Nach Medienberichten über Carl Hirschmann, in denen Hirschmann diverse Charaktermängel und Verhaltensweisen vorgeworfen wurden, klagte dieser vor dem Handelsgericht Zürich gegen Tamedia, 20 Minuten und Espace Media u.a. auf Feststellung der Widerrechtlichkeit bestimmter Aussagen, auf Schadenersatz und auf Genugtuung. Das HGer ZH hatte die Klage teilweise gutgeheissen und wenige Artikel als persönlichkeitsverletzend beurteilt.
Das BGer hatte in seinem (stellenweise eher wie eine Rechtsschrift formulierten) Urteil zunächst die Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens zu beurteilen. Zur Bestimmung der zu unterlassenden Aussagen hatte der Kläger bestimmte Aussagen aneinandergereiht und sodann die Unterlassung von Aussagen “in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit
gleichem Sinngehalt” verlangt. Das war laut HGer ZH zu unbestimmt. Das BGer widerspricht:
Dreht sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, kann vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht […]. Der Kläger muss das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht.
[…] Sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, so kann es den Beschwerdeführern […] nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihr Antrag, so wie sie ihn […] formulieren, im Falle einer Gutheissung der Unterlassungsklage nicht wortwörtlich zum Urteil erhoben werden kann. Erweist sich die Methode des Verweises auf die Feststellungsbegehren, die sich die Beschwerdeführer zunutze machen, für die Niederschrift des Urteilsspruchs als ungeeignet, so ist es dem Richter ohne weiteres zuzumuten, mit eigenen Worten das Verbot zu formulieren, dessen Inhalt die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren hier in rechtsgenügender Weise vorzeichnen.
Das BGer bemerkt ferner, dass nicht an der Verletzung “mitwirkt” und nicht nach ZGB 28 I passivlegitimiert ist, wer einen allgemeinen Link auf eine Website setzt, auf der sich persönlichkeisverletzende Inhalte befinden. Dies gelte zumindest dann, wenn der Link nicht auf eine eigene Website oder auf die Website eines selbst herausgegebenen Presseerzeugnisses führt.
Das BGer geht sodann der Frage nach, ob ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über Hirschmann bestehe. Es bejaht diese Frage, indem es kurzerhand Nachfrage und öffentliches Interesse gleichsetzt:
Das Interesse am Tun und Treiben dieser bisweilen als
“Cervelat-Prominenz” bezeichneten sozialen Gruppe wird von einer Sparte
der Medienwelt bedient, für die Begriffe wie Boulevardjournalismus,
Regenbogenpresse oder Peoplejournalismus geläufig geworden sind. […] Dieses Genre der Medienberichterstattung zeichnet
sich besonders dadurch aus, dass Akteure, Medien und Öffentlichkeit eine
Art Symbiose miteinander pflegen: Ökonomisch lohnt sich eine
Berichterstattung über das beschriebene Umfeld bzw. die dort
verkehrenden Leute für die Medien nur, wenn sie sich auf dem Pressemarkt
absetzen lässt, die fraglichen Inhalte in der weiteren Öffentlichkeit
also auf Interesse stossen. Dieses öffentliche Interesse wiederum hängt
davon ab, dass die Pseudo-Prominenten mit schlagzeilenträchtigen
Auftritten, Ereignissen oder auch nur Gerüchten in Erscheinung treten. […]
Folglich sei die Feststellung des Handelsgerichts richtig, dass sich Hirschmanns
Privatsphäre enger bemisst als jene eines
unbekannten Zeitgenossen, auch wenn Hirschmann weder eine absolute noch eine relative Person der Zeitgeschichte sei.
Sodann beurteilt das BGer einige weitere Artikel als persönlichkeitsverletzend, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
- Spekulative Unterstellungen aus Sensationsgier, die “bei allem Verständnis für die Lust breiter Gesellschaftsschichten an Spekulationen über den Lebenswandel der Boulevardprominenz”;
- eine ungewisse Tatsache wird als gegeben dargestellt, was der Verbreitung einer Unwahrheit gleichkomme bzw. die Unschuldsvermutung verletze.
Schliesslich weist das BGer den Fall ans HGer ZH zurück, das zu prüfen hat, ob Hirschmann durch “Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit” der Berichterstattung in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und ob ein Genugtuungsanspruch besteht.