Die mit der OECD verbundene Groupe d’Action financière (Gafi) bzw. Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), eine zwischenstaatliche Organisation zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung mit Sitz in Paris, hat gestern die Revision der globalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei verabschiedet.
Die Empfehlungen der FATF werden weltweit von über 180 Staaten angewandt. Die revidierten Standards berücksichtigen aktuelle Entwicklungen und sollen die nationalen Behörden befähigen, effektivere Massnahmen auf allen Ebenen zu ergreifen. Dabei geht es um die Identifizierung der Bankkunden, die Ermittlungen, die Anklageerhebung und die Beschlagnahmung von Vermögen.
Jeder Staat bzw. jede Jurisdiktion verfügt dabei über Freiraum bei der Umsetzung. Dennoch können die revidierten Leitlinien für die Schweiz erhebliche Auswirkungen zeitigen. Denn in der Liste der Straftaten, die Abklärungen zur Geldwäsche auslösen sollen, werden von der FATF neu “tax crimes (related to direct taxes and indirect taxes)” aufgeführt. Nach dieser Richtlinie sollen Steuerdelikte in Zukunft als Vortaten zur Geldwäscherei geahndet werden. Aus schweizerischer Sicht wird in der Folge zu regeln sein, wie klar sich die Trennung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung weiter aufrechterhalten lässt. Ein weiterer Punkt, den die FATF revidiert hat, betrifft das Aktienrecht. Danach soll künftig anzugeben sein, wer hinter Transaktionen, Konten und Firmen steht. Diese Neuregelung berührt den Status von Inhaberaktionären.
NZZ-Online kommentiert die verschärften Richtlinien:
Die Stossrichtung der Revision ist klar: mehr Transparenz, mehr Kontrollen, breitere Erfassung. Die Effekte werden sich erst nach einiger Zeit einschätzen lassen.
Die auffälligste Veränderung aus Schweizer Sicht betrifft den Einbezug von Steuerstrafdelikten in der Liste der Vortaten zur Geldwäscherei. Banken, Versicherer und andere Finanzintermediäre müssen somit künftig bei Verdacht auf solche Delikte eine Meldung an die Geldwäschereimeldestelle machen – welche dann unter Umständen auch ausländische Meldestellen informieren muss. […] Entgegen den Wünschen gewisser Länder wie Frankreich sind nur Steuerstrafdelikte betroffen, und deren Definition ist den einzelnen Staaten überlassen. In der Schweiz ist eine Erfassung von Steuerbetrug ab einer gewissen Deliktsumme und von schwerer Steuerhinterziehung im Gespräch, doch interne Debatten stehen noch bevor. Die Abgrenzung zwischen «schweren» und «leichten» Delikten dürfte jedenfalls für den Finanzsektor zu einem Problem werden.
Bemerkenswert an den neuen Richtlinien ist auch die Verankerung der Pflicht für Finanzinstitute, die wirtschaftlich Berechtigten hinter Firmenkonstrukten, Trusts oder anderen Vehikeln zu eruieren. […] Die Schweiz hat hier einen gewissen Reformbedarf bei der Identifikation der Eigentümer von Inhaberaktien nichtbörsenkotierter Firmen, doch das Konstrukt der Inhaberaktie wird überleben können.