Die Steuerungsgruppe des Projekts “Finanzdienstleistungsgesetz” hat heute ihren Hearingbericht über mögliche Stossrichtungen des geplanten Regulierungsvorhabens veröffentlicht (vgl. die Medienmitteilung). Der Bundesrat hatte das EFD am 28. März 2012 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD und der FINMA eine Vernehmlassungsvorlage für ein Finanzdienstleistungsgesetz zu erarbeiten. Gegenstand des Projekts ist neben der Verbesserung des Kundenschutzes auch die Anpassung und Vereinheitlichung der geltenden finanzmarktrechtlichen Regelungen.
Aus dem Hearingbericht:
Veränderter Kreis der Beaufsichtigten
1. Die Anforderungen an die Vermögensverwalter müssen angehoben werden. Sie müssen zukünftig
die Verhaltensregeln für Finanzdienstleister einhalten und sollen prudenziell überwacht werden.2. Zur Diskussion gestellt wird die Art und Weise der Überwachung von Vermögensverwaltern.
Denkbar sind folgende Varianten:
a. Unterstellung unter die Verhaltensregeln des FIDLEG und Aufsicht durch eine oder mehrere
zu schaffende Selbstregulierungsorganisationen;
b. Unterstellung unter die Verhaltensregeln des FIDLEG und Aufsicht durch die FINMA.3. Die Bewilligungspflicht für Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen sowie die bestehende Registrierungspflicht
für Versicherungsvermittler sollen durch die Anforderungen an Kundenberater
und die damit verbundene Registrierungspflicht abgelöst werden.Dokumentation der Produkteigenschaften
4. In der Schweiz oder von der Schweiz aus angebotene Effekten sollen einer Prospektpflicht unterstehen.
Die Prospekte sind nach einem normierten Schema zu erstellen und haben Angaben
über das Produkt, den Produzenten sowie weitere verpflichtete Personen zu enthalten. Weiter
sollen Prospekte über die mit einem Produkt verbundenen Risiken informieren.5. Für komplexe Finanzprodukte, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus angeboten werden,
haben die Produzenten ein Key Investor Document (KID) zu erstellen. Das KID soll über die wesentlichen
Produkteigenschaften, Risiken und Kosten aufklären und einen Vergleich zwischen
verschiedenen Finanzprodukten ermöglichen.6. Der Prospekt und das KID sollen dem Anleger grundsätzlich zum Zeitpunkt des Anlageentscheids
zur Verfügung stehen. Werbung soll als solche erkennbar und wahrheitsgetreu sein.
Regeln zur Folgepublizität sollen die Transparenz über das Produkt auch nach erfolgter Anlage
sicherstellen.7. Der Prospekt und das KID sollen einer Behörde zur formellen Kontrolle vorgelegt werden. Der
Produzent muss die Produktdokumentation veröffentlichen, sobald die Kunden auf die Möglichkeit
des Erwerbs eines Produkts aufmerksam gemacht werden.Verhalten und Organisation der Finanzdienstleister
8. Finanzdienstleister haben ihre Kunden über Inhalt und Kosten ihrer Dienstleistung sowie über
die Eigenschaften, Kosten und Risiken der angebotenen Produkte zu informieren, bevor sie eine
Finanzdienstleistung erbringen.9. Finanzdienstleister sollen sich vor der Ausführung eines Geschäfts nach den Kenntnissen und
Erfahrungen ihres Kunden in Bezug auf das zu erbringende Geschäft erkundigen. Erachten sie
ein Geschäft für unangemessen, haben sie den Kunden darauf aufmerksam zu machen. Vor der
Erteilung einer Empfehlung sowie im Rahmen der Vermögensverwaltung haben Finanzdienstleister
zu beurteilen, ob sich ein Geschäft für den Kunden eignet.10. Finanzdienstleister haben den Umfang und Gegenstand der vereinbarten Dienstleistung sowie
ihre Abklärungen in Bezug auf die Eignung und Angemessenheit eines Geschäfts für den Kunden
zu dokumentieren und über die erbrachten Leistungen transparent Rechenschaft abzulegen.11. Finanzdienstleister sollen insbesondere Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
zwischen ihnen bzw. ihren Mitarbeitenden und ihren Kunden treffen.12. Drittvergütungen sind offen zu legen und sollen nur zulässig sein, soweit die Interessen der
Kunden gewahrt bleiben und die Vergütung zu einer erhöhten Qualität der Dienstleistung beiträgt.Ausbildung der Kundenberater
13. Kundenberater müssen über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln verfügen. Mittels
regelmässiger Weiterbildung soll ihr Wissen zu den Verhaltensregeln sichergestellt werden.14. Kundenberater müssen über die notwendige Fachkunde verfügen, um die angebotenen Dienstleistungen
zu erbringen. Mittels regelmässiger Weiterbildung sollen ihre Fachkenntnisse sichergestellt
werden.15. Nur bei Nachweis einer genügenden Aus- und regelmässiger Weiterbildung in Fachkunde und
über die Verhaltensvorschriften werden die Kundenberater in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen.
Wer nicht über einen entsprechenden Registereintrag verfügt, darf nicht als Kundenberater
tätig werden.Durchsetzung der Ansprüche von Privaten
16. Macht ein Kunde eine Verletzung der Verhaltensregeln durch einen Finanzdienstleister geltend,
soll eine zivilrechtliche Beweislastumkehr zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen die
Kunden gegenüber ihrem Finanzdienstleister jederzeit eine Kopie ihres Kundendossiers verlangen
können.17. Das Ombudswesen soll gestärkt werden. Dies kann durch die Einführung einer Anschlusspflicht
an eine Ombudsstelle mit Empfehlungskompetenz geschehen. Als Alternative wird die Einrichtung
einer staatlichen Ombudsstelle mit Entscheidkompetenz zur Diskussion gestellt.18. Die Ombudsstelle spricht nach der Prüfung des Falles eine Empfehlung aus oder erlässt eine
Entscheidung. Kommt sie zum Schluss, dass der Anspruch des Kunden wahrscheinlich berechtigt
ist, soll der Finanzdienstleister – soweit er den Anspruch weiterhin nicht anerkennt – dazu
verpflichtet werden, dem Kunden die Prozess- und Gerichtskosten für die Einleitung einer Klage
sowie für das anschliessende Verfahren (ohne Rückzahlungspflicht des Kunden im Fall des Unterliegens)
zur Verfügung zu stellen.Grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz
19. Ausländische Finanzdienstleister sollen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen
in die Schweiz die gleichen Verhaltensregeln einhalten müssen wie Schweizer
Anbieter.20. Ausländische Anbieter von Finanzdienstleistungen sollen sich in der Schweiz registrieren müssen,
sofern diese Tätigkeit in der Schweiz der Aufsicht untersteht. Ein Registereintrag ist dabei
an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen.21. An Stelle einer Registrierungspflicht könnte für ausländische Finanzdienstleister, die grenzüberschreitend
tätig sind, auch eine Niederlassungspflicht in der Schweiz eingeführt werden.22. Die Regulierung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen vom Ausland in die Schweiz soll
nicht strenger sein als nötig, um den Kundenschutz und ein Funktionieren der Märkte zu gewährleisten.