Die verdeckte Ermittlung wird künftig enger definiert und für die verdeckte Fahndung wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Strafprozessordnung (StPO) auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt treten Vorschriften für eine vereinfachte Protokollierung sowie eine Präzisierung des Anwaltsgeheimnisses in Kraft.
Die verdeckte Ermittlung liegt nach den neuen Bestimmungen nur vor, wenn Polizeiangehörige oder vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellte Personen eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität (Legende) verwenden, um in ein kriminelles Milieu einzudringen und besonders schwere Straftaten aufzuklären. Die Verwendung falscher Urkunden ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zur weniger einschneidenden verdeckten Fahndung, bei der Polizeiangehörige lediglich ihre wahre Funktion verschweigen.
Gemäss den neuen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung StPO für eine vereinfachte Protokollierung kann das urteilende Gericht künftig darauf verzichten, Einvernahmeprotokolle vorzulesen oder der einvernommenen Person zum Lesen und zur Unterzeichnung vorzulegen. Diese Möglichkeit steht dem Gericht aber nur offen, wenn die Einvernahme aufgenommen wird. Diese Vereinfachung hebt nicht die Pflicht zur fortlaufenden Protokollierung auf.
Mit einer Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), des Kartellgesetzes (KG), des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozesses, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) und des Militärstrafprozesses (MStP) wird der Umfang des Anwaltsgeheimnisses mit der ZPO und StPO harmonisiert. Die Anwaltskorrespondenz muss auch dann nicht herausgegeben bzw. darf nicht beschlagnahmt werden, wenn sie sich in den Händen der Klienten oder Dritter befindet. Der Schutz erstreckt sich auf alle Gegenstände und Unterlagen, die — unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung — im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt worden sind.