Das BGer fasst im vorliegenden Urteil zunächst das Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien zusammen:
Die Presse — wozu auch Leserbriefe zählen, unabhängig davon ob der Leserbriefverfasser oder das publizierende Organ ins Recht gefasst werden […] — kann auf zwei Arten in die Persönlichkeit eingreifen, nämlich einerseits durch die Mitteilung von Tatsachen und andererseits durch deren Würdigung (BGE 126 III 305 E. 4b S. 306). Dazu gilt im Einzelnen Folgendes (zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_82/2012 vom 29. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen [vgl. dazu unsere Berichterstattung):
2.6.2 Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat.
2.6.3 Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt beziehungsweise ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen — verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt — empfindlich herabsetzt.
2.6.4 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es bei einem gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen — selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen — ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt beziehungsweise auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht.
2.7 Im Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte als Urheber der Verletzung die Tatsachen dafür beweisen muss, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliessen (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). Wie der Durchschnittsleser einen Leserbrief versteht und wie Begriffe, die in einer Presseäusserung stehen, zu verstehen sind, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164).
Im konkreten Fall setzten sich folgende Aussagen im Kontext eines Leserbriefes (hier nachzulesen) aus einem wahren Tatsachenkern und einer vertretbaren Wertung zusammen:
- bekämpft die Jagd mit allen Mitteln
- verbeisst sich wie ein Terrier in das Thema Jagd und stellt dabei wichtige Aufgaben in den Hintergrund
- hardliner
- führt einen Privatkrieg