Der Bundesrat begrüsst ausdrücklich die Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, welche die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK‑N) in ihrem Bericht über eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vorgeschlagen hat.
Laut seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme befürwortet der Bundesrat eine klarere und engere Definition der verdeckten Ermittlung. Diese Ermittlungsform soll künftig nur dann vorliegen, wenn Polizeiangehörige oder vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellte Personen eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität (Legende) verwenden, um in ein kriminelles Milieu einzudringen und besonders schwere Straftaten aufzuklären. Die Verwendung falscher Urkunden dient demnach als das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zur weniger einschneidenden verdeckten Fahndung, welche die Erkennung und Verhinderung möglicher Straftaten bezweckt. Allerdings soll auch für die verdeckte Fahndung, wo Polizeiangehörige lediglich ihre wahre Funktion verschweigen, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Die Änderung der StPO beschränkt sich darauf, verdeckte Ermittlungshandlungen zu regeln, die der Aufklärung begangener Straftaten dienen. Bestimmungen über die verdeckte Fahndung sollen hingegen nicht in die StPO aufgenommen werden. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Kompetenzaufteilung und Absprache zwischen Bund und Kantonen, wonach Bestimmungen über strafprozessuale Massnahmen in der StPO und Bestimmungen über präventive Massnahmen im kantonalen Polizeirecht erlassen werden.