Im kürzlich veröffentlichten, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_814/2008 vom 12. März 2009 beschäftigte sich das Bundesgericht mit seiner (früheren) Praxis zu den Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung (siehe etwa E‑BGer 5A_401/2007 vom 29. August 2007 (E. 4.2) sowie E‑BGer 5A_352/2007 vom 7. September 2007). Im nun veröffentlichten Entscheid relativierte bzw. änderte das Bundesgericht seine bisherige Praxis.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das Versagen des Schutzes aus Art. 49 BGG eine “grobe prozessuale Unsorgfalt” der betroffenen Partei verlange, die sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Rechtskenntnissen der Partei beurteile (E. 1.2.2.1, 1.2.2.2).
Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass eine rechtsunkundige und nicht rechtskundig vertretene Partei nicht einer anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden dürfe, es sei denn, sie verfüge — namentlich aus früheren Verfahren — über einschlägige Erfahrungen (E. 1.2.2.2).
Schliesslich könne eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben “im Übrigen” nur verlangt werden, wenn die Prozesspartei über die Kenntnisse verfüge, “die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen” (E. 1.2.2.2). Auch hier weicht das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, wonach eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise eine dreissigtägige Beschwerdefrist angab, den Beschwerdeführerinnen trotz Art. 49 BGG nicht helfe, zumal die geltende Frist dem Gesetz entnommen werden könne” (E‑BGer 5A_352/2007, E. 2.1, mit Verweis auf 5A_401/2007).
Einzuräumen bleibt, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz die massgebliche Bestimmung von Art. 100 BGG nicht ausdrücklich genannt hatte (siehe E. 1.2.2.2).