5A_208/2012: diskriminierende Nichtzulassung zur Korporation Zug

Das BGer hat in BGE 132 I 68 in Sachen Mäch­ler c. Genos­same Lachen entsch­ieden, dass eine öffentlichrechtliche Kor­po­ra­tion, die nicht von Bun­desrechts wegen gezwun­gen ist, die Bes­tim­mungen des Namens- und Bürg­er­rechts anzuwen­den, immer­hin BV 8 ver­let­zt, wenn sie die Weit­er­gabe der Mit­glied­schaft durch ver­heiratete Kor­po­ra­tions­bürg­erin­nen und ledi­ge Kor­po­ra­tions­bürg­er ausschliesst.

Im vor­liegen­den Fall ging es nun um ein Gesuch um Auf­nahme in die Kor­po­ra­tion Zug, eine Kör­per­schaft mit dem Zweck, das sog. Kor­po­ra­tiongut zu ver­wal­ten, wobei der Sta­tus eines Kor­po­ra­tionsgenossen Per­so­n­en vor­be­hal­ten bleibt, die Träger des Fam­i­li­en­na­mens von einem von 36 Zuger Kor­po­ra­tionsgenossen-Geschlechtern sind. Die Beschw­erde­führer hat­ten dieses Priv­i­leg durch Ver­heiratung der Mut­ter, Trägerin­nen eines solchen beson­deren Fam­i­li­en­na­mens, unglück­licher­weise mit ver­bun­den­em Namenswech­sel, einge­büsst.

Das Ver­wal­tungs­gericht ZG hat­te entsch­ieden, dass  die Abweisung der Auf­nah­mege­suche statutenkon­form erfol­gt sei, aber das Gebot der rechts­gle­ichen Behand­lung ver­let­ze. Das BGer schützt dieses Urteil im vor­liegen­den Sachver­halt, der dem genan­nten BGE 132 I 68 dur­chaus ver­gle­ich­bar sei:

Die ange­focht­ene Auf­nah­meregelung der Kor­po­ra­tion führe zu ein­er Ungle­ich­be­hand­lung der ver­heirateten Genossen­bürg­erin und des unver­heirateten Genossen­bürg­ers, welche jew­eils ihre Mit­glied­schaft nicht an die Nachkom­men weit­ergeben kön­nten. Damit wür­den sich die Statuten als ver­fas­sungsrechtlich nicht halt­bar erweisen.