Ein Schweisser war Mitglied einer Gewerkschaft und bezahlte einen jährlichen Mitgliederbeitrag von CHF 229. Die Gwerkschaft war als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organisiert und bot für ihre Mitglieder verschiedene Dienstleistungen an, unter anderem auch Rechtsberatungsdienste. Nach einem Arbeitsunfall wollte der Schweisser gegen seine ehemaligen Arbeitgeber vorgehen und wandte sich deshalb an die Rechtsauskunftsstelle der Gewerkschaft. Die Gewerkschaft finanzierte die ersten rechtlichen Abklärungen. Gestützt auf eine erste Expertise, wonach die Erfolgsaussichten einer Haftungsklage inexistent waren, stellte die Gewerkschaft ihre Rechtsberatungsdienste ein. Der Schweisser klagte in der Folge gegen die Gewerkschaft, wobei sich die Frage stellte, ob ein Konsumentengerichtsstand im Sinne von Art. 32 ZPO gegeben war.
Das Bundesgericht verneinte im konkreten Fall die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO (BGer. 4A_575/2013 vom 11. März 2014). Die Anwendung von Art. 32 ZPO setze das Vorliegen eines Vertrages voraus (E. 2.2). Die Stellung als Vereinsmitglied sei aber nicht vertraglicher Natur, weshalb regelmässig kein Konsumentengerichtsstand gegeben ist. In seltenen Situationen könne die Mitgliedschaft jedoch in den Hintergrund treten, wenn ein eigentliches Austauschverhältnis zwischen dem Verein und dem Mitglied bezüglich einer laufenden Konsumentenleistung besteht. Nicht auszuschliessen sei auch, dass zusätzlich zur Mitgliedschaft eine Rechtsbeziehung vertraglicher Art hinzutrete und deshalb ein Konsumentengerichtsstand gegeben sei (vgl. zum Ganzen E. 2.3).
Im vorliegenden Fall konnte das Bundesgericht indessen keinen vertraglichen Charakter der Rechtsbeziehung zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied ausmachen (E. 2.4 und 2.5). Von einer Konsumentenstreitigkeit könne insbesondere auch deshalb nicht gesprochen werden, weil der Schweisser Ansprüche aus einem Arbeitsunfall gegen seine ehemaligen Arbeitgeber geltend machen wollte. Die Kostenübernahme zur Verfolgung von Ansprüchen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, dienten nicht den persönlichen oder familiären Bedürfnissen des Schweissers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO (E. 2.5).