FATF: verschärfte Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei — schwere Steuerdelikte künftig als mögliche Vortaten

Die mit der OECD ver­bun­dene Groupe d’Ac­tion finan­cière (Gafi) bzw. Finan­cial Action Task Force on Mon­ey Laun­der­ing (FATF), eine zwis­chen­staatliche Organ­i­sa­tion zur Bekämp­fung von Geld­wäscherei und Ter­ror­is­mus­fi­nanzierung mit Sitz in Paris, hat gestern die Revi­sion der glob­alen Stan­dards zur Bekämp­fung der Geld­wäscherei verabschiedet.

Die Empfehlun­gen der FATF wer­den weltweit von über 180 Staat­en ange­wandt. Die rev­i­dierten Stan­dards berück­sichti­gen aktuelle Entwick­lun­gen und sollen die nationalen Behör­den befähi­gen, effek­ti­vere Mass­nah­men auf allen Ebe­nen zu ergreifen. Dabei geht es um die Iden­ti­fizierung der Bankkun­den, die Ermit­tlun­gen, die Anklageer­he­bung und die Beschlagnah­mung von Vermögen.

Jed­er Staat bzw. jede Juris­dik­tion ver­fügt dabei über Freiraum bei der Umset­zung. Den­noch kön­nen die rev­i­dierten Leitlin­ien für die Schweiz erhe­bliche Auswirkun­gen zeit­i­gen. Denn in der Liste der Straftat­en, die Abklärun­gen zur Geld­wäsche aus­lösen sollen, wer­den von der FATF neu “tax crimes (relat­ed to direct tax­es and indi­rect tax­es)” aufge­führt. Nach dieser Richtlin­ie sollen Steuerde­lik­te in Zukun­ft als Vor­tat­en zur Geld­wäscherei geah­n­det wer­den. Aus schweiz­erisch­er Sicht wird in der Folge zu regeln sein, wie klar sich die Tren­nung von Steuer­be­trug und Steuer­hin­terziehung weit­er aufrechter­hal­ten lässt. Ein weit­er­er Punkt, den die FATF rev­i­diert hat, bet­rifft das Aktien­recht. Danach soll kün­ftig anzugeben sein, wer hin­ter Transak­tio­nen, Kon­ten und Fir­men ste­ht. Diese Neuregelung berührt den Sta­tus von Inhab­er­ak­tionären.

NZZ-Online kom­men­tiert die ver­schärften Richtlinien:

Die Stoss­rich­tung der Revi­sion ist klar: mehr Trans­parenz, mehr Kon­trollen, bre­it­ere Erfas­sung. Die Effek­te wer­den sich erst nach einiger Zeit ein­schätzen lassen.
Die auf­fäl­lig­ste Verän­derung aus Schweiz­er Sicht bet­rifft den Ein­bezug von Steuer­strafde­lik­ten in der Liste der Vor­tat­en zur Geld­wäscherei. Banken, Ver­sicher­er und andere Finanz­in­ter­mediäre müssen somit kün­ftig bei Ver­dacht auf solche Delik­te eine Mel­dung an die Geld­wäschereimeldestelle machen – welche dann unter Umstän­den auch aus­ländis­che Meldestellen informieren muss. […] Ent­ge­gen den Wün­schen gewiss­er Län­der wie Frankre­ich sind nur Steuer­strafde­lik­te betrof­fen, und deren Def­i­n­i­tion ist den einzel­nen Staat­en über­lassen. In der Schweiz ist eine Erfas­sung von Steuer­be­trug ab ein­er gewis­sen Delik­t­summe und von schw­er­er Steuer­hin­terziehung im Gespräch, doch interne Debat­ten ste­hen noch bevor. Die Abgren­zung zwis­chen «schw­eren» und «leicht­en» Delik­ten dürfte jeden­falls für den Finanzsek­tor zu einem Prob­lem werden.
Bemerkenswert an den neuen Richtlin­ien ist auch die Ver­ankerung der Pflicht für Finanzin­sti­tute, die wirtschaftlich Berechtigten hin­ter Fir­menkon­struk­ten, Trusts oder anderen Vehikeln zu eruieren. […] Die Schweiz hat hier einen gewis­sen Reformbe­darf bei der Iden­ti­fika­tion der Eigen­tümer von Inhab­er­ak­tien nicht­börsenkotiert­er Fir­men, doch das Kon­strukt der Inhab­er­ak­tie wird über­leben können.

Siehe auch die weit­eren NZZ-Beiträge (hier und hier).