Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zum Unterschied zwischen Schuldanerkennungen und Beweismitteln, wobei Schuldanerkennungen eine Pflicht begründen, Beweismittel dagegen nur eine vorbestehende Pflicht beweisen:
Mit einer Schuldanerkennung erklärt der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat. Es handelt sich also um eine rechtsgeschäftliche Erklärung […]. Von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Sinne von Art. 17 OR abzugrenzen ist der Fall, dass ein Schriftstück lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweismittel berücksichtigt wird in dem Sinn, dass es zusammen mit weiteren Umständen die Existenz der strittigen (Grund-) Forderung beweist […]. Ist zu prüfen, ob eine Erklärung eine Schuldanerkennung beinhaltet, wendet die Rechtsprechung auf deren Auslegung die Grundsätze an, die auch für die Auslegung von Verträgen gelten […].
In BGE 131 III 268 hatte das BGer zwar eine Erklärung in einem Darlehensvertrag als Schuldanerkennung beurteilt. Die relevante Formulierung lautete gemäss der Übersetzung in der Pra. (zit. nach dem vorliegenden Urteil): “Ich (…) anerkenne, X, (…) den Betrag von US$ 300000.– (…) bezahlen zu müssen. Dieser Betrag wurde mir persönlich ausgeliehen, und ich verpflichte mich, ihn bis spätestens (…) zurückzubezahlen”.
Damit war aber der vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, denn hier hatte der Darlehensvertrag nach den Ausführungen der Parteien (auch der Beschwerdeführer) den Zweck, einen bereits früher geschlossenen Darlehensvertrag zu “dokumentieren”. Folglich lag nur ein Wille zum Erstellen eines Beweisdokumentes für ein früheres Rechtsgeschäft vor, nicht zum Abschluss einer neuen Verpflichtung. Die Vorinstanz hatte daher nur eine Beweisurkunde gesehen und festgehalten, dass eine solche Privaturkunde zwar in der Regel die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit ihres Inhalts begründe, aber die Beweislastverteilung nicht berühre.