Der Bundesrat hat die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112), welche Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden enthält, mit einem Art. 43a ergänzt. Die neue Bestimmung betrifft Dienstleistungsbetriebe, die Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen erbringen, wie zum Beispiel Festivals, Konzerte oder Sportanlässe. Geregelt wird die Nacht- und Sonntagsarbeit für den Auf- und Abbau sowie die Bedienung und den Unterhalt von Veranstaltungseinrichtungen. Solche Arbeiten sind künftig ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Die Änderung tritt am 15. September 2014 in Kraft (AS 2014 2765).