Der Juge de paix des Bezirkes Morges verneinte die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung der Erbin A.X. und versah seinen Entscheid mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (dreissig statt zehn Tage). Auf die vom Rechtsvertreter innert dreissig Tagen eingereichte Beschwerde trat die Berufungsinstanz aufgrund des Fristversäumnisses nicht ein.
Vor dem Hintergrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung berief sich A.X. vor Bundesgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach den Parteien keine Nachteile aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erwachsen dürfen. Gutglaubensschutz geniesse allerding nur, wer die unrichtige Rechtsmittelbelehrung bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht habe erkennen können. Der massgebliche Sorgfaltsmassstab bestimme sich dabei nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der involvierten Parteien. Der Sorgfaltsmassstab für Anwälte werde höher angesetzt, wobei das Bundesgericht eine “Grobkontrolle” verlangt (E. 3.3).
Das Bundesgericht führte aus:
3.3. […] Seule une négligence procédurale grossière peut faire échec à la protection de la bonne foi. Celle-ci cesse uniquement si une partie ou son avocat aurait pu se rendre compte de l’inexactitude de l’indication des voies de droit en lisant simplement la législation applicable. En revanche, il n’est pas attendu d’eux qu’outre les textes de loi, ils consultent encore la jurisprudence ou la doctrine y relatives. Déterminer si la négligence commise est grossière s’apprécie selon les circonstances concrètes et les connaissances juridiques de la personne en cause. Les exigences envers les avocats sont naturellement plus élevées: on attend dans tous les cas de ces derniers qu’ils procèdent à un contrôle sommaire (“Grobkontrolle”) des indications sur la voie de droit […]. (E. 3.3, Hervorhebungen hinzugefügt)
Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ausschlagung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO komme auf die freiwillige Gerichtsbarkeit das summarische Verfahren zur Anwendung und entsprechend gelte gestützt auf Art. 321 Abs. 2 ZPO die zehntätige Beschwerdefrist (E. 3.4). Der Charakter der Ausschlagungserklärung als Akt der freiwilligen Gerichtsbakeit gehe überdies auch aus dem kantonalen Recht hervor. Gemäss Bundesgericht hätte vorliegend ein Blick in das kantonale Recht und die ZPO genügt, um die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu erkennen. Das Vertrauen in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung wurde nicht geschützt und die Beschwerde abgewiesen (E. 3.5 und 4).