Im Urteil vom 13. November 2015 beschäftigte sich das BGer mit einer Baubewilligung, welche die Gemeinde Pontresina im Jahr 1989 zum Bau eines Dreifamilienhauses erteilte. Vier Jahre später bewilligte die Gemeinde zudem ein Abänderungsgesuch, das im Erdgeschoss anstatt einer Waschküche eine Sauna vorsah. Dabei machte sie folgende Auflage:
Die Sauna darf nie zu Wohnzwecken benutzt und/oder verkauft werden (Anmerkung im Grundbuch).
Im Jahr 1998 erwarben A. und B. diejenige Stockwerkeigentumseinheit, welche die Sauna umfasst. Nachdem die Gemeinde feststellte, dass der als Sauna bewilligte Raum zu Wohnzwecken genutzt wird, teilte sie A. und B. mit, dass die Nutzung sofort einzustellen sei und zwar mindestens so lange, bis für die Umnutzung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Sodann wurde A. und B. unter solidarischer Haftung eine Busse von Fr. 4’000.– auferlegt wegen Verletzung von Baupolizeirecht. A. und B. gelangten ans BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Nachdem das BGer die Verhältnismässigkeit der Widerherstellung des rechtmässigen Zustands sowie die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör prüfte und diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführer abwies, äusserte es sich zur Auferlegung der Busse unter solidarischer Haftung. Zum Einwand von A. und B., Strafen hätten höchstpersönlichen Charakter und natürliche Personen seien deshalb je einzeln zu büssen, sagt das BGer Folgendes:
Eine Busse soll den Gebüssten durch eine Vermögensminderung bestrafen. Wie jede andere Strafe ist die Busse höchstpersönlicher Natur. Dies gilt sowohl für Bussen des Kernstrafrechts als auch für jene des Verwaltungsstrafrechts. Die Höchstpersönlichkeit schliesst die Übertragbarkeit und damit insbesondere auch die Vererblichkeit aus […]. Die Busse ist mithin nicht mit einer Forderung im Sinne des privaten oder öffentlichen Schuldrechts zu verwechseln, die — sofern sie nicht eine höchstpersönliche Leistung zum Gegenstand hat (vgl. Art. 68 OR) — durch einen Dritten erfüllt werden kann. Sie dient nicht den Vermögensinteressen des Staates, sondern bezweckt einzig die Bestrafung des Täters. Wird zwei Tätern eine Gesamtbusse unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, verletzt dies die höchstpersönliche Natur der Busse und damit die Unschuldsvermutung […] (E. 5.3.).
Das BGer führt abschliessend aus, dass durch die Vorgehensweise der Gemeinde die Busse nicht nach den Verhältnissen des einzelnen Täters bemessen werde und dieser so nicht die Strafe erleide, die seinem Verschulden entspreche. Indessen werde gerade dies durch Art. 106 Abs. 3 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) verlangt; eine Bestimmung des Bundesrechts, welche gemäss Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (EGzStPO, BR 350.100) vorliegend sinngemäss anwendbar sei.