Die Migros-Genossenschaft Neuchâtel-Fribourg stellte bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg (Direction de l’économie et de l’emploi du canton de Fribourg) ein Gesuch um Feststellung, dass die Filiale Morat am Ostermontag des Jahres 2011 ohne Bewilligung geöffnet werden darf. Das Arbeitsinspektorat des Kantons Freiburg (Inspection du travail du canton de Fribourg) lehnte das Ansinnen der Migros ab und bejahte eine Bewilligungspflicht für die Filiale Morat.
Das Bundesgericht hatte zu untersuchen, ob die Filiale Morat als Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet gemäss Art. 25 ArGV 2 (SR 822.112) gelten kann und deshalb von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit ist (Art. 18 Abs. 1, Art. 20a Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 ArG). Da die kantonalen Instanzen nach Auffassung des Bundesgerichts die lokalen Gegebenheiten zu wenig spezifisch berücksichtigt hatten, hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (BGer. 2C_10/2013 vom 10. Januar 2014).
Das Bundesgericht hielt in seinen ausführlichen Erwägungen insbesondere fest, dass für die Frage, ob ein Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet liegt, in dem der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist, grundsätzlich zwar auf statistische Angaben abgestützt werden darf. Vorauszusetzen ist aber, dass sich diese Angaben genügend spezifisch auf den konkreten Ausflugs- und Erholungsort (une station) beziehen, in dem der Betrieb liegt (E. 5.1).
Die Vorinstanz hatte ihren Entscheid auf statistische Angaben des Bundesamtes für Statistik abgestützt, wonach in der Gemeinde Morat der Anteil der Beschäftigten, die vom Tourismus abhängen, nur 19,3 % beträgt (E. 4 und Sachverhalt A.). Das Bundesgericht hielt dem entgegen, bevor die statistischen Angaben herangezogen werden könnten, müsse zuerst untersucht werden, ob wirklich die gesamte Gemeinde oder nur ein Ortsteil davon die Eigenheiten einer Tourismusdestination (une station) aufweist. Denn falls nur ein Ortsteil als Fremdenverkehrsgebiet gelten könne, müsse der Betrieb in diesem Teil der Gemeinde liegen. Abzuklären sei ferner, inwiefern eine Öffnung des Betriebes an Sonntagen und Feiertagen den touristischen Bedürfnissen diene und ob sich die Touristen auch anderweitig versorgen könnten (E. 5.2).