Die kantonalen Zürcher Instanzen hatten eine Klage von Dignitas gegen den Journalisten Thomas Hasler im Zusammenhang mit dessen Berichtererstattung über Dignitas abgewiesen. Das BGer weist die Beschwerde von Dignitas ebenfalls ab.
Ausgangspunkt waren Abklärungen der Zürcher Staatsanwaltschaft im Zusammmenhang mit Hinweisen, wonach zwei Personen, die Dignitas in den Suizid begleitet hatte, vor ihrem Freitod einen “Sondermitgliedschaftsbeitrag” an Dignitas entrichtet hatten. Die Oberstaatsanwaltschaft hatte dabei festgehalten, es bestehe ein Anfangsverdacht dafür, dass die Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Motiven im Sinn von StGB 115 erfolgt sei. Im Anschluss an diesen Entscheid erschien im Tages-Anzeiger die Berichterstattung von Thomas Hasler. Dabei wurde im Anriss u.a. geschrieben, Dignitas werde verdächtigt, aus selbstsüchtigen Beweggründen Beihilfe zu einem Doppelsuizid geleistet zu haben. Im Teil “Zürich & Region” erschien ein weiterer Artikel. Der Verein Dignitas hatte darauf auf die Feststellung geklagt, dass er von Thomas Hasler durch die Artikel in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei.
Das Obergericht hatte im Wesentlichen festgehalten, dass der Verein Dignitas eine Person sei, welche im Zentrum des öffentlichen Interesses stehe. Ein öffentliches Interesse bestehe schon an der Kenntnis der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf eine mögliche Verletzung von StGB 115 Abklärungen treffe. Eine anonymisierte Berichterstattung wäre in den konkreten Umständen zudem sinnlos gewesen. Schliesslich seien Wortlaut und Aufmachung der Berichterstattung nicht persönlichkeitsverletzend, sondern vielmehr objektiv und sachlich gewesen. Insbesondere durfte die Berichterstattung den Ausdruck “selbstsüchtige Motive” verwenden, weil dieser Terminus dem Strafrecht entnommen war.
Laut BGer sind die Erwägungen des OGer nicht zu beabstanden. Insbesondere bestehe
ein gewichtiges öffentliches Interesse an Transparenz im Bereich des gesellschaftlich brisanten und hochpolitischen Feldes der Sterbehilfe ganz allgemein, aber auch ein allgemeines Bedürfnis auf Information spezifisch zur Frage, wie Behörden mit der Thematik umgehen und auf Verdachtsmomente für mögliche Straftatbestände reagieren. Diesem gewichtigen Informationsbedürfnis können keine vom Verein so deklarierte “Geheimhaltungsinteressen” entgegengehalten werden. Es kann eine Parallele zum Urteil 5C.31/2002 […] E. 3b/cc gezogen werden, wo sich ein Heim unter Namensnennung bieten lassen musste, dass anhand konkreter Beispiele über mögliche Missstände in der betreffenden Branche berichtet wurde, dies vor dem Hintergrund, dass die Pflege alternder Menschen ein Thema von wachsender Aktualität sei, weshalb sich das Heim auch nicht darauf berufen konnte, privat organisiert zu sein, um damit gewissermassen eine “Privatsphäre” vorzuschieben.