In einem aktuellen Urteil fasst das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Berechnung von Unterhaltsbeiträgen zusammen (E. 3.3) und hebt den Entscheid der Vorinstanz auf, welche den Grundsätzen zur Berechnung des ehelichen Bedarfs nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts „in unhaltbarer Weise“ nicht Rechnung getragen (E. 3.5) und den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag „offensichtlich unhaltbar“ berechnet (E. 4.5) hatte.
Im vorliegenden Fall ging es um den gebührenden Unterhalt sowohl der Ehegattin als auch der Kinder, für dessen Berechnung das Gesetz keine bestimmten Berechnungsmethoden vorschreibt:
3.3. […] Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. “Eigenversorgungskapazität”). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar.
Aus den soeben dargelegten Grundsätzen folgt, dass der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst, anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (vgl. für den nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB: BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.).
Diese Grundsätze wurden von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung präzisiert, wonach es weder vom Ermessen des Sachrichters noch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängt, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist oder nicht:
3.3. [Festzuhalten ist, dass] die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten — gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse — nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 134 III 577 E. 3 S. 578).
Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet,
trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast:
3.3 […] Dass der Sachrichter den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder
gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den
Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder
Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht,
aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich
belegt werden muss (vgl. dazu: BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; 128 III
411 E. 3.2.1 S. 413 […].
Es handelt sich um einen klaren Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung Willkür in der
Rechtsanwendung darstellt (zum Begriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1; 138 I 49 E. 7.1.
Die kantonalen Instanzen waren hier trotz des überdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdegegners nicht bzw. nicht ausschliesslich von der konkreten Lebenshaltung zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ausgegangen, sondern hatten sich der Methode des um gewisse Positionen erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung bedient:
3.5.2. Wird indes die Lebenshaltung nicht konkret berechnet, sondern auf die vorgenannte Methode zurückgegriffen, erweckt allein schon die Berücksichtigung einer angeblichen Sparquote im Lichte von Art. 9 BV Bedenken: Es vermag angesichts der aufgezeigten Grundsätze nicht einzuleuchten, inwiefern aus einem nicht konkret berechneten Bedarf des Haushalts während des gemeinsamen Zusammenlebens bzw. der beiden Haushalte nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes auf eine konkrete Sparquote geschlossen werden kann. Ein überdurchschnittliches Einkommen kann höchstens ein Indiz sein dafür, dass eine Sparquote verbleiben sollte. Mit Blick auf die Verhältnisse des konkreten Falles ist dies jedoch keinesfalls zwingend […].
Um auf eine Sparquote schliessen zu können, braucht es somit mehr als die Angabe zur Höhe des Einkommens des Unterhaltsschuldners, aber es liess sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner die von der Vorinstanz angenommene Sparquote beziffert und belegt hätte.
3.5.3 […] Das Obergericht hat auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen — die Höhe des Einkommens des Beschwerdegegners — eine unhaltbare Schlussfolgerung — nämlich das Vorhandensein einer Sparquote — gezogen, und ist damit bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen. Damit erweist sich auch der Abzug einer weder dem Grundsatz nach noch betragsmässig glaubhaft gemachten Sparquote von einem anhand der zweistufigen Methode errechneten Überschuss als willkürlich.