4A_116/2015: Keine Parteifähigkeit für “Lloyd’s Underwriters, London”; Grundsätze bei Doppelversicherung (amtl. Publ.)

Eine schweiz­erische Ver­sicherungs­ge­sellschaft wurde neben ein­er anderen Partei von “Lloyd’s Under­writ­ers, Lon­don (sub­scrib­ing to Pol­i­cy No. xxx)” eingeklagt. Lloyd’s ist ein dem englis­chen Recht unter­ste­hen­der inter­na­tionaler Ver­sicherungs­markt mit Haupt­sitz in Lon­don. “Lloyd’s Under­writ­ers, Lon­don (sub­scrib­ing to Pol­i­cy No. xxx)” sind die Ver­sicher­er bezüglich der genan­nten Police. Vor Bun­des­gericht waren die Iden­tität und die Parteifähigkeit bezüglich “Lloyd’s Under­writ­ers, Lon­don (sub­scrib­ing to Pol­i­cy No. xxx)” umstrit­ten. Zu klären waren überdies die Grund­sätze der Ersatzpflicht bei Dop­pelver­sicherung (BGer. 4A_116/2015 vom 9. Novem­ber 2015).

Das Han­dels­gericht Zürich trat auf die Klage der “Lloyd’s Under­writ­ers, Lon­don” man­gels Parteifähigkeit nicht ein. Das Bun­des­gericht bestätigte den Entscheid und stellte fest, Lloyd’s of Lon­don stelle lediglich die Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung, in welch­er sich Ver­sicher­er und Ver­sicherungsnehmer zwecks Abschluss von Ver­sicherungsverträ­gen tre­f­fen. Die Anbi­eter auf dem Ver­sicherungs­markt schliessen sich zu Syn­dikat­en zusam­men, die von einem “Man­ag­ing Agent” ver­wal­tet wer­den. Der “Man­ag­ing Agent” ernen­nt die “Active Under­writ­ers”, welche die Risiken im Namen aller am entsprechen­den Syn­dikat teil­nehmenden “Under­writ­ing Mem­bers” zeich­nen (E. 3.1). Das anwend­bare englis­che Recht spreche den Syn­dikat­en keine Rechts- oder Parteifähigkeit zu. Es war daher nicht genü­gend, die Klage unter dem Sam­mel­be­griff “Lloyd’s Under­writ­ers, Lon­don (sub­scrib­ing to Pol­i­cy No. xxx)” einzure­ichen. Im Rubrum hät­ten sämtliche Ver­sicher­er einzeln bekan­nt gegeben wer­den müssen (E. 3.2, 3.4 und 3.5).

Das Bun­des­gericht kon­nte weit­er einige Grund­sätze bei ein­er Dop­pelver­sicherung klären. Eine Dop­pelver­sicherung liegt vor, wenn das­selbe Inter­esse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Ver­sicher­er ver­sichert wird und die Ver­sicherungssum­men zusam­men den ver­sicherten Wert über­steigen (E. 5.1). Im vor­liegen­den Fall lagen Sachver­sicherun­gen vor und stand bei bei­den Poli­cen der die Schaden­höhe begren­zende Sach­w­ert in Beziehung zu den vere­in­barten Ver­sicherungssum­men. Das Bun­des­gericht wich daher nicht vom Wort­laut von Art. 71 Abs. 1 VVG ab. Nach dieser Bes­tim­mung haftet bei ein­er Dop­pelver­sicherung jed­er Ver­sicher­er für den Schaden in dem Ver­hält­nisse, in dem
seine Ver­sicherungssumme zum Gesamt­be­trag der Versicherungssummen
ste­ht (E. 5.6).

Art. 71 Abs. 1 VVG regelt jedoch nur die Ersatzpflicht bei Dop­pelver­sicherung. Voraus­ge­set­zt ist damit, dass sich die Ver­sicherungsverträge auf dieselbe Sache oder das­selbe Ver­mö­gen beziehen. Wer­den in der einen Police mehrere Gegen­stände unter ein­er ein­heitlichen Ver­sicherungssumme ver­sichert, aber nur ein Gegen­stand beschädigt oder zer­stört, der in der anderen Police mit ein­er eige­nen Ver­sicherungssumme ver­sichert ist, muss beim ersten Ver­sicherungsver­trag eine Teil­ver­sicherungssumme aus­geschieden wer­den. Der Ersatzw­ert des betrof­fe­nen Gegen­standes ist dabei ins Ver­hält­nis zum Ersatzw­ert aller ver­sicherten Gegen­stände abzustellen. Mit der so ermit­tel­ten Teil­ver­sicherungssumme lässt die Haf­tungsquote der beteiligten Ver­sicher­er nach Art. 71 Abs. 1 VVG berech­nen. Jed­er Ver­sicher­er hat dabei voll zu leis­ten; allfäl­lige Selb­st­be­halte kön­nen grund­sät­zlich nicht gel­tend gemacht wer­den (vgl. zum Ganzen E. 5.7.1).