Verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung: keine Regelung in der BV, sondern auf Gesetzesebene

Der Nation­al­rat hat eine par­la­men­tarische Ini­tia­tive abgelehnt, welche die Möglichkeit der verdeck­ten Fah­n­dung zur Ver­brechen­spräven­tion in die Bun­desver­fas­sung (BV) aufnehmen wollte, und gibt stattdessen ein­er Regelung auf Geset­ze­sebene den Vor­rang. Dies berichtet NZZ Online in der heuti­gen Ausgabe.

Die rechtliche Grund­lage für präven­tive verdeck­te Fah­n­dun­gen ausser­halb eines schon eröffneten Strafver­fahrens ist mit der Ein­führung der Schweiz­erischen Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) zum 1. Jan­u­ar 2011 aufge­hoben wor­den. Derzeit arbeit­et die zuständi­ge Recht­skom­mis­sion des Nation­al­rates an einem Geset­ze­sen­twurf. Darin soll sowohl die verdeck­te Fah­n­dung als auch die verdeck­te Ermit­tlung neu geregelt werden.

Die NZZ fasst die geplanten Geset­zesän­derun­gen wie fol­gt zusammen:

Die Kom­mis­sion schlägt vor, dass die verdeck­te Ermit­tlung eng definiert wird. Diese Form der Ermit­tlung soll nur dann vor­liegen, wenn Polizis­ten unter Ver­wen­dung ein­er falschen Iden­tität durch aktives und täuschen­des Ver­hal­ten zu Per­so­n­en Kon­tak­te knüpfen, um in ein krim­inelles Umfeld einzu­drin­gen. Dies sollen sie nur tun dür­fen, um beson­ders schwere Straftat­en aufzuk­lären.

Gle­ichzeit­ig will die Kom­mis­sion für die weniger ein­schnei­dende verdeck­te Fah­n­dung, wo nicht unter Ver­wen­dung ein­er falschen Iden­tität durch aktives und täuschen­des Ver­hal­ten zu Per­so­n­en Kon­tak­te geknüpft wer­den, eine eigene geset­zliche Grund­lage schaf­fen. Sie soll nur dann ange­ord­net wer­den dür­fen, wenn der Ver­dacht beste­ht, ein Ver­brechen oder Verge­hen sei began­gen wor­den. Präven­tive verdeck­te Fah­n­dung lehnt die Kom­mis­sion allerd­ings ab.