Eine frühere Freundin von Carl Hirschmann hatte von ihm verlangt, weiterer Verletzungen zu unterlassen und im Internet eine Entschuldigung zu publizieren. Vor BGer nicht mehr strittig war, dass Hirschmann die Persönlichkeit seiner früheren Freundin durch
falsche Behauptungen in ihrer Persönlichkeit schwer und widerrechtlich verletzt hatte. Zu beurteilen waren nur die Rechtsfolgen. Das BGer setzt sich dabei mit dem Anspruch erstens auf ein Unterlassungsurteil und zweitens auf eine Entschuldigung auseinander:
I. Unterlassungsanspruch
Das OGer ZH als Vorinstanz hatte einen Unterlassungsanspruch verneint. Bei der Prüfung hatte das OGer mit mehr Einfühlungsvermögen als pädagogischem Anspruch berücksichtigt – obwohl der Massstab für die Wiederholungsgefahr nicht allzu hoch angesetzt werden dürfe –, dass sich Hirschmann “heute einsichtig” zeige, indem er in der Berufung die Verletzung als solche nicht mehr bestritten hatte. Zudem habe er mit der Berufung einen Brief seines Anwaltes vorgelegt, in dem er seine Exfreundin um Entschuldigung bitten und zusichern liess, die streitigen Inhalte nicht mehr zu publizieren. Dieser Brief war offenbar beachtlich — auch weil er Hirschmann, der laut OGer “offenbar (zu) lange glaubte, sich mit seinem vielen Geld alles erlauben bzw. sich allenfalls freikaufen zu können”, nicht leicht gefallen sein dürfte. Und schliesslich sei Hirschmann durch die Strafverfahren vor Augen geführt worden, wie der Staat auch ihm gegenüber Rechtsverletzungen und Übergriffe ahnde.
Bei solchen Prognosen interveniert das BGer nur ausnahmsweise:
Das Sachgericht steht einer solchen Prognose näher als das
Bundesgericht. Das Bundesgericht interveniert deshalb nur, wenn der Prognoseentscheid auf sachfremden Annahmen und Überlegungen beruht. Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu. […] trifft es zu, dass der die Aufschaltung der Entschuldigung während 30 Tagen an jenen Orten, an denen bereits die streitigen Veröffentlichungen erfolgt skann und sich schliesslich als nicht mehr nötig erweist. Ob ein Anspruch auf ein strafbewehrtes Unterlassungsurteil besteht, entscheidet sich dabei sinnvollerweise aufgrund der Situation im Urteilszeitpunkt und nicht bei Einreichung der Klage. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf Berufung hin entscheidet und dabei den Sachverhalt unter Vorbehalt unzulässiger Noven (Art. 317 ZPO) frei überprüfen kann. […] Dass die Beschwerdegegner damit die Möglichkeit haben, durch einen prozesstaktisch motivierten Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils ein Unterlassungsurteil zu verhindern, ist in Kauf zu nehmen. […]
II. Anspruch auf eine Entschuldigung
Mit Bezug auf den Anspruch auf eine Entschuldigung hatte die Exfreundin verlangt, dass eine Entschuldigung während 30 Tagen
dort aufzuschalten sei, wo die verletzenden Veröffentlichungen
erfolgt waren. Das BezGer ZH hatte dies geschützt. Das OGer hatte dagegen festgehalten, dass die betreffenden Orte heute von Unbeteiligten kaum mehr aufgesucht würden. Zudem sei Hirschmann in einem Strafverfahren bereits als Lügner entlarvt worden, was durch die mediale Berichterstattung und durch ein im Internet abrufbares Urteil (BGE 137 IV 258) öffentlich bekannt sei.
Dem widerspricht das BGer, vor allem weil die Strafverfahren nicht den gleichen Sachverhalt betrafen wie die zu beurteilende Persönlichkeitsverletzung. Damit fehle ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung. Die Durchführung eines Strafverfahrens und die damit verbundene Publizität könne höchstens in Ausnahmefällen die Genugtuung ersetzen.
Zudem hängt der Anspruch auf eine Genugtuung nicht davon ab, ob und gegebenenfalls wer von der verlangten Veröffentlichung Kenntnis nehmen kann, denn anders als bei der Veröffentlichung eines Urteils geht es unter dem Titel der Genugtuung nicht um die Beseitigung unrichtiger Vorstellungen, sondern um Sühneleistung. Damit habe das BezGer den Anspruch von Hirschmanns ehemaliger Freundin darauf, dass Dritte in gebührender
Form — und hier durch Veröffentlichung der Entschuldigung u.a. auf Facebook — Kenntnis vom begangenen Unrecht und der Entschuldigung von Hirschmann erhalten, zu Recht bejaht. Für die Modalitäten weist das BGer die Sache ans BezGer zurück.