Das Bundesgericht klärte in diesem Entscheid die Frage, ob es im Eherecht Bestimmungen gibt, die auf Forderungen zwischen Ehegatten gestützt auf Obligationenrecht Zinsen ausschliessen.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: A. und B. hatten im Jahr 1991 geheiratet und im selben Jahr rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eheschlusses die Gütertrennung vereinbart. Die Ehefrau führte ein Einzelunternehmen in der Textilbranche. Zwecks Finanzierung desselben nahm sie u.a. bei der Banque Cantonale de Fribourg (BCF) einen Kredit auf. Der Ehemann verpflichtete sich als Solidarbürge. Am 19. April 2004 ging das Einzelunternehmen der Ehefrau Konkurs. Um als Solidarbürge die Schuld gegenüber der BCF zu begleichen, nahm der Ehemann am 22. November 2004 bei der BCF ein Darlehen in der Höhe von CHF 106’987.95 auf. Der Anspruch der BCF ging in der Folge im Umfang des an die BCF bezahlten Betrages auf den Ehemann über. Die Eheleute wurden im Jahr 2012 geschieden, wobei die Nebenfolgen teilweise strittig blieben. Die Ex-Ehefrau wurde zweitinstanzlich im Zusammenhang mit der Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag zur Bezahlung von CHF 53’089 plus Zinsen von 5% p.a. ab dem 22. November 2004 verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie Beschwerde beim Bundesgericht (E. 3).
Die Ehefrau bestritt vor dem Bundesgericht die Zinszahlungspflicht, nicht jedoch den Forderungsbetrag; sie argumentierte im Wesentlichen, dass im Darlehensvertrag zwischen der BCF und dem Ehemann keine Zinszahlungspflicht vereinbart worden sei und machte eine Verletzung von Art. 507 OR geltend (E. 4.). Der Ehemann stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass das Bürgschaftsrecht nicht einschlägig sei. Vielmehr sei gestützt auf Art. 41, Art. 99 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 1 OR ein Schadenszins von 5% ab Schadenseintritt geschuldet (E. 4.).
Da die Parteien im Zeitpunkt der Entstehung des Rückgriffsrechts verheiratet waren, prüfte das Bundesgericht vorab, ob es im Eherecht Spezialbestimmungen gibt, welche die Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend Zinsen zwischen Eheleuten “ausser Kraft setzen” (E. 5.1.).
- Das Bundesgericht wies vorab darauf hin, dass das eheliche Güterrecht keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Forderungen zwischen Ehegatten hat. Entsprechend hat der Gläubigerehegatte das Recht, ab Fälligkeit der Forderung diese zu verlangen. Er kann jedoch ohne Rechtsverlust auch zuwarten, da gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR die Verjährung während der Ehe nicht beginnt bzw. still steht (E. 5.2.1.).
- Als weitere Erleichterung von den Härten des Rechts erwähnte das Bundesgericht die Art. 203 Abs. 2, Art. 235 Abs. 2 und Art. 250 Abs. 2 ZGB. Danach kann der Schuldnerehegatte die Verlängerung einer Frist verlangen, wenn die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten bereiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden (E. 5.2.1.).
- Das Bundesgericht erwog sodann, dass das Eherecht keine Bestimmungen enthält, welche Zinsen auf einer Forderung zwischen Ehegatten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich ausschliessen (E. 5.2.2.). Es wies auf die herrschender Lehre hin, wonach — ausser bei anderweitiger vertraglicher Vereinbarung oder gerichtlichem Entscheid — auf Schulden zwischen Eheleuten keine Zinspflicht besteht. Diese Lehrmeinung werde im Wesentlichen damit begründet, dass die Art. 203, Art. 235 und Art. 250 im Gegensatz zu Art. 218 ZGB die Zinspflicht nicht explizit vorsehen. Ähnlich wie bei Art. 203 Abs. 2, Art. 235 Abs. 2 und Art. 250 Abs. 2 ZGB könne der Ehegatte, der durch sofortige Bezahlung einer Forderung in Schwierigkeiten gerate, gestützt auf Art. 218 Abs. 1 ZGB verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden. Art. 218 sehe jedoch zusätzlich in Abs. 2 vor, dass die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen seien. Das Bundesgericht verwarf die h.L., gemäss welcher auf Schulden zwischen Eheleuten keine Zinspflicht besteht mit der Begründung, dass die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil zwei Forderungen sind, welche sich im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung aus dem Eherecht ergeben; Art. 218 Abs. 2 ZGB könne die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts mit Bezug auf Ansprüche zwischen Ehegatten gestützt auf das gemeine Recht nicht ausser Kraft setzen; dies sei insbesondere bei Eheleuten der Fall , die der Gütertrennung unterstehen (E. 5.2.2.).
- Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die eheliche Unterstütztungsflicht (Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB) keine genügende Rechtsgrundlage dafür sei, dass Zinsen auf Forderungen zwischen Ehegatten gestützt auf das Obligationenrecht während der Ehe grundsätzlich ausgeschlossen wären. Anwendbar seien die allgemeinen Regeln.
- Das Bundesgericht entschied, dass für die Zinspflicht auf Forderungen zwischen Eheleuten gestützt auf Obligationenrecht die Regeln des Obligationenrechts einschlägig sind (E. 5.2.2.).
Das Bundesgericht untersuchte schliesslich die Zinsproblematik im konkreten Fall anhand der Regeln des Obligationenrechts. Es hielt fest, dass der Ehemann durch Subrogation am 22. November 2004 die Forderung der Bank gegenüber der Ehefrau, inklusive aller akzessorischen Rechte erworben hatte, namentlich auch allfällige Zinsen als Entgelt für das Darlehen. Es führte aus, dass aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervorgehe, dass solche remuneratorische Zinsen zwischen der BCF und der Ex-Ehefrau vereinbart worden seien. Es prüfte daher den Anspruch des Ehemanns auf Verzugszinsen und führte aus, dass mit Bezug auf die Höhe des Verzugszinses die Parteien weder behauptet hätten, dass sie einen bestimmten Zins vereinbart, noch einen Anspruch auf Verzugszins ausgeschlossen hätten. Es sei auch nicht behauptet worden, dass der Schaden über dem gesetzlich vorgesehenen Zinssatz von 5% liege. Es komme daher grundsätzlich ein Verzugszins von 5% zur Anwendung. Da die Fakten im vorinstanzlichen Entscheid unvollständig waren und der Entscheid keine Angaben zum Zeitpunkt des Verzugseintritts enthielt, wies das Bundesgericht den Fall an die Vorinstanz zurück (E. 5.4.2.).