5A_473/2014: Das Eherecht enthält keine Bestimmungen, wonach auf Forderungen zwischen Ehegatten keine Zinspflicht besteht (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht klärte in diesem Entscheid die Frage, ob es im Eherecht Bes­tim­mungen gibt, die auf Forderun­gen zwis­chen Ehe­gat­ten gestützt auf Oblig­a­tio­nen­recht Zin­sen ausschliessen.

Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zu Grunde: A. und B. hat­ten im Jahr 1991 geheiratet und im sel­ben Jahr rück­wirk­end auf den Zeit­punkt des Eheschlusses die Gütertren­nung vere­in­bart. Die Ehe­frau führte ein Einzelun­ternehmen in der Tex­til­branche. Zwecks Finanzierung des­sel­ben nahm sie u.a. bei der Banque Can­tonale de Fri­bourg (BCF) einen Kred­it auf. Der Ehe­mann verpflichtete sich als Sol­i­dar­bürge. Am 19. April 2004 ging das Einzelun­ternehmen der Ehe­frau Konkurs. Um als Sol­i­dar­bürge die Schuld gegenüber der BCF zu begle­ichen, nahm der Ehe­mann am 22. Novem­ber 2004 bei der BCF ein Dar­lehen in der Höhe von CHF 106’987.95 auf. Der Anspruch der BCF ging in der Folge im Umfang des an die BCF bezahlten Betrages auf den Ehe­mann über. Die Eheleute wur­den im Jahr 2012 geschieden, wobei die Neben­fol­gen teil­weise strit­tig blieben. Die Ex-Ehe­frau wurde zweitin­stan­zlich im Zusam­men­hang mit der Forderung aus dem Bürgschaftsver­trag zur Bezahlung von CHF 53’089 plus Zin­sen von 5% p.a. ab dem 22. Novem­ber 2004 verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie Beschw­erde beim Bun­des­gericht (E. 3). 

Die Ehe­frau bestritt vor dem Bun­des­gericht die Zin­szahlungspflicht, nicht jedoch den Forderungs­be­trag; sie argu­men­tierte im Wesentlichen, dass im Dar­lehensver­trag zwis­chen der BCF und dem Ehe­mann keine Zin­szahlungspflicht vere­in­bart wor­den sei und machte eine Ver­let­zung von Art. 507 OR gel­tend (E. 4.). Der Ehe­mann stellte sich hinge­gen auf den Stand­punkt, dass das Bürgschaft­srecht nicht ein­schlägig sei. Vielmehr sei gestützt auf Art. 41, Art. 99 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 1 OR ein Schaden­szins von 5% ab Schaden­sein­tritt geschuldet (E. 4.).

Da die Parteien im Zeit­punkt der Entste­hung des Rück­griff­s­rechts ver­heiratet waren, prüfte das Bun­des­gericht vor­ab, ob es im Eherecht Spezialbes­tim­mungen gibt, welche die Bes­tim­mungen des Oblig­a­tio­nen­rechts betr­e­f­fend Zin­sen zwis­chen Eheleuten “auss­er Kraft set­zen” (E. 5.1.).

