5A_878/2014: Sistierungsentscheid ist innerhalb von 10 Tagen anzufechten (amtl. Publ.)

Zwei Parteien woll­ten gegen den Sistierungsentscheid des Instruk­tion­srichters Beschw­erde erheben. Der Sistierungsentscheid enthielt jedoch eine falsche Rechtsmit­tel­belehrung, weshalb das Rechtsmit­tel ver­spätet ein­gere­icht wurde. Das Bun­des­gericht hat­te daher die Frage zu beant­worten, ob die anwaltlich vertrete­nen Parteien durch eine ein­fache Lek­türe des Geset­zes hät­ten erken­nen müssen, dass der Sistierungsentscheid gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO inner­halb von nur 10 Tagen hätte ange­focht­en wer­den müssen (Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015).

Das Bun­des­gericht entsch­ied, dass eine sys­tem­a­tis­che Lek­türe des Geset­zes genügt hätte, um den Fehler in der richter­lichen Rechtsmit­tel­belehrung zu erken­nen. Es stellte fest, dass der Sistierungsentscheid nach Art. 126 Abs. 1 ZPO eine prozesslei­t­ende Ver­fü­gung darstellt. Art. 126 ZPO sei im 9. Titel (“Prozessleitung, prozes­suales Han­deln und Fris­ten”) enthal­ten und Art. 124 Abs. 1 ZPO erwähne die prozesslei­t­en­den Ver­fü­gun­gen aus­drück­lich. Gemäss Bun­des­gericht könne daher kein Zweifel beste­hen, dass Sistierungsentschei­de nach Art. 126 Abs. 2 ZPO prozesslei­t­ende Ver­fü­gun­gen i.S.v. Art. 321. Abs. 2 ZPO darstellen wür­den (vgl. zum Ganzen E. 3.3).