Im vorliegenden Fall gelangten die Beschwerdeführerinnen gegen einen Massnahmeentscheid ans BGer. Den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) versuchten sie mit einer Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Sie würden im Massnahmeentscheid so dargestellt, als hätten sie
als Anstifter oder Gehilfen unlauteren Wettbewerb begangen.
Zwar kann der Vorwurf, sich wirtschaftlich unlauter zu verhalten, die Ehre einer Person beeinträchtigen (BGE 134 III 193 E. 4.5). Das BGer hält jedoch fest, dass ein Massnahmeentscheid, der gestützt auf das UWG ein vorsorgliches Verbot ausspricht, die Persönlichkeit seiner Adressatin nicht verletzt:
1.3.3 Da die Beschwerdeführerinnen nicht angeben,
welche ihnen angelasteten konkreten Äusserungen ihre Persönlichkeit
verletzten bzw. ihre Ehre beeinträchtigen sollen, ist anzunehmen, sie
seien der Ansicht, allgemein führe die Bejahung der Glaubhaftmachung
eines unlauteren Wettbewerbs zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Ehre und damit zu einer Persönlichkeitsverletzung. Die
Beschwerdeführerinnen lassen dabei ausser Acht, dass der angefochtene
Entscheid bezüglich der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO
vom Beweismass der Glaubhaftmachung ausging. Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache bereits, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das
Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (Urteil 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3
mit Hinweisen). Demnach muss den durchschnittlichen Lesern des
angefochtenen Massnahmeentscheids und auch den Personen, in deren Umfeld
sich die Beschwerdeführerinnen bewegen und denen der Entscheid
allenfalls zur Kenntnis gelangen könnte, klar sein, dass damit ein
unlauteres Verhalten nur vorläufig als wahrscheinlich angesehen wurde,
dessen endgültige Beurteilung jedoch noch aussteht. Unter diesen
Umständen ist der angefochtene Entscheid nicht geeignet, die Ehre oder
das berufliche Ansehen der Beschwerdeführerinnen in erheblichem Masse zu
beeinträchtigen. Er stellt damit keine Persönlichkeitsverletzung dar,
weshalb nicht zu prüfen ist, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO vorliegt.