Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Verfahren im Zusammenhang mit der Pflicht von Anwälten, Interessenkonflikte zu vermeiden, zu den sogenannten “Chinese Walls” in Anwaltskanzleien. Es erwog, dass bei einem Kanzleiwechsel eines Anwalts dessen neue Kanzlei die Mandate niederlegen muss, an denen der Anwalt in der früheren Kanzlei mitgewirkt hatte. “Chinese Walls” bieten gemäss Bundesgericht keinen hinreichenden Schutz vor Interessenkonflikten.
Dem Verfahren lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die A GmbH reichte, vertreten durch die Anwälte B und C der Anwaltskanzlei E, eine Strafanzeige gegen einen ehemaligen Mitarbeiter ein. Der Mitarbeiter liess sich durch die Anwaltskanzlei F vertreten. Im Zeitpunkt der Mandatierung der Anwaltskanzlei F (14. Januar 2015) war Anwalt G, ein Fachanwalt SAV für Arbeitsrecht, bei dieser Kanzlei angestellt. Anwalt G erhielt — was unbestritten war — im Zuge seiner Tätigkeit in der Kanzlei F Kenntnis vom Dossier betreffend den ehemaligen Mitarbeiter der A GmbH. Im Februar 2017 wechselte Anwalt G von der Anwaltskanzlei F zur Anwaltskanzlei E (E. A).
Der ehemalige Mitarbeiter beantragte, mittlerweile durch einen neuen Anwalt vertreten, das Ministère public de l’arrondissement de la Côte solle den Anwälte B und C die Vertretung der A GmbH verbieten, da innerhalb der Anwaltskanzlei E mit dem Beitritt von Anwalt G ein Interessenkonflikt bestehe. Nachdem das Ministère public den Antrag ablehnte, verbot die Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal vaudois auf Rekurs hin den Anwälten B und C sowie/oder sämtlichen anderen, bei der Anwaltskanzlei E tätigen Anwälten, die A GmbH im Rahmen des Strafverfahrens zu beraten und/oder zu vertreten.
Das Bundesgericht wies die von der A GmbH sowie den Anwälten B und C erhobene Beschwerde ab.
Es rief zunächst seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit dieser “règle cardinale” des Anwaltsberufs in Erinnerung. Insbesondere erinnerte es daran, dass die Pflicht eines Anwalts, Interessenkonflikte zu vermeiden (Art. 12 lit. c BGFA), dem Schutz der Interessen des Klienten des Anwalts dient. Gleichzeitig soll diese Berufspflicht helfen, das Funktionieren der Rechtspflege sicherzustellen. Dabei wies das Bundesgericht auf die von ihm entwickelten Kriterien hin, anhand welcher geprüft werde, ob im konkreten Einzelfall ein Interessenkonflikt vorliegt (E. 2.1). Sodann erinnerte das Bundesgericht daran, dass sich die Unfähigkeit eines Anwalts, jemanden zu vertreten, auch auf seine Partner derselben Kanzlei erstreckt. Der persönliche Interessenkonflikt eines Anwalts erfasst, so gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts, auch die Kanzlei- oder Bürogemeinschaft in ihrer Gesamtheit und damit sämtliche, in dieser Kanzlei- oder Bürogemeinschaft tätigen Anwälte. Dies gilt unabhängig vom Status des Anwalts (Partner oder Mitarbeiter) und der Schwierigkeiten, mit welchen Kanzleien bestimmter Grösse bei der Einhaltung dieser sich aus den anwaltlichen Berufsregeln ergebenden Anforderungen konfrontiert sind (E. 2.2).
Das Bundesgericht weist sodann auf die in der Lehre herrschenden unterschiedlichen Ansichten hin, wie mit Interessenkonflikten zu verfahren ist, welche im Zusammenhang mit dem Wechsel eines als Mitarbeiter angestellten Anwalts auftreten (E. 2.2). Es schloss sich der Mehrheitsmeinung an, wonach bei Auftreten von Interessenkonflikten aufgrund des Kanzleiwechsels eines Anwalts die neue Kanzlei das Mandat niederzulege habe (E: 2.3):
(…) la connaissance par le collaborateur en raison de son précédent emploi d’un dossier traité par le nouvel employeur constitue l’élément déterminant pour retenir la réalisation d’un conflit d’intérêts concret qui doit être évité, ce que permet la résiliation du mandat par le second.
