Im Urteil 2C_270/2012 vom 2. Dezember 2012 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung 2012 zur Bestimmung des Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB). Danach setzt sich der Wohnsitzbegriff aus einem objektiven, äusseren Element (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht dauerenden Verbleibens) zusammen. Im Rahmen einer Abwägung von Indizien sind sämtliche Familien‑, Berufs- und Lebensumstände zu berücksichtigen und sorgfältig zu gewichten (siehe hierzu E. 2.3). Dabei ist zwischen verheirateten und unverheirateten Personen zu unterscheiden.
Bei verheirateten Personen (siehe hierzu E. 2.4) werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies gilt jedenfalls soweit sie unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung innehat sowie täglich (Pendler) oder regelmässig (Wochenaufenthalter) an den Familienort zurückkehrt.
Bei unverheirateten Personen (siehe hierzu E. 2.5) sind erhöhte Anforderungen bezüglich der Anknüpfung an den Wohnort anderer Familienmitglieder zu stellen. Eine wesentliche Rolle kommen der Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort (ununterbrochen mehr als fünf Jahre) und dem Alter (relevante Grenze bei 30 Jahren) zu. Liegt eines dieser beiden Kriterien vor, besteht eine natürliche Vermutung für den Lebensmittelpunkt am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts. Die Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass die Person mindestens einmal pro Woche an den Familienort zurückkehrt, mit dem sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist. Gelingt dieser Nachweis, obliegt des dem Kanton bzw. der Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsorts, den Gegenbeweis zu erbringen.