StPO: klare Regelung der verdeckten Ermittlung und Fahndung

Die verdeck­te Ermit­tlung wird kün­ftig enger definiert und für die verdeck­te Fah­n­dung wird eine geset­zliche Grund­lage geschaf­fen. Der Bun­desrat hat die entsprechende Änderung der Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) auf den 1. Mai 2013 in Kraft geset­zt. Auf den gle­ichen Zeit­punkt treten Vorschriften für eine vere­in­fachte Pro­tokol­lierung sowie eine Präzisierung des Anwalts­ge­heimniss­es in Kraft.

Die verdeck­te Ermit­tlung liegt nach den neuen Bes­tim­mungen nur vor, wenn Polizeiange­hörige oder vorüberge­hend für polizeiliche Auf­gaben angestellte Per­so­n­en eine durch Urkun­den abgesicherte falsche Iden­tität (Leg­ende) ver­wen­den, um in ein krim­inelles Milieu einzu­drin­gen und beson­ders schwere Straftat­en aufzuk­lären. Die Ver­wen­dung falsch­er Urkun­den ist das entschei­dende Abgren­zungsmerk­mal zur weniger ein­schnei­den­den verdeck­ten Fah­n­dung, bei der Polizeiange­hörige lediglich ihre wahre Funk­tion verschweigen.

Gemäss den neuen Vorschriften der Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) und der Straf­prozes­sor­d­nung StPO für eine vere­in­fachte Pro­tokol­lierung kann das urteilende Gericht kün­ftig darauf verzicht­en, Ein­ver­nah­me­pro­tokolle vorzule­sen oder der ein­ver­nomme­nen Per­son zum Lesen und zur Unterze­ich­nung vorzule­gen. Diese Möglichkeit ste­ht dem Gericht aber nur offen, wenn die Ein­ver­nahme aufgenom­men wird. Diese Vere­in­fachung hebt nicht die Pflicht zur fort­laufend­en Pro­tokol­lierung auf.

Mit ein­er Anpas­sung des Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­set­zes (VwVG), des Kartellge­set­zes (KG), des Bun­des­ge­set­zes über den Bun­deszivil­prozess­es, des Bun­des­ge­set­zes über das Ver­wal­tungsstrafrecht (VStrR) und des Mil­itärstraf­prozess­es (MStP) wird der Umfang des Anwalts­ge­heimniss­es mit der ZPO und StPO har­mon­isiert. Die Anwalt­sko­r­re­spon­denz muss auch dann nicht her­aus­gegeben bzw. darf nicht beschlagnahmt wer­den, wenn sie sich in den Hän­den der Klien­ten oder Drit­ter befind­et. Der Schutz erstreckt sich auf alle Gegen­stände und Unter­la­gen, die — unab­hängig vom Zeit­punkt ihrer Entste­hung — im Rah­men der beruf­sspez­i­fis­chen Anwalt­stätigkeit erstellt wor­den sind.