Das BGer hatte sich im vorliegenden Urteil erneut mit einem Deckungsausschluss für “crime ou délit commis intentionnellement” in den AVB eines privaten Versicherers zu beschäftigen. Bereits in BGE 115 II 264 hatte das BGer festgehalten, dass juristische Begriffe bei der Umschreibung der Gefahr in Versicherungsverträgen nur dann im rechtstechnischen Sinn zu verstehen sind, wenn ihnen diese Bedeutung auch im gewöhnlichen Sprachgebrauch zukommt; und dass “vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen” nur Delikte von einer gewissen Schwere umfassen.
Vor diesem Hintergrund war vorliegend strittig ob Verkehrsdelikte vom Deckungsausschluss für “crime ou délit commis intentionnellement“erfasst sind. Das BGer hält hierzu fest, dass sich zumindest nicht sagen lässt, Verkehrsdelikte seien davon per se ausgenommen:
Contrairement à ce qu’il sous-entend, le recourant ne
pouvait pas comprendre de bonne foi que les délits en matière de
circulation routière étaient exclus
ipso facto des infractions visées à l’art. 8 let.
f CGA. Rien ne permet d’affirmer que, de manière générale, un délit en
matière de circulation routière ne peut pas être perçu dans le public
comme une infraction d’une certaine gravité.
Konkret ging es um mehrere schwere Verkehrsdelikte, begangen durch einen Motorradfahrer, u.a. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40–60 km/h (140 bis 160 km/h auf einer Strecke mit einer Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h), verbunden mit riskanten Überholmanövern etc. Für das BGer lag es auf der Hand, dass ein solches Verhalten unter “crime ou délit commis intentionnellement” zu subsumieren ist, im Gegensatz zB zu einem blossen Mangel an Aufmerksamkeit im Strassenverkehr.