Das BGer hatte im vorliegenden Urteil, das zwei Verfahren vereinigte, auf Beschwerden sowohl von Daniel Vasella und der Novartis als auch von Erwin Kessler und dem VgT mehrere Aussagen von Kessler/dem VgT unter persönlichkeitsrechtlicher Gesichtspunkten zu beurteilen. Es handelte sich dabei um die Ausdrücke “Misshandlungen von Versuchstieren”, “Tierquäler” und “Massenverbrechen an (Versuchs-) Tieren”.
Für diese Beurteilung ist zunächst der angesprochene Durchschnittsleser zu bestimmen. Vorliegend war dies nicht eine tierschutzinteressierte, Kessler/dem VgT nahestehende Person. Vielmehr standen die fraglichen Ausdrücke im Kontext von Journalistenanfragen. Zudem waren sie auf dem Internet publiziert worden. Im Ergebnis war der Durchschnittsleser eine Person aus der Öffentlichkeit, die jedoch aktiv zu den fraglichen Informationen gelangen musste und von den fraglichen Aussagen daher nicht völlig unvermittelt getroffen werden konnte.
Das BGer hielt sodann Folgendes fest:
- Es ist bekannt, dass Fragen des Tierschutzes oftmals emotional geführt werden. Das Publikum rechnet mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen, umso mehr, als Kessler/der Vgt “als Vertreter des militanten Tierschutzes bekannt sind” und dass sie sich “an der Diskussion über Tierversuche nicht nur emotional, sondern häufig auch in provokativer und polemischer Weise […] beteiligen”.
- Ein Durchschnittsleser kann daher Übertreibungen und Polemik als solche erkennen. Selbst wenn jemand Kessler/den VgT nicht schon kannte, ergibt sich deren Einstellung deutlich aus der Website des VgT und dem fraglichen Artikel.
- Es ist dem Durchschnittsleser erkennbar, dass Vasella/Novartis stellvertretend für die gesamte Industrie stehen sollen.
Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht des BGer daher folgende Ausdrücke nicht persönlichkeitsverletzend:
- “Tierquäler” und “Misshandlungen von Versuchstieren”; mit einer recht gewundenen Begründung, die aber wohl darauf hinausläuft, dass die Ausdrücke “Tierquäler” und “Misshandlungen von Versuchstieren” zwar “provokant” sein mögen, dass der Durchschnittsleser aber wisse, dass diese Ausdrücke vor dem Hintergrund der bekannten bzw. erkennbaren Weltanschauung der Beklagten zu würdigen sind;
- “Massenverbrechen an (Versuchs-) Tieren”: Dabei handle es sich um ein gemischtes Werturteil mit dem Tatsachenkern der Durchführung von Tierversuchen. Auch hier handle es sich aus Sicht des Durchschnittslesers um eine “provokante Qualifizierung von (legalen) Tierversuchen, die die erkennbare ethische und politische Auffassung der Beklagten widerspiegelt”.
Im Ergebnis sind die Anwürfe von Kessler/dem VgT also gerade deshalb als nicht ehrverletzend beurteilt worden, weil sie derart über’s Ziel hinausschiessen, dass dem Durchschnittsleser die dahinterstehende “ethische und politische Auffassung” nicht verborgen bleiben kann.