Das BGer hat sich in einem etwas verwinkelten Fall u.a. zum Thema des Vertrauensschutzes geäussert. Der Anspruch auf Schutz des Vertrauens
- folgt aus dem Prinzip von Treu und Glauben,
- setzt voraus, dass sich die betroffene Partei auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, und
- verlangt, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen.
Musste eine Partei die Unrichtigkeit der Belehrung erkennen, kann sie sich nicht auf den Schutz berufen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung nur “eine grobe prozessuale Unsorgfalt” der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufwiegen. Dabei gilt:
- Die grobe Unsorgfalt ist nach den Umständen und den Rechtskenntnissen der Partei zu beurteilen.
- Bei Anwälten gilt ein strengerer Massstab; sie haben eine “Grobkontrolle” der Belehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen vorzunehmen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird.
Im vorliegenden Fall ging es um eine verspätete Beschwerde gegen die Abweisung von Anträgen auf Erhöhung des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten und auf Neuansetzung einer Frist zur Erstattung der Klageantwort durch das BezGer ZH. Das OGer ZH hatte das Vertrauen der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht geschützt und war zu Unrecht auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten. Konkret ging es um ZPO 321 II, wonach die Beschwerdefrist zur Anfechtung u.a. prozessleitender Verfügungen grds. nur zehn Tage beträgt:
Die Abgrenzung zwischen “prozessleitenden” und “anderen” Entscheiden ist massgeblich für die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO, wobei letztere Bestimmung in der Lehre als “Stolperfalle” […] bezeichnet wird. Auch Art. 124 Abs. 1 ZPO hilft nur bedingt, die prozessleitenden Verfügungen abzugrenzen […]. Überdies lassen sich aus Art. 124 Abs. 1 ZPO nur weitere Anhaltspunkte gewinnen, wenn die entsprechenden Kommentierungen beigezogen werden, wozu die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war.
Zudem war die Beschwerdeführerin angesichts der unterschiedlichen äusseren Form des Entscheids (vorerst präsidial und dann kollegial) nicht gehalten, aus der Rechtsmittelbelehrung der vorangehenden präsidialen Kautionsverfügung (10 Tage) abzuleiten, dass das Bezirksgericht bei der Rechtsmittelbelehrung zwischen den einzelnen Dispositivziffern (u.a. Zwischenentscheide) hätte unterscheiden müssen.