Der Bundesrat hat am 12. September 2014 einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet.
Nach Ansicht des Bundesrats (Medienmitteilung) haben Bussen Strafcharakter und können deshalb nicht von den Steuern (d.h. von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns) abgezogen werden. Dasselbe gelte für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter. Könnte eine Busse bzw. solche Verwaltungssanktion abgezogen werden, würde damit die Strafwirkung der
Bussen verringert, und die daraus folgende Steuerminderung müsste von
den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden. Dies entspreche nicht
dem Zweck einer Busse entspricht. Dagegen sei der Abzug gewinnabschöpfender Sanktionen zuzulassen, wenn damit ein widerrechtlich erwirtschafteter und steuerbarer Gewinn abgeschöpft werde.