2C_237/2011: Anwaltskörperschaften sind grundsätzlich zulässig (amtl. Publ.)

Wie in den Medi­en berichtet wurde, hat das BGer fest­gestellt, dass Anwalt­skör­per­schaften zuläs­sig sind, wenn im konkreten Fall die Unab­hängigkeit sichergestellt ist. Aus der Medi­en­mit­teilung:

Anwälte dür­fen ihren Beruf auch unter dem Dach ein­er Anwalt­skap­i­talge­sellschaft (Anwalts-AG, Anwalts-GmbH) ausüben. Dabei muss die Anwaltstätigkeit
organ­isatorisch so struk­turi­ert sein, dass sie unab­hängig erfol­gen kann.
Entschei­dend ist damit die konkrete Organ­i­sa­tion­sstruk­tur ein­er Anwaltskanzlei
und nicht deren Rechtsform.