  • Das Bun­des­gericht wies vor­ab darauf hin, dass das ehe­liche Güter­recht keinen Ein­fluss auf die Fäl­ligkeit von Forderun­gen zwis­chen Ehe­gat­ten hat. Entsprechend hat der Gläu­bigere­he­gat­te das Recht, ab Fäl­ligkeit der Forderung diese zu ver­lan­gen. Er kann jedoch ohne Rechtsver­lust auch zuwarten, da gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR die Ver­jährung während der Ehe nicht begin­nt bzw. still ste­ht (E. 5.2.1.).
  • Als weit­ere Erle­ichterung von den Härten des Rechts erwäh­nte das Bun­des­gericht die Art. 203 Abs. 2, Art. 235 Abs. 2 und Art. 250 Abs. 2 ZGB. Danach kann der Schuld­nere­he­gat­te die Ver­längerung ein­er Frist ver­lan­gen, wenn die Zahlung von Geld­schulden oder die Erstat­tung geschulde­ter Sachen dem verpflichteten Ehe­gat­ten ern­stliche Schwierigkeit­en bere­it­en, welche die ehe­liche Gemein­schaft gefährden (E. 5.2.1.).
  • Das Bun­des­gericht erwog sodann, dass das Eherecht keine Bes­tim­mungen enthält, welche Zin­sen auf ein­er Forderung zwis­chen Ehe­gat­ten aus Ver­trag, uner­laubter Hand­lung oder ungerecht­fer­tigter Bere­icherung grund­sät­zlich auss­chliessen (E. 5.2.2.). Es wies auf die herrschen­der Lehre hin, wonach — auss­er bei ander­weit­iger ver­traglich­er Vere­in­barung oder gerichtlichem Entscheid — auf Schulden zwis­chen Eheleuten keine Zin­spflicht beste­ht. Diese Lehrmei­n­ung werde im Wesentlichen damit begrün­det, dass die Art. 203, Art. 235 und Art. 250 im Gegen­satz zu Art. 218 ZGB die Zin­spflicht nicht expliz­it vorse­hen. Ähn­lich wie bei Art. 203 Abs. 2, Art. 235 Abs. 2 und Art. 250 Abs. 2 ZGB könne der Ehe­gat­te, der durch sofor­tige Bezahlung ein­er Forderung in Schwierigkeit­en ger­ate, gestützt auf Art. 218 Abs. 1 ZGB ver­lan­gen, dass ihm Zahlungs­fris­ten eingeräumt wer­den. Art. 218 sehe jedoch zusät­zlich in Abs. 2 vor, dass die Beteili­gungs­forderung und der Mehrw­er­tan­teil, soweit die Parteien nichts anderes vere­in­baren, vom Abschluss der Auseinan­der­set­zung an zu verzin­sen seien. Das Bun­des­gericht ver­warf die h.L., gemäss welch­er auf Schulden zwis­chen Eheleuten keine Zin­spflicht beste­ht mit der Begrün­dung, dass die Beteili­gungs­forderung und der Mehrw­er­tan­teil zwei Forderun­gen sind, welche sich im Rah­men der Errun­gen­schafts­beteili­gung aus dem Eherecht ergeben; Art. 218 Abs. 2 ZGB könne die all­ge­meinen Regeln des Oblig­a­tio­nen­rechts mit Bezug auf Ansprüche zwis­chen Ehe­gat­ten gestützt auf das gemeine Recht nicht auss­er Kraft set­zen; dies sei ins­beson­dere bei Eheleuten der Fall , die der Gütertren­nung unter­ste­hen (E. 5.2.2.).
  • Das Bun­des­gericht führte weit­er aus, dass die ehe­liche Unter­stütz­tungs­flicht (Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB) keine genü­gende Rechts­grund­lage dafür sei, dass Zin­sen auf Forderun­gen zwis­chen Ehe­gat­ten gestützt auf das Oblig­a­tio­nen­recht während der Ehe grund­sät­zlich aus­geschlossen wären. Anwend­bar seien die all­ge­meinen Regeln.
  • Das Bun­des­gericht entsch­ied, dass für die Zin­spflicht auf Forderun­gen zwis­chen Eheleuten gestützt auf Oblig­a­tio­nen­recht die Regeln des Oblig­a­tio­nen­rechts ein­schlägig sind (E. 5.2.2.).

Das Bun­des­gericht unter­suchte schliesslich die Zin­sprob­lematik im konkreten Fall anhand der Regeln des Oblig­a­tio­nen­rechts. Es hielt fest, dass der Ehe­mann durch Sub­ro­ga­tion am 22. Novem­ber 2004 die Forderung der Bank gegenüber der Ehe­frau, inklu­sive aller akzes­sorischen Rechte erwor­ben hat­te, namentlich auch allfäl­lige Zin­sen als Ent­gelt für das Dar­lehen. Es führte aus, dass aus dem vorin­stan­zlichen Entscheid nicht her­vorge­he, dass solche remu­ner­a­torische Zin­sen zwis­chen der BCF und der Ex-Ehe­frau vere­in­bart wor­den seien. Es prüfte daher den Anspruch des Ehe­manns auf Verzugszin­sen und führte aus, dass mit Bezug auf die Höhe des Verzugszins­es die Parteien wed­er behauptet hät­ten, dass sie einen bes­timmten Zins vere­in­bart, noch einen Anspruch auf Verzugszins aus­geschlossen hät­ten. Es sei auch nicht behauptet wor­den, dass der Schaden über dem geset­zlich vorge­se­henen Zinssatz von 5% liege. Es komme daher grund­sät­zlich ein Verzugszins von 5% zur Anwen­dung. Da die Fak­ten im vorin­stan­zlichen Entscheid unvoll­ständig waren und der Entscheid keine Angaben zum Zeit­punkt des Verzug­sein­tritts enthielt, wies das Bun­des­gericht den Fall an die Vorin­stanz zurück (E. 5.4.2.).