4A_426/2013: Unterscheidung zw. Schuldanerkennungen und Beweismitteln

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil zum Unter­schied zwis­chen Schul­dan­erken­nun­gen und Beweis­mit­teln, wobei Schul­dan­erken­nun­gen eine Pflicht begrün­den, Beweis­mit­tel dage­gen nur eine vorbeste­hende Pflicht beweisen:

Mit ein­er Schul­dan­erken­nung erk­lärt der Anerken­nende dem Anerken­nungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat. Es han­delt sich also um eine rechts­geschäftliche Erk­lärung […]. Von ein­er rechts­geschäftlichen Erk­lärung im Sinne von Art. 17 OR abzu­gren­zen ist der Fall, dass ein Schrift­stück lediglich im Rah­men der Beweiswürdi­gung als Beweis­mit­tel berück­sichtigt wird in dem Sinn, dass es zusam­men mit weit­eren Umstän­den die Exis­tenz der strit­ti­gen (Grund-) Forderung beweist […]. Ist zu prüfen, ob eine Erk­lärung eine Schul­dan­erken­nung bein­hal­tet, wen­det die Recht­sprechung auf deren Ausle­gung die Grund­sätze an, die auch für die Ausle­gung von Verträ­gen gelten […]. 

In BGE 131 III 268 hat­te das BGer zwar eine Erk­lärung in einem Dar­lehensver­trag als Schul­dan­erken­nung beurteilt. Die rel­e­vante For­mulierung lautete gemäss der Über­set­zung in der Pra. (zit. nach dem vor­liegen­den Urteil): “Ich (…) anerkenne, X, (…) den Betrag von US$ 300000.– (…) bezahlen zu müssen. Dieser Betrag wurde mir per­sön­lich aus­geliehen, und ich verpflichte mich, ihn bis spätestens (…) zurück­zubezahlen”.

Damit war aber der vor­liegen­den Fall nicht zu ver­gle­ichen, denn hier hat­te der Dar­lehensver­trag nach den Aus­führun­gen der Parteien (auch der Beschw­erde­führer) den Zweck, einen bere­its früher geschlosse­nen Dar­lehensver­trag zu “doku­men­tieren”. Fol­glich lag nur ein Wille zum Erstellen eines Beweis­doku­mentes für ein früheres Rechts­geschäft vor, nicht zum Abschluss ein­er neuen Verpflich­tung. Die Vorin­stanz hat­te daher nur eine Beweisurkunde gese­hen und fest­ge­hal­ten, dass eine solche Pri­vaturkunde zwar in der Regel die tat­säch­liche Ver­mu­tung für die Richtigkeit ihres Inhalts begründe, aber die Beweis­lastverteilung nicht berühre.