5A_456/2013: Klage von Dignitas gegen den Journalisten Thomas Hasler auch vor BGer gescheitert

Die kan­tonalen Zürcher Instanzen hat­ten eine Klage von Dig­ni­tas gegen den Jour­nal­is­ten Thomas Hasler im Zusam­men­hang mit dessen Berichter­erstat­tung über Dig­ni­tas abgewiesen. Das BGer weist die Beschw­erde von Dig­ni­tas eben­falls ab.

Aus­gangspunkt waren Abklärun­gen der Zürcher Staat­san­waltschaft im Zusam­m­men­hang mit Hin­weisen, wonach zwei Per­so­n­en, die Dig­ni­tas in den Suizid begleit­et hat­te, vor ihrem Fre­itod einen “Son­der­mit­glied­schafts­beitrag” an Dig­ni­tas entrichtet hat­ten. Die Ober­staat­san­waltschaft hat­te dabei fest­ge­hal­ten, es beste­he ein Anfangsver­dacht dafür, dass die Bei­hil­fe zum Suizid aus selb­st­süchti­gen Motiv­en im Sinn von StGB 115 erfol­gt sei. Im Anschluss an diesen Entscheid erschien im Tages-Anzeiger die Berichter­stat­tung von Thomas Hasler. Dabei wurde im Anriss u.a. geschrieben, Dig­ni­tas werde verdächtigt, aus selb­st­süchti­gen Beweg­grün­den Bei­hil­fe zu einem Dop­pel­suizid geleis­tet zu haben. Im Teil “Zürich & Region” erschien ein weit­er­er Artikel. Der Vere­in Dig­ni­tas hat­te darauf auf die Fest­stel­lung geklagt, dass er von Thomas Hasler durch die Artikel in sein­er Per­sön­lichkeit ver­let­zt wor­den sei.

Das Oberg­ericht hat­te im Wesentlichen fest­ge­hal­ten, dass der Vere­in Dig­ni­tas eine Per­son sei, welche im Zen­trum des öffentlichen Inter­ess­es ste­he. Ein öffentlich­es Inter­esse beste­he schon an der Ken­nt­nis der Tat­sache, dass die Staat­san­waltschaft mit Blick auf eine mögliche Ver­let­zung von StGB 115 Abklärun­gen tre­ffe. Eine anonymisierte Berichter­stat­tung wäre in den konkreten Umstän­den zudem sinn­los gewe­sen. Schliesslich seien Wort­laut und Auf­machung der Berichter­stat­tung nicht per­sön­lichkeitsver­let­zend, son­dern vielmehr objek­tiv und sach­lich gewe­sen. Ins­beson­dere durfte die Berichter­stat­tung den Aus­druck “selb­st­süchtige Motive” ver­wen­den, weil dieser Ter­mi­nus dem Strafrecht ent­nom­men war.

Laut BGer sind die Erwä­gun­gen des OGer nicht zu beab­standen. Ins­beson­dere bestehe

ein gewichtiges öffentlich­es Inter­esse an Trans­parenz im Bere­ich des gesellschaftlich brisan­ten und hoch­poli­tis­chen Feldes der Ster­be­hil­fe ganz all­ge­mein, aber auch ein all­ge­meines Bedürf­nis auf Infor­ma­tion spez­i­fisch zur Frage, wie Behör­den mit der The­matik umge­hen und auf Ver­dachtsmo­mente für mögliche Straftatbestände reagieren. Diesem gewichti­gen Infor­ma­tions­bedürf­nis kön­nen keine vom Vere­in so deklar­i­erte “Geheimhal­tungsin­ter­essen” ent­ge­genge­hal­ten wer­den. Es kann eine Par­al­lele zum Urteil 5C.31/2002 […] E. 3b/cc gezo­gen wer­den, wo sich ein Heim unter Namen­snen­nung bieten lassen musste, dass anhand konkreter Beispiele über mögliche Missstände in der betr­e­f­fend­en Branche berichtet wurde, dies vor dem Hin­ter­grund, dass die Pflege altern­der Men­schen ein The­ma von wach­sender Aktu­al­ität sei, weshalb sich das Heim auch nicht darauf berufen kon­nte, pri­vat organ­isiert zu sein, um damit gewis­ser­massen eine “Pri­vat­sphäre” vorzuschieben.