Eine schweizerische Versicherungsgesellschaft wurde neben einer anderen Partei von “Lloyd’s Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx)” eingeklagt. Lloyd’s ist ein dem englischen Recht unterstehender internationaler Versicherungsmarkt mit Hauptsitz in London. “Lloyd’s Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx)” sind die Versicherer bezüglich der genannten Police. Vor Bundesgericht waren die Identität und die Parteifähigkeit bezüglich “Lloyd’s Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx)” umstritten. Zu klären waren überdies die Grundsätze der Ersatzpflicht bei Doppelversicherung (BGer. 4A_116/2015 vom 9. November 2015).
Das Handelsgericht Zürich trat auf die Klage der “Lloyd’s Underwriters, London” mangels Parteifähigkeit nicht ein. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid und stellte fest, Lloyd’s of London stelle lediglich die Infrastruktur zur Verfügung, in welcher sich Versicherer und Versicherungsnehmer zwecks Abschluss von Versicherungsverträgen treffen. Die Anbieter auf dem Versicherungsmarkt schliessen sich zu Syndikaten zusammen, die von einem “Managing Agent” verwaltet werden. Der “Managing Agent” ernennt die “Active Underwriters”, welche die Risiken im Namen aller am entsprechenden Syndikat teilnehmenden “Underwriting Members” zeichnen (E. 3.1). Das anwendbare englische Recht spreche den Syndikaten keine Rechts- oder Parteifähigkeit zu. Es war daher nicht genügend, die Klage unter dem Sammelbegriff “Lloyd’s Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx)” einzureichen. Im Rubrum hätten sämtliche Versicherer einzeln bekannt gegeben werden müssen (E. 3.2, 3.4 und 3.5).
Das Bundesgericht konnte weiter einige Grundsätze bei einer Doppelversicherung klären. Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer versichert wird und die Versicherungssummen zusammen den versicherten Wert übersteigen (E. 5.1). Im vorliegenden Fall lagen Sachversicherungen vor und stand bei beiden Policen der die Schadenhöhe begrenzende Sachwert in Beziehung zu den vereinbarten Versicherungssummen. Das Bundesgericht wich daher nicht vom Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 VVG ab. Nach dieser Bestimmung haftet bei einer Doppelversicherung jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnisse, in dem
seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen
steht (E. 5.6).
Art. 71 Abs. 1 VVG regelt jedoch nur die Ersatzpflicht bei Doppelversicherung. Vorausgesetzt ist damit, dass sich die Versicherungsverträge auf dieselbe Sache oder dasselbe Vermögen beziehen. Werden in der einen Police mehrere Gegenstände unter einer einheitlichen Versicherungssumme versichert, aber nur ein Gegenstand beschädigt oder zerstört, der in der anderen Police mit einer eigenen Versicherungssumme versichert ist, muss beim ersten Versicherungsvertrag eine Teilversicherungssumme ausgeschieden werden. Der Ersatzwert des betroffenen Gegenstandes ist dabei ins Verhältnis zum Ersatzwert aller versicherten Gegenstände abzustellen. Mit der so ermittelten Teilversicherungssumme lässt die Haftungsquote der beteiligten Versicherer nach Art. 71 Abs. 1 VVG berechnen. Jeder Versicherer hat dabei voll zu leisten; allfällige Selbstbehalte können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen E. 5.7.1).