Die Stadt Zürich schrieb die Vergabe von Ingenieurleistungen für die Planung und Projektierung eines Bauwerks im offenen Submissionsverfahren aus und erteilte der Y. AG den Zuschlag. Auf Beschwerde der unterlegenen Anbieterin X. AG hin hob das Verwaltungsgericht Zürich den Zuschlag auf. Es begründete dies damit, dass die Stadt Zürich mehrere Zuschlagskriterien falsch bewertet habe. Insbesondere erachtete es das Unterkriterium “Plausibilität” beim Zuschlagskriterium “Honorarofferte” als unzulässig. Aufgrund von daraus resultierenden (sowie weiteren) Korrekturen gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Zuschlag der X. AG hätte erteilt werden müssen. Die Stadt Zürich erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die Y. AG ihrerseits erhob ausschliesslich subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesgericht bejahte zunächst das Vorliegen einer Rechtsfrage von für die Vergabepraxis grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG. Es gehe um die bislang ungeklärte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unterkriterium “Plausibilität” im Rahmen des Zuschlagskriteriums “Preis” zulässig sei. Es zeige sich, dass sich bezüglich dieser Zulässigkeit im Anwendungsbereich des GPA und des Binnenmarktgesetzes die kantonale Rechtsprechung unterscheide (E. 2.1.4).
Das Bundesgericht stimmte dem Verwaltungsgericht Zürich dahingehend zu, dass die Bewertung eines Angebots unter dem Titel “Plausibilität” unzulässig sei, sofern sich dieses Kriterium auf den Angebotspreis als solchen beziehe. Es erinnerte dabei an die Grundsätze bei der Beurteilung der Offertpreise und insbesondere daran, dass Unterangebote (Angebote, die unter den Gestehungskosten liegen) als solche nicht unzulässig seien, solange der Anbieter die Eignungskriterien und Zuschlagsbedingungen erfülle. Das preislich tiefste Angebot beim Zuschlagskriterium “Preis” sei im Verhältnis zu den anderen Angeboten stets am besten, aber nicht zwingend mit der Maximalnote zu bewerten. Mithin dürfe ein tiefes Angebot allein aufgrund seines Preises nicht schlechter bewertet werden als höhere Angebote. Beim Zuschlagskriterium “Preis” einen Bewertungsabzug vorzunehmen mit der Begründung, dieser sei unplausibel, weil er als solcher nicht den Erwartungen entspreche oder weil er nicht kostendeckend sei, sei demzufolge unzulässig (E. 7.1).
Andere Aspekte einer Offerte dürften indessen, so das Bundesgericht weiter, von der Vergabestelle im Rahmen der Zuschlagskriterien unter dem Gesichtswinkel der “Plausibilität” beurteilt werden, solange damit die Leistungen in objektivierbarer Weise bewertet würden, die vom Angebotspreis abgedeckt sind. Das Kriterium “Plausibilität” diene dabei in grundsätzlicher Weise der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots, sodass ein solches Vorgehen auch mit Blick auf das binnenmarktrechtliche Prinzip des diskriminierungsfreien Zugangs zu öffentlichen Beschaffungen (Art. 5 Abs. 1 BGBM) nicht generell ausgeschlossen sei (E. 7.2).
Das Bundesgericht kritisierte, dass das Verwaltungsgericht Zürich die Zulässigkeit des Unterkriteriums “Plausibilität” verneint habe, ohne näher zu prüfen, welche Aspekte die Vergabebehörde damit bei der Offertbewertung erfasst habe. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich keines der Subkriterien im Unterkriterium “Plausibilität” direkt auf den Angebotspreis bezogen hätte, sondern in sachlichem Bezug zur angebotenen Leistung gestanden seien. Damit habe die Vergabebehörde mit dem Unterkriterium “Plausibilität” nicht den Angebotspreis als solchen bewertet, sondern eine Einschätzung zur Qualität des Angebots vorgenommen. Dabei handle es sich um ein in der Submissionsverordnung vorgesehenes Zuschlagskriterium, bei dessen Ausgestaltung die Stadt Zürich über einen durch die Gemeindeautonomie geschützten Gestaltungsbereich verfüge (E. 7.4.2–7.4.3).
Die Stadt Zürich hatte das Unterkriterium “Plausibilität” beim Zuschlagskriterium Offertpreis beurteilt. Das Bundesgericht erkannte darin keinen Verstoss gegen das Transparenzprinzip, da die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich auf dieses Vorgehen hingewiesen habe und die Anbieter hätten erkennen können, was unter der zu beurteilenden “Plausibilität” zu verstehen gewesen sei (E. 7.7.1). Ebenso habe die Anwendung des Unterkriteriums “Plausibilität” nicht dazu geführt, dass der Preis zu wenig stark gewichtet worden wäre (E. 7.8).
Gestützt auf diese Überlegungen hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgericht auf und prüfte “aus prozessökonomischen Gründen” die von der X. AG vor dem Verwaltungsgericht Zürich vorgebrachten Rügen, wonach bei der Bewertung ihrer Offerte ungerechtfertigte Abzüge vorgenommen worden wären. Es kam dabei zum Schluss, dass die Vergabebehörde ihr Ermessen nicht überschritten habe, weshalb es die ursprüngliche Punkteverteilung beim Kriterium Offertpreis wiederherstellte. Bei dieser Ausgangslage resultierte das Angebot der Y. AG als das wirtschaftlich günstigste, weshalb das Bundesgericht die Zuschlagsverfügung der Stadt Zürich bestätigte (E. 8–9).