4A_333/2016: Beweislast für das Vorliegen einer Doppelversicherung liegt bei der Versicherung

In ein­er ver­sicherungsrechtlichen Auseinan­der­set­zung war umstrit­ten, welche Partei die Beweis­last für das Vor­liegen ein­er Dop­pelver­sicherung trägt (Urteil 4A_333/2016 vom 18. August 2016).

Bei Dop­pelver­sicherung haftet jed­er Ver­sicher­er für den Schaden in dem Ver­hält­nis, in dem seine Ver­sicherungssumme zum Gesamt­be­trag der Ver­sicherungssum­men ste­ht (E. 3.4.1).

Gemäss Bun­des­gericht bezweckt die Einrede der Dop­pelver­sicherung die (teil­weise) Befreiung von der ver­traglichen Leis­tungspflicht. Fol­glich muss die Ver­sicherung beweisen, dass dem Ver­sicherten aus einem anderen Ver­sicherungsver­trag ein Anspruch auf Deck­ung seines Schadens zuste­ht (E. 3.4.1).

Sie hat dabei auch nachzuweisen, dass die mehreren Ver­sicherungssum­men den Ver­sicherungswert über­steigen, was die Bez­if­fer­ung der einzel­nen (Teil-)Versicherungssummen voraus­set­zt (E. 3.4.2).