat­en des Jahres 2012 vier Ver­sicherungsverträge für das Jahr 2013. Im Dezem­ber 2012 kündigte die A. Stiftung den Ver­sicherungs­mak­lerver­trag mit sofor­tiger Wirkung, was sie im Jan­u­ar 2013 den Ver­sicher­ern mit­teilte. Sämtliche Courta­gen seien auss­chliesslich an den neuen Ver­sicherungs­mak­ler auszubezahlen.

In der Folge ver­suchte die B. AG erfol­g­los, bei drei Ver­sicher­ern eine Courtage erhältlich zu machen. Der vierte Ver­sicher­er kündigte an, die bere­its bezahlte Courtage zurück­zu­fordern. Die Ver­sicher­er stell­ten sich auf den Stand­punkt, die Courtage sei an den­jeni­gen Mak­ler auszuricht­en, der bei Gel­tungs­be­ginn des Ver­sicherungsver­trages vom Ver­sicherungsnehmer mit dem Mak­ler­man­dat betraut sei.

Die B. AG klagte darauf gegen die A. Stiftung. Das Zivil­gericht des Kan­tons Basel-Stadt wies die Klage ab. Das Appel­la­tion­s­gericht des Kan­tons Basel-Stadt hiess dage­gen die Beru­fung gut und schützte die Klage der B. AG. Das Bun­des­gericht wiederum hiess die Beschw­erde gut und wies die Klage der B. AG ab (Urteil 4A_152/2016 vom 26. August 2016).

Das Bun­des­gericht ergriff die Gele­gen­heit und äusserte sich aus­führlich zum Entschädi­gungsmod­ell für Ver­sicherungs­mak­ler. Im vor­liegen­den Fall war die Ver­mit­tlung von Brut­topo­li­cen zu beurteilen. Bei diesem Mod­ell wird im Ver­sicherungs­mak­lerver­trag vere­in­bart, die Entschädi­gung des Ver­sicherungs­mak­lers erfolge über die Courtage, die ihm der Ver­sicher­er aus­richtet. Der Ver­sicher­er rech­net die Courtage in die offerierte Ver­sicherung­sprämie mit ein, wodurch die Courtage wirtschaftlich betra­chtet durch den Ver­sicherungsnehmer finanziert wird (E. 4.1.2).

Gemäss Bun­des­gericht kon­nte die ver­tragliche Vere­in­barung nur so ver­standen wer­den, dass die B. AG auf eine direk­te Zahlung seit­ens der A. Stiftung verzichtete und sich dafür die Courtage der Ver­sicher­er aus­be­d­ingte. Der B. AG stand deshalb kein ver­traglich­er Erfül­lungsanspruch auf Zahlung der Courtage gegen den Ver­sicherungs­mak­ler zu (E. 4.6.2 und 4.6.3).

Weit­er unter­suchte das Bun­des­gericht die zeitliche Abgren­zung der Courtageansprüche bei einem Wech­sel des Ver­sicherungs­mak­lers. Usanzgemäss wird die Courtage bei einem Mak­ler­wech­sel nicht pro rata tem­po­ris abgerech­net. Der Anspruch auf die Courtage entste­ht erst nach Beginn des Ver­sicherungs­mak­lerver­trages mit der Fäl­ligkeit der Ver­sicherung­sprämie und damit zeitlich verzögert zu den bis dahin erbracht­en Mak­ler­leis­tun­gen. Die Ver­sicher­er waren deshalb im Jahr 2013 nicht verpflichtet, der B. AG eine Courtage zu entricht­en, obwohl sie die für dieses Jahr abgeschlosse­nen Ver­sicherungsverträge ver­mit­telt hat­te (E. 5.2).