Gemäss amtlicher Mitteilung hat der Bundesrat zwei Vernehmlassungsvorlagen verabschiedet, und zwar betreffend die revidierten internationalen Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie erweiterte Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre.
1. Revidierte Empfehlungen gegen Geldwäscherei
Der Bundesrat präsentiert Vorschläge zur Verbesserung der Geldwäschereibekämpfung. Damit sollen die im Februar 2012 revidierten Empfehlungen der internationalen „Groupe d’action financière contre le blanchiment des capitaux” (GAFI) umgesetzt werden. Die Schweiz hat aktiv an der Ausarbeitung dieser Empfehlungen mitgewirkt.
Die Vorlage sieht folgende Hauptpunkte vor:
- Meldepflicht für Inhaber- und Namensaktionäre von nicht-börsenkotierten Firmen zur Erhöhung der Transparenz von juristischen Personen sowie Ergänzung der Sorgfaltspflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen.
- Identifikationspflicht und risikobasierte Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen (PEP) im Inland und bei internationalen Organisationen.
- Qualifizierter Steuerbetrug als neue Vortat zur Geldwäscherei.
- Barkäufe (Immobilien und beweglichen Sachen) sind nur noch bis zu einem Betrag von CHF 100‘000 zulässig. Zahlungen höherer Beträge müssen zwingend über einen dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellten Finanzintermediär abgewickelt werden.
- Die Wirksamkeit des Meldesystems wird erhöht, und die Verfahren für die Finanzintermediäre werden vereinfacht.
2. Erweiterte Sorgfaltspflichten
Diese Vorlage ist Teil der Finanzplatzstrategie des Bundesrates und verankert erweiterte Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre im GwG. Die Sorgfaltspflichten verlangen eine risikobasierte Prüfung, welche die Entgegennahme unversteuerter Vermögenswerte verhindern soll.
Dabei werden die wichtigsten Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko im Gesetz verankert (z.B. Wunsch des Kunden nach erhöhter Diskretion oder komplexe Strukturen ohne vernünftigen Grund).
Umgekehrt nennt das Gesetz auch Anhaltspunkte, bei denen der Finanzintermediär von einem verminderten Risiko ausgehen darf, so etwa, wenn zwischen dem Wohnsitzland des Kunden und der Schweiz ein internationales Quellensteuerabkommen besteht. Auch eine glaubwürdig ausgestaltete Selbstdeklaration kann einen wesentlichen Anhaltspunkt für ein steuerkonformes Verhalten darstellen. Auf die Einführung einer flächendeckenden Verpflichtung zur Selbstdeklaration möchte der Bundesrat, wie er bereits am 14. Dezember 2012 beschlossen hat, verzichten.
Fördert die risikobasierte Prüfung einen Verdacht auf fehlende Steuerkonformität zutage, so haben Finanzintermediäre künftig die Annahme von Vermögenswerten zu verweigern. Entsteht — etwa wegen verändertem Kundenverhalten — bei einem bereits bestehenden Kunden der begründete Verdacht, dass dessen Vermögenswerte nicht steuerkonform sind, so hat der Finanzintermediär diesen aufzufordern, den Nachweis der Steuerkonformität innert einer den Umständen angemessenen Frist zu erbringen. Gelingt dem Kunden der Nachweis nicht, so ist die Geschäftsbeziehung in letzter Konsequenz aufzulösen.
Beide Vernehmlassungen dauern bis zum 15. Juni 2013.