Kartellgesetzrevision: WAK‑N lehnt die Einführung von Teilkartellverboten ab

Die Kom­mis­sion Wirtschaft und Abgaben des Nation­al­rates (WAK‑N) hat in ihrer Tagung vom 7. und 8. Okto­ber 2013 in Zer­matt die Detail­ber­atung zur laufend­en Revi­sion des Kartellge­set­zes aufgenom­men. Dabei hat sie sich mit der vom Bun­desrat vorgeschla­ge­nen Ein­führung von Teilka­rtel­lver­boten im Bere­ich der heuti­gen Ver­mu­tungstatbestände von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG befasst. Der Entwurf des Bun­desrates sieht vor, diese ökonomisch als beson­ders schädlich gel­tenden hor­i­zon­tal­en und ver­tikalen Wet­tbe­werb­sabre­den neu über Teilka­rtel­lver­bote mit Recht­fer­ti­gungsvor­be­halt zu erfassen.

Die WAK‑N hat­te im Juni 2013 das Ein­treten auf die Vor­lage beschlossen und in der Folge umfan­gre­iche Anhöhrun­gen durchge­führt. Nun sprach sich die WAK‑N nach ein­er Kaskaden­ab­stim­mung mit 13 zu 9
Stim­men (bei 3 Enthal­tun­gen) dafür aus, am gel­tenden Recht festzuhal­ten.
Die Ablehnung des bun­desrätlichen Vorschlages wurde von der Mehrheit mit dem Genü­gen des gel­tenden Sys­tems, mit der fehlen­den Sys­temkon­for­mität von Teilka­rtel­lver­boten sowie mit der Befürch­tung volk­swirtschaftlich uner­wün­schter Auswirkun­gen ein­er neu alleine zu Las­ten der Unternehmen verteil­ten Beweis­last begründet.

Eine erste Min­der­heit sprach sich demge­genüber für den bun­desrätlichen Vorschlag aus, und sie begrün­dete ihre Zus­tim­mung mit dem Kampf gegen die Preis­si­t­u­a­tion in der Schweiz, ins­beson­dere mit der Vere­in­fachung des Kartel­lver­fahrens bei gle­ichzeit­iger Wahrung der Rechtssicher­heit. Im Übri­gen war diese erste Min­der­heit der Auf­fas­sung, dass sich an der beste­hen­den Beweis­lastverteilung durch die Ein­führung von Teilka­rtel­lver­boten nichts ändern würde.

Eine zweite Min­der­heit sprach sich zwar eben­falls für den bun­desrätlichen Vorschlag aus, beantragte aber eine Ergänzung der in Abs. 3 des Vorschlages enthal­te­nen Liste von Recht­fer­ti­gungs­grün­den, und dass diese Liste nicht abschliessend sein solle. Im Übri­gen ver­langt die zweite Min­der­heit, auf eine explizite Erwäh­nung der Beweis­lastverteilung zu Las­ten der Unternehmen — wie derzeit in Art. 5 Abs. 3 lit. a des Entwur­fes vorge­se­hen — zu verzicht­en.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung WAK‑N vom 8. Okto­ber 2013 (HTML), Doku­men­ta­tion zur Kartellge­set­zre­vi­sion des SECO.