Das BGer hat in BGE 132 I 68 in Sachen Mächler c. Genossame Lachen entschieden, dass eine öffentlichrechtliche Korporation, die nicht von Bundesrechts wegen gezwungen ist, die Bestimmungen des Namens- und Bürgerrechts anzuwenden, immerhin BV 8 verletzt, wenn sie die Weitergabe der Mitgliedschaft durch verheiratete Korporationsbürgerinnen und ledige Korporationsbürger ausschliesst.
Im vorliegenden Fall ging es nun um ein Gesuch um Aufnahme in die Korporation Zug, eine Körperschaft mit dem Zweck, das sog. Korporationgut zu verwalten, wobei der Status eines Korporationsgenossen Personen vorbehalten bleibt, die Träger des Familiennamens von einem von 36 Zuger Korporationsgenossen-Geschlechtern sind. Die Beschwerdeführer hatten dieses Privileg durch Verheiratung der Mutter, Trägerinnen eines solchen besonderen Familiennamens, unglücklicherweise mit verbundenem Namenswechsel, eingebüsst.
Das Verwaltungsgericht ZG hatte entschieden, dass die Abweisung der Aufnahmegesuche statutenkonform erfolgt sei, aber das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletze. Das BGer schützt dieses Urteil im vorliegenden Sachverhalt, der dem genannten BGE 132 I 68 durchaus vergleichbar sei:
Die angefochtene Aufnahmeregelung der Korporation führe zu einer Ungleichbehandlung der verheirateten Genossenbürgerin und des unverheirateten Genossenbürgers, welche jeweils ihre Mitgliedschaft nicht an die Nachkommen weitergeben könnten. Damit würden sich die Statuten als verfassungsrechtlich nicht haltbar erweisen.