Die Gemeinde Rudolfstetten war zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals der Aargauischen Pensionskasse (APK) angeschlossen. Im September 2007 kündigte sie das Anschlussverhältnis auf den 31. Dezember 2007. Im Juni 2009 informierte die APK die Gemeinde über ihre Nachschusspflicht und stellte eine Forderung von gerundet CHF 1.1 Mio. Zur Bestimmung des Betrages hatte die APK den versicherungstechnischen Fehlbetrag und den APK-Deckungsgrad berücksichtigt. Die Gemeinde weigerte sich, den geforderten Betrag zu bezahlen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage der APK weitgehend ab und sprach ihr lediglich gerundet CHF 0.1 Mio. zu. Das Bundesgericht hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und verurteilte die Gemeinde zur Zahlung von gerundet CHF 1.1 Mio. nebst Zins (Urteil 9C_23/2014 vom 8. Juli 2014).
Dass eine Nachschusspflicht bestand war zwischen den Parteien unbestritten. Umstritten war jedoch die Berechnung der Nachschussforderung. Das Bundesgericht hatte in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage zu beantworten, ob der APK-Deckungsgrad von 73,9 % oder der BVG-Deckungsgrad von 90,0 % massgebend war bzw. ob die Wertschwankungsreserve bei der Berechnung des Deckungsgrades in Form zusätzlichen Deckungskapitals zu berücksichtigen war. Anders ausgedrückt war zu entscheiden, ob sich die Gemeinde am versicherungstechnischen Fehlbetrag oder lediglich an der Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV 2 zu beteiligen hatte (vgl. zum Ganzen E. 2.2).
Das Bundesgericht gelangte nach ausführlichen Erwägungen und Auslegung der Anschlussvereinbarung zum Schluss, dass die Gemeinde eine Beteiligung am versicherungstechnischen Fehlbetrag zu leisten hatte (E. 4–6). Das Bundesgericht erwog insbesondere das Folgende (E. 6.2):
Nach Ziff. 6 der Anschlussvereinbarung vom 22. August/3. Oktober 1994
verpflichtet sich der Arbeitgeber, “im Falle eines Kollektiv-Austritts
(…) den in der geschuldeten Austrittsleistung der Kasse enthaltenen
versicherungstechnischen Fehlbetrag (…) zurückzuerstatten”. Soweit
aufgrund des Zusatzes “in der geschuldeten Austrittsleistung (…)
enthalten” unklar sein könnte, was unter dem versicherungstechnischen
Fehlbetrag zu verstehen ist, schafft das bei der Auslegung von Ziff. 6
der Anschlussvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip (Urteil 9C_554/2011
vom 12. September 2011 E. 3.1, in SVR 2012 BVG Nr. 8 S. 34; BGE 120 V 448
E. 5a S. 452) ebenfalls zu beachtende Begleitschreiben vom 25. Juli
1994 Klarheit. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, per Ende 1993
bestehe ein Deckungsgrad von 73,8 %, d.h. 73,8 % der zu erbringenden
Versicherungsleistungen sind direkt durch das vorhandene Deckungskapital
sichergestellt. Die restlichen 26,2 % würden als
versicherungstechnischer Fehlbetrag bezeichnet, was nichts anderes
bedeute, als dass 26,2 % der zu erbringenden Versicherungsleistungen im
Umlageverfahren aufgebracht würden. Der Deckungsgrad von 73,8 % in der
Jahresrechnung 1993 war ohne Auflösung der Wertschwankungsreserven
berechnet worden, wie aus dieser leicht ersichtlich ist. Die später
erlassenen Reglemente, insbesondere diejenigen vom 6. Dezember 1995/19.
März 1997 über den Austritt angeschlossener Arbeitgeber und vom 24.
April 2002 über den Anschluss und Austritt von Arbeitgebenden gingen
gemäss Vorinstanz klar und übereinstimmend von diesem
Begriffsverständnis aus, wobei seit 2003 die Bezeichnung
APK-Deckungsgrad im Unterschied zum BVG-Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2
verwendet wurde. Diese Reglemente blieben unbestritten und wurden daher
gestützt auf den Änderungsvorbehalt in Ziff. 2 der
Anschlussvereinbarung (“Die gegenwärtig und zukünftig geltenden Statuten
und Versicherungsbedingungen sowie allfällige weitere Reglemente und
Weisungen der Kasse werden einschliesslich daraus folgenden,
nachträglich erweiterten Rechten und Pflichten ausdrücklich anerkannt”)
für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Bestandteil der
vorsorgerechtlichen Rechtsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin (Urteil
des Bundesgerichts 2A.609/2004 vom 13. Mai 2005 E. 2.3; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts B 20/97 vom 24. August 1999 E. 5c, in: SVR
2000 BVG Nr. 1 S. 1; vgl. auch BBl 2003 6409 oben; ferner Kurt C.
Schweizer, Vertragsrechtliche Gedanken zur Änderbarkeit von Vorsorge-
und Anschlussverhältnissen, in: Berufliche Vorsorge, Stellwerk der
Sozialen Sicherheit [Dr. iur. Hermann Walser zum 70. Geburtstag], 2013,
S. 221 ff.). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dieses
Auslegungsergebnis, wobei sie jedoch den Inhalt des Begleitschreibens
vom 25. Juli 1994 nicht erwähnt und den Text des Änderungsvorbehalts nur
unvollständig wiedergibt.