5C_270/2012: Unterscheidung zwischen unverheirateten und verheirateten Personen bei der Wohnsitzbestimmung

Im Urteil 2C_270/2012 vom 2. Dezem­ber 2012 bestätigt das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung 2012 zur Bes­tim­mung des Wohn­sitzes (Art. 23 ff. ZGB). Danach set­zt sich der Wohn­sitzbe­griff aus einem objek­tiv­en, äusseren Ele­ment (Aufen­thalt) und einem sub­jek­tiv­en, inneren Ele­ment (Absicht daueren­den Verbleibens) zusam­men. Im Rah­men ein­er Abwä­gung von Indizien sind sämtliche Familien‑, Berufs- und Leben­sum­stände zu berück­sichti­gen und sorgfältig zu gewicht­en (siehe hierzu E. 2.3). Dabei ist zwis­chen ver­heirateten und unver­heirateten Per­so­n­en zu unterscheiden.

Bei ver­heirateten Per­so­n­en (siehe hierzu E. 2.4) wer­den die per­sön­lichen und famil­iären Kon­tak­te zum Fam­i­lienort grund­sät­zlich höher gewichtet als jene zum Arbeit­sort. Dies gilt jeden­falls soweit sie unselb­ständig erwerb­stätig ist, keine lei­t­ende Stel­lung innehat sowie täglich (Pendler) oder regelmäs­sig (Wochenaufen­thal­ter) an den Fam­i­lienort zurückkehrt.

Bei unver­heirateten Per­so­n­en (siehe hierzu E. 2.5) sind erhöhte Anforderun­gen bezüglich der Anknüp­fung an den Wohnort ander­er Fam­i­lien­mit­glieder zu stellen. Eine wesentliche Rolle kom­men der Dauer des Aufen­thalts am Arbeit­sort (unun­ter­brochen mehr als fünf Jahre) und dem Alter (rel­e­vante Gren­ze bei 30 Jahren) zu. Liegt eines dieser bei­den Kri­te­rien vor, beste­ht eine natür­liche Ver­mu­tung für den Lebens­mit­telpunkt am Ort der Erwerb­stätigkeit bzw. des Wochenaufen­thalts. Die Ver­mu­tung kann durch den Nach­weis entkräftet wer­den, dass die Per­son min­destens ein­mal pro Woche an den Fam­i­lienort zurück­kehrt, mit dem sie aus bes­timmten Grün­den beson­ders eng ver­bun­den ist. Gelingt dieser Nach­weis, obliegt des dem Kan­ton bzw. der Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufen­thalt­sorts, den Gegen­be­weis zu erbringen.