Viel hilft viel – das stimmt vor Gericht nicht unbedingt: Diese Erfahrung musste ein Beschwerdeführer machen, der vor dem Bundesgericht – neben der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (E. 2) und der Verletzung der Begründungspflicht (E. 3) – eine Reihe formeller Rügen (E. 1) vorgebracht hatte. Im Folgenden werden nur die wichtigsten Erwägungen des umfangreichen Urteils wiedergegeben.
Zum Fehlen einer formellen Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung durch Verfügung (E. 1.1.4):
Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt. Der Eröffnungsverfügung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge.
Zum Hinweis auf die verfahrensrechtliche Stellung sowie die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson bei der polizeilichen Einvernahme (E 1.2.4):
Selbst wenn man die Bestimmung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO analog auf die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 178 lit. a StPO anwenden wollte, die nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 181 StPO belehrt wurde, würde der mangelnde Hinweis nur dann zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen, wenn sich die Privatklägerschaft nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
Zum Vorhalt eines konkreten, präzis umschriebenen Sachverhalts (E. 1.3.4):
Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer, als er in der ersten Einvernahme über den Verfahrensgegenstand informiert wurde, nicht der Inhalt der Drohung genannt wurde. Ihm wurde aber nicht bloss ein pauschaler Vorwurf gemacht. Vielmehr wurden Tatzeitpunkt und Tatort präzise umrissen, so dass sich der Beschwerdeführer, dessen Verteidiger bei der Fortsetzung der Einvernahme anwesend war, entsprechend verteidigen konnte.
Zum Gesuch um Protokollberichtigung (E. 1.4.4):
Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf erst später entdeckte und geltend gemachte Mängel.
Zur Pflicht einer Anklageprüfung und einer allfälligen Verfügung derselben durch das Gericht (E. 1.5.4):
Die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Mit dieser soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung. Es ist dementsprechend weder ein formelles Verfahren vorgesehen noch erfolgt ein formeller Zulassungsentscheid. Hält die Verfahrensleitung die Anklage und die Akten für ordnungsgemäss, kann sie dies in einer Aktennotiz festhalten. Dieses Ergebnis ist den Parteien sinnvollerweise nur mitzuteilen, wenn eine Partei in dieser Phase Mängel der Anklage oder der Akten geltend gemacht hat. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung der ersten Instanz das Ergebnis der Vorprüfung nicht festgehalten, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen hat.