2C_1054/2016 & 2C_1059/2016: Zulässigkeit der Anwaltskapitalgesellschaft (amtl. Publ.)

Zwei Anwälte und Ver­wal­tungsräte ein­er in Form ein­er Aktienge­sellschaft organ­isierten Zürcher Anwalt­skan­zlei beantragten bei der Gen­fer Auf­sicht­skom­mis­sion über die Recht­san­wälte die Zulas­sung zur Beruf­sausübung im Kan­ton Genf. Im Zeit­punkt der Gesuch­sein­re­ichung war ein­er der 39 Aktionäre der Anwalt­skan­zlei ein nicht im Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­gen­er diplomiert­er Steuer­ex­perte. Die Auf­sicht­skom­mis­sion über Recht­san­wälte des Kan­tons Zürich hat­te im Mai 2008 bestätigt, dass die Anwälte die Voraus­set­zun­gen für die Beruf­sausübung erfüllen. Zum gle­ichen Schluss kamen die Auf­sicht­skom­mis­sio­nen der Kan­tone Bern, Lugano und Basel, wo die Anwalt­skan­zlei Nieder­las­sun­gen eröffnete.

Die Gen­fer Auf­sicht­skom­mis­sion lehnte den Antrag indessen ab. Sie begrün­dete dies damit, dass angestellte Anwälte ein­er Anwalt­skap­i­talge­sellschaft nur dann die erforder­liche Unab­hängigkeit gewährleis­ten sowie ein hin­re­ichen­der Schutz des Beruf­s­ge­heimniss­es beste­ht, wenn die Aktien der Anwalt­skan­zlei voll­ständig von Anwäl­ten, die ihrer­seits im Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­gen sind,  gehal­ten wer­den. Der Gen­fer Cour de Jus­tice bestätigte diesen Entscheid.

Das Bun­des­gericht wies die von der Anwalt­skan­zlei erhobene Beschw­erde ab. Es erachtete, wie bere­its die Gen­fer Auf­sicht­skom­mis­sion und der Cour de Jus­tice, sowohl die insti­tu­tionelle Unab­hängigkeit als auch die hin­re­ichende Wahrung des Beruf­s­ge­heimniss­es als nicht gegeben.

Zur fehlen­den insti­tu­tionellen Unab­hängigkeit: Für das Bun­des­gericht sind angestellte Anwälte ein­er Anwalt­skan­zlei, deren Aktionäre und Ver­wal­tungsräte nicht auss­chliesslich im Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­gene Recht­san­wälte sind, nicht in der Lage, den Anwalts­beruf unab­hängig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA auszuüben. Diese Bes­tim­mung set­ze voraus, so das Bun­des­gericht, dass Anwälte Angestellte nur von Per­so­n­en sein kön­nen, die ihrer­seits in einem kan­tonalen Reg­is­ter einge­tra­gen sind. Unter Ver­weis auf sein früheres Urteil rief das Bun­des­gericht in Erin­nerung, dass es die Rechtsstel­lung des Arbeit­ge­bers sei, welche die Unab­hängigkeit des angestell­ten Anwalts gewährleiste (BGE 140 II 102, E. 4.2.1; eine Zusam­men­fas­sung des Entschei­ds find­en Sie hier). Da im Gegen­satz zu einem Anwalt ein nicht im Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­gen­er Drit­ter nicht den Beruf­s­regeln und der Diszi­pli­na­rauf­sicht unter­ste­ht, ver­langt das Bun­des­gericht, dass nur im Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­gene Recht­san­wälte Ein­fluss auf das Arbeitsver­hält­nis haben kön­nen (E. 5.2 und E. 5.3.2). Auf­grund der Aus­gestal­tung des Aktionärbindungsver­trags sowie der Statuten der Zürcher Anwalt­skan­zlei könne, so das Bun­des­gericht, nicht jedes Risko ein­er Ein­flussnahme durch nicht im Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­gene Aktionäre aus­geschlossen wer­den. Vielmehr könne eine juris­tis­che Per­son (sei es als Aktienge­sellschaft oder in ein­er anderen Form) als Arbeit­ge­berin die Unab­hängigkeit des angestell­ten Anwalts nur dann hin­re­ichend gewährleis­ten, wenn sowohl die Aktionäre als auch die Mit­glieder des Ver­wal­tungsrats auss­chliesslich im Reg­is­ter einge­tra­gene Anwälte seien (E. 5.3.2).

Zur Gefährdung des Beruf­s­ge­heimniss­es: Die Tat­sache, dass vor­liegend eine nicht im Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­gene Per­son Ver­wal­tungsrat der Anwalt­skan­zlei ist, gefährdet zudem gemäss Bun­des­gericht die Wahrung des Beruf­s­ge­heimniss­es. Nach­dem das Bun­des­gericht an die Bedeu­tung des Beruf­s­ge­heimniss­es erin­nerte, wies es darauf hin, dass ein Ver­wal­tungsrat Auskun­ft über sämtliche Angele­gen­heit­en der Gesellschaft ver­lan­gen könne. Die Funk­tion als Ver­wal­tungsrat set­ze zudem Zugang zu sämtlichen, vom Beruf­s­ge­heim­nis geschützten Tat­sachen und Unter­la­gen voraus. Allerd­ings gelte der Ver­wal­tungsrat dabei nicht als Hil­f­sper­son im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BGFA (sowie Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der angestellte Anwalt könne somit, so das Bun­des­gericht, diese geschützten Infor­ma­tio­nen nicht ohne Ver­let­zung des Beruf­s­ge­heimniss­es gegenüber seinem Arbeit­ge­ber offenlegen.

Neben der Anwalt­skan­zlei hat­te auch die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion Beschw­erde beim Bun­des­gericht ein­gere­icht. Die Weko machte eine Ver­let­zung von Art. 2 Abs. 6 BGBM gel­tend, da die Auf­sicht­skom­mis­sion über Recht­san­wälte des Kan­tons Zürich bere­its entsch­ieden hätte, dass die angestell­ten Anwälte der Anwalt­skan­zlei die Voraus­set­zun­gen nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erfüllen wür­den. Dieser Entscheid gelte gemäss Art. 2 Abs. 6 BGBM für die ganze Schweiz. Das Bun­des­gericht wies auch diese Beschw­erde ab. Es erwog, dass die von der Weko angerufene Bes­tim­mung nicht anwend­bar sei. Vielmehr müsse die Angele­gen­heit unter Art. 2 Abs. 4 BGBM geprüft wer­den, und diese Bes­tim­mung erlaube den Behör­den des Bes­tim­mung­sorts (hier Genf), die Ein­hal­tung der Vorschriften (hier ins­beson­dere des BGFA) zu über­prüfen (ins­beson­dere E. 4.4).

Das Bun­des­gericht hat­te diesen Fall am 15. Dezem­ber 2017 öffentlich berat­en. Die im Anschluss daran pub­lizierte Pressemit­teilung find­en Sie hier.