Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_44/2013 entschieden, dass die Betriebe im Einkaufszentrum “Designer Outlet Landquart” die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit gemäss Art. 25 ArGV 2 nicht erfüllen. Das höchste Gericht stellte sich gegen die beiden Vorinstanzen und lehnte es im Wesentlichen ab, den ganzen Kanton Graubünden pauschal als Fremdenverkehrsgebiet nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu qualifizieren (E. 6.1). Landquart werde nicht allein deswegen schon zum Kur‑, Sport‑, Ausflugs- oder Erholungsort, weil der Ort einen bedeutenden Verkehrsknotenpunkt im Kanton Graubünden darstellt, den die Touristen passieren, um zu ihren Zieldestinationen zu gelangen (E. 6.3).
Im ähnlich gelagerten Fall 2C_379/2013, 2C_419/2013 ging es um die M‑Express-Filiale der Genossenschaft Migros Zürich im Altstadtperimeter von Rapperswil in der Nähe des Bahnhofs. Das Amt für Wirtschaft des Kantons St. Gallen hatte festgestellt, der M‑Express sei ein Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Art. 25 ArGV 2, wobei für die Saison der Sommerfahrplan der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft massgebend sei. Während der Saison könne bewilligungsfrei Sonntagsarbeit verrichtet werden.
Vor Bundesgericht beantragte die Genossenschaft Migros Zürich, es sei festzustellen, dass im M‑Express während des ganzen Jahres bewilligungsfrei Sonntagsarbeit zulässig sei. Gestützt auf die Aktenlage konnte das Bundesgericht indessen nicht abschliessend beurteilen, ob der M‑Express in einem Fremdenverkehrsgebiet liegt (E. 5.2.3). Nicht erstellt war auch, dass der M‑Express der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen würde (E. 4.4 und 5.3–5.3.2). Die Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass es für die Tages- und Ausflugstouristen praktisch ist, am Ende des Ausflugs noch Einkäufe zu tätigen. Eine solche Nachfrage unterscheide sich nicht von derjenigen der einheimischen Bevölkerung (E. 5.3.2). Da die Sache nicht spruchreif war, wurde sie an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 5.5).