Wie in den Medien berichtet wurde, hat das BGer festgestellt, dass Anwaltskörperschaften zulässig sind, wenn im konkreten Fall die Unabhängigkeit sichergestellt ist. Aus der Medienmitteilung:
Anwälte dürfen ihren Beruf auch unter dem Dach einer Anwaltskapitalgesellschaft (Anwalts-AG, Anwalts-GmbH) ausüben. Dabei muss die Anwaltstätigkeit
organisatorisch so strukturiert sein, dass sie unabhängig erfolgen kann.
Entscheidend ist damit die konkrete Organisationsstruktur einer Anwaltskanzlei
und nicht deren Rechtsform.