4A_575/2013: Streitigkeiten bezüglich einer Vereinsmitgliedschaft begründen in der Regel keinen Konsumentengerichtsstand

Ein Schweiss­er war Mit­glied ein­er Gew­erkschaft und bezahlte einen jährlichen Mit­glieder­beitrag von CHF 229. Die Gwerkschaft war als Vere­in im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organ­isiert und bot für ihre Mit­glieder ver­schiedene Dien­stleis­tun­gen an, unter anderem auch Rechts­ber­atungs­di­en­ste. Nach einem Arbeit­sun­fall wollte der Schweiss­er gegen seine ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber vorge­hen und wandte sich deshalb an die Recht­sauskun­ftsstelle der Gew­erkschaft. Die Gew­erkschaft finanzierte die ersten rechtlichen Abklärun­gen. Gestützt auf eine erste Exper­tise, wonach die Erfol­gsaus­sicht­en ein­er Haf­tungsklage inex­is­tent waren, stellte die Gew­erkschaft ihre Rechts­ber­atungs­di­en­ste ein. Der Schweiss­er klagte in der Folge gegen die Gew­erkschaft, wobei sich die Frage stellte, ob ein Kon­sumenten­gerichts­stand im Sinne von Art. 32 ZPO gegeben war.

Das Bun­des­gericht verneinte im konkreten Fall die Anwend­barkeit von Art. 32 ZPO (BGer. 4A_575/2013 vom 11. März 2014). Die Anwen­dung von Art. 32 ZPO set­ze das Vor­liegen eines Ver­trages voraus (E. 2.2). Die Stel­lung als Vere­ins­mit­glied sei aber nicht ver­traglich­er Natur, weshalb regelmäs­sig kein Kon­sumenten­gerichts­stand gegeben ist. In sel­te­nen Sit­u­a­tio­nen könne die Mit­glied­schaft jedoch in den Hin­ter­grund treten, wenn ein eigentlich­es Aus­tauschver­hält­nis zwis­chen dem Vere­in und dem Mit­glied bezüglich ein­er laufend­en Kon­sumenten­leis­tung beste­ht. Nicht auszuschliessen sei auch, dass zusät­zlich zur Mit­glied­schaft eine Rechts­beziehung ver­traglich­er Art hinzutrete und deshalb ein Kon­sumenten­gerichts­stand gegeben sei (vgl. zum Ganzen E. 2.3).

Im vor­liegen­den Fall kon­nte das Bun­des­gericht indessen keinen ver­traglichen Charak­ter der Rechts­beziehung zwis­chen der Gew­erkschaft und ihrem Mit­glied aus­machen (E. 2.4 und 2.5). Von ein­er Kon­sumenten­stre­it­igkeit könne ins­beson­dere auch deshalb nicht gesprochen wer­den, weil der Schweiss­er Ansprüche aus einem Arbeit­sun­fall gegen seine ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber gel­tend machen wollte. Die Kostenüber­nahme zur Ver­fol­gung von Ansprüchen, die in einem direk­ten Zusam­men­hang mit der Erwerb­stätigkeit ste­hen, dien­ten nicht den per­sön­lichen oder famil­iären Bedürfnis­sen des Schweis­sers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO (E. 2.5).