Nach dem superprovisorischen Verbot des Bundesverwaltungsgerichts der Veröffentlichung von Privatadresse auf moneyhouse.ch (wir haben berichtet) hat der EDÖB jetzt mitgeteilt, dass die Betreiberin der Website, itonex AG, die Empfehlungen des EDÖB weitgehend akzeptiert hat.
Es handelt sich dabei gemäss der Medienmitteilung des EDÖB namentlich um folgende Empfehlungen:
- Adressen, welche itonex ag von xy bezogen hat, werden nur noch im Internet über
www.moneyhouse.ch publiziert, wenn dafür ein Rechtfertigungsgrund für diese Bearbeitungsform
und –zweck vorliegt. Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ist nur rechtsgültig erteilt,
wenn betroffene Personen darin eingewilligt haben, dass ihre aktuelle Adresse ohne speziellen
Interessensnachweis übers Internet abgerufen werden darf.- Liegt keine Einwilligung, aber ein anderer Rechtfertigungsgrund für die übrigen Bearbeitungen
der Adressdaten vor, so muss itonex ag sicherstellen, dass die Adresse ausschliesslich Berechtigten
zur Überprüfung der Identität der betroffenen Person dient.- itonex ag sieht für den jetzt bestehenden Adressenbestand, der von xy ursprünglich bezogen
worden ist, einen Abgleich mit einem Verzeichnis vor, das über diese Einwilligungserklärungen
schon verfügt und den Ansprüchen von Art. 12 Abs. 3 DSG genügt.- itonex ag informiert registrierte und unregistrierte Besucher der Website www.moneyhouse.ch
gleichermassen vollständig, aktuell und korrekt über:
a. Zwecke der vorgenommenen Datenbearbeitungen;
b. alle Angebote, für die die Adresse benutzt wird;
c. alle Datenquellen, von denen die Daten direkt bezogen werden;
d. Auskunfts- und Berichtigungsrecht.- itonex ag führt im Antwortschreiben auf Auskunftsbegehren, das betroffene Personen gemäss
Art. 8 DSG stellen, korrekt und falls bekannt namentlich, alle Datenquellen auf.- itonex ag überprüft den von xy gekauften Datenbestand auf Richtigkeit. Sollte itonex ag Daten in Zukunft auch über andere Quellen beziehen, muss deren Richtigkeit überprüft werden.
- itonex ag stellt sicher, dass über die Resultate von Suchmaschinen nur die Datenfelder Vorname, Name und Wohnort (ohne PLZ) von betroffenen Personen, deren Adressen rechtmässig im Internet veröffentlicht werden dürfen, ersichtlich sind.
- itonex ag organisiert die Datenbearbeitung so, dass im Cache und in der Websitenvorschau von Suchmaschinenbetreiber keine vollständigen Adressen mehr enthalten sind.
- Adresshistorys von nicht im HR eingetragenen Personen (die gemäss Empfehlung 1 im Internet publiziert werden dürfen) werden durch itonex AG weiterhin auf die Anzeige von zwei Adressen beschränkt.
- itonex ag behandelt Löschungsgesuche auch weiterhin gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Entscheid A‑3031/2012 vom 06.08.2012.
Laut Medienmitteilung werden die Empfehlungen des EDÖB demnächst im Volltext veröffentlicht. Der genannte Entscheid A‑3031/2012 vom 06.08.2012 ist soweit ersichtlich bislang nicht öffentlich verfügbar.