Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom Oktober 2008 (6B_225/2008) die Verurteilung von vier Journalisten wegen Verstössen gegen StGB 179bis, StGB 179ter und StGB 179quater durch verdeckte Aufnahmen für die Sendung “Kassensturz” bestätigt, weil verdeckte Aufnahmen für die kritische Berichterstattung nicht erforderlich seien bzw. letztere durch ein Verbot solcher Aufnahmen nicht in unzulässiger Weise erschwert werde. Die Aufnahmen betrafen einen Versicherungsberater, dem schlechte Beratungsleistungen vorgeworfen wurden.
Dagegen wandten sich die verurteilten Journalisten an den EGMR, der ihre Beschwerde mit Urteil vom 24.2.2015 gutheisst (Urteil 21830/09): Die Verurteilung sei aufgrund folgender Umstände unverhältnismässig gewesen:
- das öffentliche Interesse an der Berichterstattung ist hier — bei einem Konsumentenschutzthema — als gewichtig einzustufen;
- Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit sind bei Themen von öffentlichem Interesse kaum zulässig (“La Cour rappelle que l’article 10 § 2 de la Convention ne laisse guère de place pour des restrictions à la liberté d’expression dans le domaine des questions d’intérêt général […]”);
- der Eingriff in die Privatsphäre des Beraters war gering:
- die Originalaufnahmen waren nur einem kleinen Personenkreis zugänglich;
- die ausgestrahlten Bild- und Tonaufnahmen waren anonymisiert (Verpixelung; Verfremdung der Stimme).
Die Verurteilung habe daher die durch EMRK 10 geschützte Freiheit der Meinungsäusserung verletzt. Dass die Strafen niedrig ausgefallen waren, ändere daran nichts.
Das Urteil erging mit 6:1 Stimmen und enthält die dissenting opinion von Richter Paul Lemmens. Im Verfahren vor dem EGMR hatte sich die Media Legal Defence Initiative als amicus curiae beteiligt. Vgl. zum Urteil auch die NZZ.