Ein Motorrad kollidierte in einer scharfen Kurve mit einem entgegenkommenden Postauto. Der Motorradfahrer (Beschwerdeführer) erlitt schwere Verletzungen. Im Kollisionsbereich betrug die Steigung ca. 4,5 %. Das herauffahrende Postauto war für den Gegenverkehr gut sichtbar, doch war es ihm nicht möglich, die Kurve zu befahren, ohne die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen. An der Kollisionsstelle ragte deshalb das Postauto 55 cm auf die Gegenfahrbahn (Urteil 4A_5/2014 vom 2. Juni 2014).
Der Motorradlenker machte geltend, für die Folgen des Verkehrsunfalles sei ihm von der Schweizerischen Post mit einer Haftungsquote von 40 % Schadenersatz zuzusprechen. Er argumentierte, das wesentlich höhere Gewicht des Postautos, dessen schlechte Lenkbarkeit und das Herüberragen in die Gegenfahrbahn habe die Betriebsgefahr erhöht und eine Kausalhaftung begründet (E. 5). Die Vorinstanz sah demgegenüber die Voraussetzungen für eine Haftung der Post nicht als gegeben an (E. 3). Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid.
Zu beurteilen war, ob besondere Umstände nach Art. 61 Abs. 1 SVG vorlagen, die eine Haftung der Post gerechtfertigt hätten (E. 2). Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen solcher Umstände und sah insbesondere das Hineinragen des Postautos in die andere Fahrbahn nicht als haftungsbegrundend an (E. 5.1.3):
“5.1.3. Heikler ist das Überragen auf die andere Fahrbahn. Das konstruktionsbedingte Befahren der Gegenfahrbahn in engen Kurven erhöht namentlich bei unübersichtlichen Verhältnissen die Gefahr, dass es beim Kreuzen zu einem Unfall kommen könnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war das Postauto für den Gegenverkehr indessen gut sichtbar und hätte das Überragen selbst das Kreuzen mit einem Auto nicht verunmöglicht. Hätte der Beschwerdeführer seine Fahrposition in der Mitte seiner Fahrspur (ca. 1.9 m von der Mittellinie entfernt) beibehalten, hätte er die Kollision vermeiden können. Vor diesem Hintergrund überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie trotz gegebener Kausalität annimmt, in der konkreten Situation habe sich die im Überragen beziehungsweise in der geringeren Manövrierfähigkeit liegende Betriebsgefahr nicht in einer Weise manifestiert, die als besonderer Umstand im Sinne von Art. 61 SVG zu berücksichtigen wäre. Entscheidend wirkte sich aus, dass der Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug offenbar nicht gesehen hat und jedenfalls, statt die Fahrspur beizubehalten oder an den rechten Rand zu ziehen, sein Fahrzeug überraschend nach innen gezogen hat (was umso unverständlicher ist, sofern er das Postauto nicht übersehen haben sollte, da er diesfalls damit rechnen musste, dass es aufgrund der Grösse des Postautos bei einem Kreuzen nahe der Mittellinie zu Problemen kommen könnte). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, den allein schuldigen Halter treffe nicht bloss ein geringfügiges Verschulden, und ihm die volle Haftung überbindet […]. Gerade weil das Postauto notorisch gross ist, muss beim Betrieb desselben in der Regel nicht damit gerechnet werden, es könnte übersehen werden, obwohl es objektiv für den Gegenverkehr gut sichtbar war, oder ein entgegenkommendes Motorrad werde trotz der Breite des Postautos in die Mitte der Fahrspur ziehen, wenn das Kreuzen bei Beibehalten der Fahrspur problemlos möglich wäre. Im Unfall hat sich primär nicht die spezielle Gefahr des Postautos manifestiert, sondern die Folge des Fahrfehlers des Beschwerdeführers.”