Zwei Anwälte und Verwaltungsräte einer in Form einer Aktiengesellschaft organisierten Zürcher Anwaltskanzlei beantragten bei der Genfer Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die Zulassung zur Berufsausübung im Kanton Genf. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war einer der 39 Aktionäre der Anwaltskanzlei ein nicht im Anwaltsregister eingetragener diplomierter Steuerexperte. Die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte des Kantons Zürich hatte im Mai 2008 bestätigt, dass die Anwälte die Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen. Zum gleichen Schluss kamen die Aufsichtskommissionen der Kantone Bern, Lugano und Basel, wo die Anwaltskanzlei Niederlassungen eröffnete.
Die Genfer Aufsichtskommission lehnte den Antrag indessen ab. Sie begründete dies damit, dass angestellte Anwälte einer Anwaltskapitalgesellschaft nur dann die erforderliche Unabhängigkeit gewährleisten sowie ein hinreichender Schutz des Berufsgeheimnisses besteht, wenn die Aktien der Anwaltskanzlei vollständig von Anwälten, die ihrerseits im Anwaltsregister eingetragen sind, gehalten werden. Der Genfer Cour de Justice bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies die von der Anwaltskanzlei erhobene Beschwerde ab. Es erachtete, wie bereits die Genfer Aufsichtskommission und der Cour de Justice, sowohl die institutionelle Unabhängigkeit als auch die hinreichende Wahrung des Berufsgeheimnisses als nicht gegeben.
Zur fehlenden institutionellen Unabhängigkeit: Für das Bundesgericht sind angestellte Anwälte einer Anwaltskanzlei, deren Aktionäre und Verwaltungsräte nicht ausschliesslich im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte sind, nicht in der Lage, den Anwaltsberuf unabhängig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA auszuüben. Diese Bestimmung setze voraus, so das Bundesgericht, dass Anwälte Angestellte nur von Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. Unter Verweis auf sein früheres Urteil rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass es die Rechtsstellung des Arbeitgebers sei, welche die Unabhängigkeit des angestellten Anwalts gewährleiste (BGE 140 II 102, E. 4.2.1; eine Zusammenfassung des Entscheids finden Sie hier). Da im Gegensatz zu einem Anwalt ein nicht im Anwaltsregister eingetragener Dritter nicht den Berufsregeln und der Disziplinaraufsicht untersteht, verlangt das Bundesgericht, dass nur im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben können (E. 5.2 und E. 5.3.2). Aufgrund der Ausgestaltung des Aktionärbindungsvertrags sowie der Statuten der Zürcher Anwaltskanzlei könne, so das Bundesgericht, nicht jedes Risko einer Einflussnahme durch nicht im Anwaltsregister eingetragene Aktionäre ausgeschlossen werden. Vielmehr könne eine juristische Person (sei es als Aktiengesellschaft oder in einer anderen Form) als Arbeitgeberin die Unabhängigkeit des angestellten Anwalts nur dann hinreichend gewährleisten, wenn sowohl die Aktionäre als auch die Mitglieder des Verwaltungsrats ausschliesslich im Register eingetragene Anwälte seien (E. 5.3.2).
Zur Gefährdung des Berufsgeheimnisses: Die Tatsache, dass vorliegend eine nicht im Anwaltsregister eingetragene Person Verwaltungsrat der Anwaltskanzlei ist, gefährdet zudem gemäss Bundesgericht die Wahrung des Berufsgeheimnisses. Nachdem das Bundesgericht an die Bedeutung des Berufsgeheimnisses erinnerte, wies es darauf hin, dass ein Verwaltungsrat Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen könne. Die Funktion als Verwaltungsrat setze zudem Zugang zu sämtlichen, vom Berufsgeheimnis geschützten Tatsachen und Unterlagen voraus. Allerdings gelte der Verwaltungsrat dabei nicht als Hilfsperson im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BGFA (sowie Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der angestellte Anwalt könne somit, so das Bundesgericht, diese geschützten Informationen nicht ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses gegenüber seinem Arbeitgeber offenlegen.
Neben der Anwaltskanzlei hatte auch die Wettbewerbskommission Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Weko machte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 6 BGBM geltend, da die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte des Kantons Zürich bereits entschieden hätte, dass die angestellten Anwälte der Anwaltskanzlei die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erfüllen würden. Dieser Entscheid gelte gemäss Art. 2 Abs. 6 BGBM für die ganze Schweiz. Das Bundesgericht wies auch diese Beschwerde ab. Es erwog, dass die von der Weko angerufene Bestimmung nicht anwendbar sei. Vielmehr müsse die Angelegenheit unter Art. 2 Abs. 4 BGBM geprüft werden, und diese Bestimmung erlaube den Behörden des Bestimmungsorts (hier Genf), die Einhaltung der Vorschriften (hier insbesondere des BGFA) zu überprüfen (insbesondere E. 4.4).
Das Bundesgericht hatte diesen Fall am 15. Dezember 2017 öffentlich beraten. Die im Anschluss daran publizierte Pressemitteilung finden Sie hier.