Moneyhouse-Betreiberin akzeptiert EDÖB-Empfehlungen

Nach dem super­pro­vi­sorischen Ver­bot des Bun­desver­wal­tungs­gerichts der Veröf­fentlichung von Pri­vatadresse auf moneyhouse.ch (wir haben berichtet) hat der EDÖB jet­zt mit­geteilt, dass die Betreiberin der Web­site, itonex AG, die Empfehlun­gen des EDÖB weit­ge­hend akzep­tiert hat.

Es han­delt sich dabei gemäss der Medi­en­mit­teilung des EDÖB namentlich um fol­gende Empfehlungen:

  1. Adressen, welche itonex ag von xy bezo­gen hat, wer­den nur noch im Inter­net über
    www.moneyhouse.ch pub­liziert, wenn dafür ein Recht­fer­ti­gungs­grund für diese Bearbeitungsform
    und –zweck vor­liegt
    . Die Ein­willi­gung als Recht­fer­ti­gungs­grund ist nur rechts­gültig erteilt,
    wenn betrof­fene Per­so­n­en darin eingewil­ligt haben, dass ihre aktuelle Adresse ohne speziellen
    Inter­essen­snach­weis übers Inter­net abgerufen wer­den darf. 
  2. Liegt keine Ein­willi­gung, aber ein ander­er Recht­fer­ti­gungs­grund für die übri­gen Bearbeitungen
    der Adress­dat­en vor, so muss itonex ag sich­er­stellen, dass die Adresse auss­chliesslich Berechtigten
    zur Über­prü­fung der Iden­tität der betrof­fe­nen Per­son dient
  3. itonex ag sieht für den jet­zt beste­hen­den Adressenbe­stand, der von xy ursprünglich bezogen
    wor­den ist, einen Abgle­ich mit einem Verze­ich­nis vor, das über diese Ein­willi­gungserk­lärun­gen
    schon ver­fügt und den Ansprüchen von Art. 12 Abs. 3 DSG genügt. 
  4. itonex ag informiert reg­istri­erte und unreg­istri­erte Besuch­er der Web­site www.moneyhouse.ch
    gle­icher­massen voll­ständig, aktuell und kor­rekt über:
    a. Zwecke der vorgenomme­nen Datenbearbeitungen;
    b. alle Ange­bote, für die die Adresse benutzt wird;
    c. alle Daten­quellen, von denen die Dat­en direkt bezo­gen werden;
    d. Auskun­fts- und Berichtigungsrecht. 
  5. itonex ag führt im Antwortschreiben auf Auskun­fts­begehren, das betrof­fene Per­so­n­en gemäss
    Art. 8 DSG stellen, kor­rekt und falls bekan­nt namentlich, alle Daten­quellen auf. 
  6. itonex ag über­prüft den von xy gekauften Datenbe­stand auf Richtigkeit. Sollte itonex ag Dat­en in Zukun­ft auch über andere Quellen beziehen, muss deren Richtigkeit über­prüft werden.
  7. itonex ag stellt sich­er, dass über die Resul­tate von Such­maschi­nen nur die Daten­felder Vor­name, Name und Wohnort (ohne PLZ) von betrof­fe­nen Per­so­n­en, deren Adressen recht­mäs­sig im Inter­net veröf­fentlicht wer­den dür­fen, ersichtlich sind.
  8. itonex ag organ­isiert die Daten­bear­beitung so, dass im Cache und in der Web­siten­vorschau von Such­maschi­nen­be­treiber keine voll­ständi­gen Adressen mehr enthal­ten sind.
  9. Adresshis­to­rys von nicht im HR einge­tra­ge­nen Per­so­n­en (die gemäss Empfehlung 1 im Inter­net pub­liziert wer­den dür­fen) wer­den durch itonex AG weit­er­hin auf die Anzeige von zwei Adressen beschränkt.
  10. itonex ag behan­delt Löschungs­ge­suche auch weit­er­hin gemäss den Vor­gaben des Bun­desver­wal­tungs­gerichts gemäss Entscheid A‑3031/2012 vom 06.08.2012.

Laut Medi­en­mit­teilung wer­den die Empfehlun­gen des EDÖB dem­nächst im Voll­text veröf­fentlicht. Der genan­nte Entscheid A‑3031/2012 vom 06.08.2012 ist soweit ersichtlich bis­lang nicht öffentlich verfügbar.