Publikationsgesetz: Primatwechsel von der gedruckten zur elektronischen Version der amtlichen Veröffentlichungen

Der Bun­desrat legt einen Geset­ze­sen­twurf und die zuge­hörige Botschaft zur Änderung des Pub­lika­tion­s­ge­set­zes vor. Ziel ist ein “Pri­matwech­sel von der gedruck­ten zur elek­tro­n­is­chen Version
der amtlichen Veröf­fentlichun­gen”. Aus der Botschaft:

Kün­ftig soll nicht mehr die gedruck­te Ver­sion der
amtlichen Veröf­fentlichun­gen mass­gebend sein, son­dern die elek­tro­n­is­che Fassung.

Dieser Wech­sel drängt sich auf, weil der Vor­rang der gedruck­ten Pub­lika­tio­nen die
Gewohn­heit­en der meis­ten Benützerin­nen und Benützer nicht mehr widerspiegelt
und somit auch nicht mehr ihren Erwartun­gen entspricht. Behör­den, die diesen
Pri­matwech­sel bere­its vol­l­zo­gen haben

sei dies im Inland (das Staatssekretariat
für Wirtschaft, SECO, für das Schweiz­erische Han­del­samts­blatt, SHAB, und der
Kan­ton Aar­gau für seine Geset­zes­samm­lun­gen und das Amts­blatt) oder im Ausland
(die Europäis­che Union und zehn ihrer Mitgliedsländer)

, haben damit gute Erfahrun­gen gemacht. 

 Fern­er soll auch der Zugang zu
recht­srel­e­van­ten Tex­ten verbessert
wer­den. Die Botschaft:

So wer­den zum Beispiel
Texte, auf die in AS und BBl lediglich ver­wiesen wird, kün­ftig an einem zentralen
Ort abruf­bar gemacht, und es wird als geset­zlich­er Auf­trag ver­ankert, dass his­torische Fas­sun­gen von SR-Tex­ten, die für gewisse Sachver­halte noch rel­e­vant sein
kön­nen, zur Ver­fü­gung gestellt werden.