Zwei Parteien wollten gegen den Sistierungsentscheid des Instruktionsrichters Beschwerde erheben. Der Sistierungsentscheid enthielt jedoch eine falsche Rechtsmittelbelehrung, weshalb das Rechtsmittel verspätet eingereicht wurde. Das Bundesgericht hatte daher die Frage zu beantworten, ob die anwaltlich vertretenen Parteien durch eine einfache Lektüre des Gesetzes hätten erkennen müssen, dass der Sistierungsentscheid gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von nur 10 Tagen hätte angefochten werden müssen (Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015).
Das Bundesgericht entschied, dass eine systematische Lektüre des Gesetzes genügt hätte, um den Fehler in der richterlichen Rechtsmittelbelehrung zu erkennen. Es stellte fest, dass der Sistierungsentscheid nach Art. 126 Abs. 1 ZPO eine prozessleitende Verfügung darstellt. Art. 126 ZPO sei im 9. Titel (“Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen”) enthalten und Art. 124 Abs. 1 ZPO erwähne die prozessleitenden Verfügungen ausdrücklich. Gemäss Bundesgericht könne daher kein Zweifel bestehen, dass Sistierungsentscheide nach Art. 126 Abs. 2 ZPO prozessleitende Verfügungen i.S.v. Art. 321. Abs. 2 ZPO darstellen würden (vgl. zum Ganzen E. 3.3).