Das BGer fasst im vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung zur Beschwerdeberechtigung der Konkursverwaltung zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. das
Bundesgericht zusammen. Grundsätzlich ist sie nur dann legitimiert, wenn sie Interessen
der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht oder wenn sie fiskalische bzw. gebührenrechtliche
Interessen wahrnimmt:
2.1 Ob sich eine Konkursverwaltung auf die Interessen
der Gesamtheit der Gläubiger berufen kann, hat verschiedentlich Anlass
zur Rechtsprechung gegeben. Die Konkursverwaltung macht die Interessen
der Gläubigergesamtheit geltend, wenn sich der Streit vor der
Aufsichtsbehörde z.B. um die Frage dreht, ob die Konkursverwaltung
verpflichtet werden kann, für einen Konkursgläubiger bei der
Depositenanstalt eine Dividende zu hinterlegen (BGE 40 III 441 E. 1 S. 443), oder wenn die Aufsichtsbehörde einen Steigerungszuschlag (BGE 97 III 89 E. 1 S. 96), eine Sicherungsmassnahme betreffend das Konkursvermögen (BGE 116 III 32 E. 1 S. 34) oder einen Gläubigerbeschluss aufgehoben hat (BGE 103 III 79
E. 1 S. 81). Die Berufung auf Interessen der Gläubigergesamtheit genügt
hingegen nicht, wenn sich die Konkursverwaltung gegen die von der
Aufsichtsbehörde auferlegte Verpflichtung wehrt, den Abschluss eines
Vergleichs den Gläubigern vorzuschlagen (Urteil 7B.116/2002 vom 10.
September 2002 E. 2; vgl. HUNKELER, Beschwerdebefugnis der
Konkursverwaltung, in: jusletter 14. Oktober 2002), oder wenn sie mit
einem Beschluss der ihr übergeordneten Gläubigerversammlung nicht
einverstanden ist (vgl. JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I,
1911, N. 2 zu Art. 17, S. 30).
Im vorliegenden Fall hat die Konkursverwaltung einen Entscheid angefochten, mit dem festgehalten worden war, dass der Entscheid über die
Geltendmachung bzw. Prozessführung von strittigen Ansprüchen nicht in
den Anwendungsbereich von Art. 243 Abs. 1 SchKG
falle, sondern dass über das Vorgehen ein Gläubigerbeschluss herbeizuführen
sei. Damit waren vom Konkursamt erteilte “Ermächtigungen zur Prozessführung” mangels Zustimmung der Gläubigerversammlung wirkungslos. Dieser
Entscheid verletzt die rechtlichen
Interessen der Gläubigergesamtheit nicht, so
dass der Konkursverwaltung die Weiterziehung versagt ist. Das BGer tritt auf dessen Beschwerde deshalb nicht ein.