Das BGer hielt hier fest, dass die Kantone die prozessualen Folgen einer Veräusserung des Streitobjekts während der Rechtshängigkeit unterschiedlich regeln. Es bestünden dabei im Grundsatz drei Lösungen:
- Der Veräusserer bleibt Partei und führt den Prozess im eigenen Namen mit — teilweise ausdrücklich vorgesehener — Wirkung für den Erwerber (sog. Prozessstandschaft), oder
- der Erwerber kann anstelle des Veräusserers in den Prozess eintreten unter der Voraussetzung, dass die Gegenpartei zustimmt, oder
- der Erwerber ist berechtigt, durch ausdrückliche Erklärung und ohne Zustimmung der bisherigen Parteien in den Prozess einzutreten.
Im Kanton BL ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt. Das KGer BL hatte eine Klage auf Unterlassung (gestützt auf ein Geh- und Fahrrecht) abgewiesen, nachdem die Beklagten, die belasteten Grundeigentümer, die betroffene Parzelle verkauft hatten, weil diese damit nicht mehr passivlegitimiert waren; eine Fortführung des Prozesses durch den Veräusserer in eigenem Namen trotz fehlender Sachlegitimation (oben Variante 1) zuzulassen, sei nicht angezeigt. Die Klage bei Veräusserung des Streitobjekts sei deshalb abzuweisen, wenn kein Parteiwechsel erfolgt (oben Varianten 2 und 3) oder — bei gleichbleibenden Parteien — das ursprüngliche Rechtsbegehren auf die neue Situation angepasst werde.
Das BGer schützt diese Rechtsprechung. Für die gewählte Lösung spreche, dass der Eintritt des Erwerbers anstelle des Veräusserers im Prozess klare Verhältnisse schafft und die materielle Rechtslage richtig wiedergibt und auch der tatsächlichen Interessenlage entspricht. Zum anderen erscheine es hier als sachgerecht, diejenige Lösung zu wählen, die dem Wortlaut nach der Lösung der eidg. ZPO entspricht (Art. 83 im Entwurf der ZPO) und in ein bestehendes Prozessrechtsinstitut eingegliedert werden kann:
Art. 83
1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
Es könne deshalb nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, dass sich das Kantonsgericht für die Lösung des Parteiwechsels (Eintritt des Erwerbers in den Prozess, oben Variante 2 und 3) und gegen die Annahme einer Prozessstandschaft (Fortführung des Prozesses durch den Veräusserer, oben Variante 1) entschieden hat.