Diese Grundsätze rechtfertigen, so das Bundesgericht, das Verbot für die Anwälte B und C sowie sämtlicher weiteren, für die Anwaltskanzlei E tätigen Anwälte, die Interessen der A GmbH zu vertreten. Dies insbsondere vor dem Hintergrund, dass die juristischen Verfahren gegen den ehemaligen Mitarbeiter der A GmbH noch am Laufen seien und somit das Risiko, dass vertrauliche Daten gegen den Mitarbeiter verwendet werden könnten, nicht bloss theoretischer Natur, sondern ganz konkret sei (E. 2.3).
Kein Gehör fand das Bundesgericht für das von den Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, wonach die Anwaltskanzlei E interne Massnahmen ergriffen hätte, um den Zugang von Anwalt G auf das Dossier den ehemaligen Mitarbeiter der A GmbH betreffend zu verhindern (“Chinese Walls”). Solche Barrieren oder Abschottungen seien, so das Bundesgericht, generell ungeeignet, die sich im Zusammenhang mit Interessenkonflikten bestehenden Probleme zu verhindern, vor allem weil sie nicht sämtlichen, z.B. mündlichen Austausch zwischen den Anwälten derselben Kanzlei verhindern könnten (E. 2.4):
En effet, les barrières ou cloisonnements qui peuvent, le cas échéant, être mis en place dans la nouvelle étude (“chinese walls”) sont généralement impropres à éviter les problématiques liées à l’existence de conflits d’intérêts, faute en particulier de pouvoir empêcher tout échange, par exemple oral, entre les avocats d’une même étude (…).
Dabei schloss sich das Bundesgericht insbesondere der Ansicht von Chappuis an, der die interne Organisation der Kanzlei nach Tätigkeitsgebieten und die Aufteilung der Anwälte gemäss deren Spezialisation als künstlich (“artificielle”) und rein kosmetischer Natur (“purement cosmétique”) bezeichnet (E. 2.4).
Zweifelhaft war für das Bundesgericht sodann, dass der Wille der neuen Anwaltskanzlei und Arbeitgeberin von Anwalt G, diesen nicht bei einem Mandat mitwirken zu lassen, in dessen Zusammenhang er bereits bei seinem früheren Arbeitgeber tätig war, die für den Schutz vor Interessenkonflikten notwendigen Garantien verschafft. Ohne die Integrität der involvierten Anwälte in Frage stellen zu wollen, verwies das Bundesgericht dabei insbesondere auf das vom Betroffenen getragene Risiko, dass von ihm gegenüber der früheren Kanzlei offengelegte vertrauliche Informationen gegen ihn verwendet werden könnten. Der Betroffene könne denn auch, so das Bundesgericht, gar nicht überprüfen, ob die neue Anwaltskanzlei und/oder deren angestellter Anwalt die berufsrechtlichen Verpflichtungen einhalten (E. 2.4).
Dem Bundesgericht war bewusst, dass die von ihm vertretene Ansicht schwerwiegende Folgen haben könne und insbesondere das Recht der A GmbH auf Rechtsbeistand gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO einschränke. Ebenso anerkannte das Bundesgericht, dass sich durch diesen Entscheid Folgen für den Umfang von Überprüfungen und/oder Einschränkungen bei der Anstellung von Anwälten ergeben könnten. Diese Einschränkungen seien indessen aufgrund der Wichtigkeit des Verbots von Interessenkonflikten, welches ebenfalls dem Funktionieren der Rechtspflege diene, gerechtfertigt (E. 2.5):
Certes, la solution retenue — obligation de mettre un terme au mandat, respectivement interdiction de plaider — peut paraître sévère. (…)
Cela étant, elle se justifie eu égard à l’importance de la confiance que doivent pouvoir avoir les mandants dans leurs conseils, soit que les secrets confiés dans le cadre de leur défense ne seront pas transmis à la partie adverse et utilisés ensuite à leur détriment. Cet élément essentiel contribue également à la bonne marche des institutions judiciaires. A cela s’ajoutent encore la nature pénale de la cause, ainsi que le statut de prévenu de l’intimé dans celle-ci. Partant, la bonne administration de la justice, ainsi que l’intérêt de l’intimé à avoir une défense exempte de conflit d’intérêts priment en l’occurrence le droit de la recourante à se voir assister par les deux avocats recourants ou par l’un de ceux exerçant au sein de l’étude E.________; en tout état, elle conserve le choix de ses futurs conseils.