Bundesrat: Präzisierungen zur verdeckten Ermittlung

Der Bun­desrat begrüsst aus­drück­lich die Präzisierung des Anwen­dungs­bere­ichs der Bes­tim­mungen über die verdeck­te Ermit­tlung, welche die Kom­mis­sion für Rechts­fra­gen des Nation­al­rats (RK‑N) in ihrem Bericht über eine Änderung der Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) vorgeschla­gen hat.

Laut sein­er am Mittwoch veröf­fentlicht­en Stel­lung­nahme befür­wortet der Bun­desrat eine klarere und engere Def­i­n­i­tion der verdeck­ten Ermit­tlung. Diese Ermit­tlungs­form soll kün­ftig nur dann vor­liegen, wenn Polizeiange­hörige oder vorüberge­hend für polizeiliche Auf­gaben angestellte Per­so­n­en eine durch Urkun­den abgesicherte falsche Iden­tität (Leg­ende) ver­wen­den, um in ein krim­inelles Milieu einzu­drin­gen und beson­ders schwere Straftat­en aufzuk­lären. Die Ver­wen­dung falsch­er Urkun­den dient dem­nach als das entschei­dende Unter­schei­dungsmerk­mal zur weniger ein­schnei­den­den verdeck­ten Fah­n­dung, welche die Erken­nung und Ver­hin­derung möglich­er Straftat­en bezweckt. Allerd­ings soll auch für die verdeck­te Fah­n­dung, wo Polizeiange­hörige lediglich ihre wahre Funk­tion ver­schweigen, eine geset­zliche Grund­lage geschaf­fen werden.

Die Änderung der StPO beschränkt sich darauf, verdeck­te Ermit­tlung­shand­lun­gen zu regeln, die der Aufk­lärung began­gener Straftat­en dienen. Bes­tim­mungen über die verdeck­te Fah­n­dung sollen hinge­gen nicht in die StPO aufgenom­men wer­den. Zur Begrün­dung ver­weist der Bun­desrat auf die Kom­pe­ten­za­ufteilung und Absprache zwis­chen Bund und Kan­to­nen, wonach Bes­tim­mungen über straf­prozes­suale Mass­nah­men in der StPO und Bes­tim­mungen über präven­tive Mass­nah­men im kan­tonalen Polizeirecht erlassen werden.