In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung war umstritten, welche Partei die Beweislast für das Vorliegen einer Doppelversicherung trägt (Urteil 4A_333/2016 vom 18. August 2016).
Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht (E. 3.4.1).
Gemäss Bundesgericht bezweckt die Einrede der Doppelversicherung die (teilweise) Befreiung von der vertraglichen Leistungspflicht. Folglich muss die Versicherung beweisen, dass dem Versicherten aus einem anderen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Deckung seines Schadens zusteht (E. 3.4.1).
Sie hat dabei auch nachzuweisen, dass die mehreren Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen, was die Bezifferung der einzelnen (Teil-)Versicherungssummen voraussetzt (E. 3.4.2).